Es ist verboten, lebende Tiere, geschützte Tiere oder Pflanzen oder Produkte oder Teile von geschützten Tieren oder Pflanzen anzubieten. Der Handel mit Hunde- und Katzenfell oder Produkten aus Hunde- oder Katzenfell und der Handel mit befruchteten Eiern sind ebenfalls verboten. Ausnahme: Der Handel mit Urzeitkrebseiern ist gestattet.
Welche Arten gehören zu den geschützten Tier- und Pflanzenarten?
Geschützte Säugetiere
Fast alle Wildkatzen, z.B. Bengalkatze, Gepard, Leopard, Löwe, Luchs, Ozelot, Tiger
Und ebenso die folgenden Teile und Produkte dieser Säugetiere, sowie aus diesen Teilen hergestellte Produkte:
Moschus (als getrocknetes schwarzes Pulver)
Geschützte Vögel
Alle Greifvögel wie z.B. Adler, Bussard, Falke, Habicht, Milan
Alle heimischen Singvögel
Und ebenso die folgenden Teile und Produkte dieser Vögel:
Geschützte Reptilien
Und ebenso die folgenden Teile und Produkte dieser Reptilien:
Geschützte Fische und Meeresbewohner
Edelkrebs und andere Krustentiere
Verschiedene Korallenarten
Geschützte Insekten und Spinnentiere
Bestimmte Schmetterlingsarten
Geschützte Pflanzenarten
Zulässig: Ein Verkauf dieser Pflanzenarten ist nur von künstlich vermehrten Pflanzen zugelassen.
Hinweis: Der Handel mit Hunde- und Katzenfell oder Produkten aus Hunde- oder Katzenfell ist ebenfalls verboten. Hunde und Katzen gehören zwar nicht zu den geschützten Tierarten, gleichwohl ist der Handel mit Hunde- und Katzenfell in allen Verarbeitungsstufen (z.B. Pelz, Pelzmantel, Pelzdecke, Schlüsselanhänger aus Pelz) nicht zulässig.
Was ist bei Tierpräparaten und Teilen von Tieren zu beachten?
Hinweis: Tierpräparate (ausgestopfte Tiere) und viele Teile von Tieren dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angeboten werden. Für Tierprodukte gilt dies, wenn es sich um Produkte geschützter Arten handelt.
Tierpräparate, Tierteile und Produkte von Tieren, die
im Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) unter die Stufe „s“ für „streng geschützt“ oder „b“ für „besonders geschützt“ in der WISIA-Datenbank
im Washingtoner Artenschutzabkommens (eigentlich: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)) unter den Anhang „I“ oder „II“ oder
in der EG-Artenschutzverordnung unter den Anhang „A“ oder „B“ fallen,
dürfen nur angeboten werden, wenn der Verkäufer über die erforderliche behördliche Genehmigung verfügt und den legalen Erwerb nachwiesen kann.
Hinweis: Angaben zur behördlichen Genehmigung oder zu sonst vorhandenen Dokumenten sind in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Zusätzlich müssen alle Artikelbeschreibungen für Tierpräparate genaue Angaben über die Art des Tieres und die Herkunft des Präparats enthalten, damit ein Handel mit geschützten Arten ausgeschlossen werden kann. Das Gleiche gilt für folgende Teile von Tieren:
Was ist beim Anbieten von Kaviar vom Stör zu beachten?
Kaviar vom Stör (z.B. "Ossetra", "Beluga", "Sevruga") darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeboten werden:
Der Verkäufer muss die entsprechende Genehmigung des Bundesamtes für Naturschutz oder eine CITES-Genehmigung
In der Angebotsbeschreibung sind
- Ausfuhrangaben
- Einfuhrnummer
- Einfuhrdatum und
- Importeur
zu nennen. Zudem muss die CITES-Zertifizierung in der Angebotsbeschreibung deutlich lesbar zu erkennen sein.
Hinweis: Ein Weiterverkauf von Kaviar, der nur zum privaten Verzehr erworben werden durfte, ist verboten.
Was ist beim Anbieten von Elfenbein zu beachten?
Wir haben hier eine - nicht abschließende - Liste von Tieren zusammengestellt, deren Elfenbein nicht gehandelt werden darf. Dazu gehören z.B. Elfenbein oder Elfenbeinprodukte von:
Bitte lesen Sie auch die Mich-Seite des Internationalen Tierschutz-Fonds IFAW
Ausnahmsweise dürfen unter den folgenden Voraussetzungen Elfenbeinprodukte auf eBay gehandelt werden:
Es handelt sich um ein Klavier mit Elfenbeintastatur, das vor 1900 erbaut wurde.
Es handelt sich um vor 1900 erstellte Holzarbeiten (z.B. Möbel oder andere Holzarbeiten) mit Intarsien aus Elfenbein.
Um diese Angebote anbieten zu dürfen, müssen Verkäufer ein Gutachten eines auf Antiquitäten spezialisierten Sachverständigen gut lesbar in das Angebot einbinden, das belegt, dass die angebotenen Artikel vor 1900 erstellt worden sind.
Verstoß gegen unsere Grundsätze
Hinweis: Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen unsere Grundsätze vorliegt, liegt allein bei eBay.
Ein Verstoß gegen einen unserer Grundsätze kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:
Löschung von aktiven und beendeten Angeboten und Suchanzeigen
Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (d.h. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
Verlust des PowerSeller-Status