Auf diesen Seiten haben wir für Sie Grundlagen und Expertenwissen für den Handel bei eBay zusammengestellt.
Egal ob Sie Käufer, privater Verkäufer oder gewerblicher Verkäufer sind – hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen übersichtlich nach Themenbereichen gegliedert.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.
Letzte Aktualisierung: 16.11.2009
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (LG Bremen)
Es liegen uns Informationen vor, dass momentan gehäuft gewerbliche Verkäufer abgemahnt werden, welche in ihren Angeboten darauf hinweisen, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Den betreffenden Verkäufern wird eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorgeworfen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist rechtlich umstritten. Das LG Bremen jedenfalls hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) festgestellt, dass der Hinweis auf eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zumindest dann keine unlautere Werbung darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150 EUR nicht übersteigt. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR der separate Ausweis der Mehrwertsteuer nach § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Wir empfehlen daher im Falle einer Abmahnung dringend anwaltlichen Rat einzuholen.
Zusendung von Ware trotz Widerruf ist wettbewerbswidrig (OLG Koblenz)
Ein Verbraucher kann auch schon vor Erhalt der Ware von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wie das OLG Koblenz (Urt. v. 17.06.2009, Az.: 9 U 20/09) jetzt entschieden hat, liegt in der Zusendung von Ware trotz Kenntnis über einen bereits erfolgten Widerruf eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG, welche als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier.
Angabe „in der Regel“ bei Versandkosten ist wettbewerbswidrig (OLG Bremen)
Wie bereits das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07), hat nun auch das OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09) entschieden, dass die Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB darstellt und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
Buchpreisbindung beim gewerbs- und geschäftsmäßigen Verkauf neuer Bücher
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden in Deutschland die sog. Buchpreisbindung gilt, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsesetz nur zu dem vom Verleger festgelegten Preis verkauft werden. Ein neues Buch darf weder günstiger noch teurer an Endkunden verkauft werden. Es ist daher nicht möglich, die Versandkosten in den Artikelpreis einzuberechnen. Wer gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und sich gegebenfalls schadensersatzpflichtig machen. Weitere Informationen zur Buchpreisbindung finden Sie hier.EuGH zur Wertersatzplicht beim Widerruf von Fernabsatzverträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: C-489/07) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein gewerblicher Verkäufer im Internet vom Verbraucher für die Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist einen Wertersatz verlangen kann. Der EuGH stellt fest, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht mit europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sei. Nach Ansicht des EuGH dürfe ein Wertersatz nur dann verlangt werden, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den „Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise“ benutzt hat. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt völlig offen und ist unter Juristen höchst umstritten. Ob und inwiefern eine Änderung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, ist umstritten. Dies betrifft auch das von eBay zur Verfügung gestellte Muster. Unserer Auffassung nach, ist eine Anpassung nicht zwingend erforderlich, da das Muster ohnehin einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausschließt. Wir empfehlen jedoch allen gewerblichen Verkäufern, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob und inwiefern eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
Impressum einer GbR muss alle Gesellschafter benennen (OLG Hamm)
Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 04.08.2009 (Az: 4 U 11/09) klargestellt hat, müssen im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stelle auch keine Bagatelle dar, sondern begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier.
Angabe des Grundpreises bei Warenangeboten im Internet (BGH)
Nach § 2 Abs. 1 PAngV muss ein gewerblicher Verkäufer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben. Wie der BGH (Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) jetzt entschieden hat, ist es dazu erforderlich, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn der Grundpreis erst auf einer weiteren Produktseite angezeigt wird. Für Festpreisangebote auf dem eBay-Marktplatz empfehlen wir, den Grundpreis direkt in die Artikelbezeichnung oder den Untertitel einzufügen. Dadurch ist gewährleistet, dass Grund- und Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können, ohne das der Verbraucher auf der ´ Artikelseite scrollen müsste. Bei Auktionen ist die Angabe eines Grundpreises nicht möglich und daher auch nicht erforderlich (LG Hof, Urt. v. 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07). Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten, wie der Grundpreis in ihren Angeboten am Besten platziert werden sollte.
Werbung mit „CE-geprüft“ ist wettbewerbswidrig
Wie das LG Stendall (Urt. v. 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) entschieden hat, ist die Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend und wettbewerbswidrig. Auch einige Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale sind dieser Auffassung. Eine solche Werbung suggeriert, dass das gekennzeichnete Produkt von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft wurde und eine besondere Sicherheit und Qualität aufweist. Tatsächlich bedeutet das CE-Kennzeichen jedoch lediglich, dass das Produkt nach Aussage des Herstellers mit den von den entsprechenden EU-Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Gewerbliche Verkäufer sollten daher unbedingt auf die Werbung mit „CE-geprüft“ verzichten.
Fehlende Ust-IdNr. im Impressum ist wettbewerbswidrig
Wie das OLG Hamm (Urt. v. 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) entschieden hat, ist die fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum wettbewerbswidrig. Wer als gewerblicher Verkäufer eine USt-IdNr. besitzt sollte diese daher unbedingt im Impressum angeben. Dasselbe gilt übrigens auch für eine Handelsregisternummer und eine eventuell vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung. Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier.