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Neues Widerrufs- und Rückgaberecht ab 11.06.2010

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Am 11.06.2010 tritt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes unterliegen gewerbliche Verkäufer auf eBay grundsätzlich denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in herkömmlichen Online-Shops. Außerdem stellt der Gesetzgeber erstmals neue abmahnsichere Musterbelehrungen zur Verfügung und sorgt so für mehr Rechtssicherheit.

Die Änderungen im Detail:

  • Auch auf dem eBay-Marktplatz können Verkäufer ab dem 11.06.2010 grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen.
  • Statt dem Widerrufsrecht kann nun auch rechtssicher ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
  • Der Verkäufer kann vom Käufer u.U. Wertersatz verlangen, wenn der Artikel durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme beschädigt wurde.
  • Der Gesetzgeber stellt erstmals abmahnsichere Musterbelehrungen zur Verfügung.

Geänderte Frist für das Widerrufsrecht

Aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses auf dem eBay-Marktplatz mussten gewerbliche Verkäufer auf eBay bisher nach überwiegender Auffassung eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen, wie in herkömmlichen Online-Shops. So sieht das neue Gesetz in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. vor, dass eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Bisher musste der Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform belehren, was auf eBay nicht möglich war. Wird der Käufer entsprechend belehrt gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Hinweis: eBay wird die in Mein eBay hinterlegte bzw. im Verkaufsformular im Feld "Rücknahmebedingungen" angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren. Wenn Sie ein externes Verkäufertool verwenden, das es Ihnen ermöglicht, Ihre Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer zu senden, können Sie selbstverständlich ab dem 11.06.2010 von der günstigeren Rechtslage profitieren.

Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme

Aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses auf dem eBay-Marktplatz war es bisher nach überwiegender Auffassung nicht möglich, bei eBay vom Käufer einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu verlangen.

Ab 11.06.2010 steht gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis auf die Wertersatzpflicht einem solchen bei Vertragsschluss gleich. Das bedeutet, dass auch bei eBay grundsätzlich ein Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache verlangt werden kann. Auch hier ist es erforderlich, dass ein gewerblicher Verkäufer seine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung in "Mein eBay" unter "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer" hinterlegt oder diese in das Feld "Rücknahmebedingungen" im Verkaufsformular bzw. in einem externen Verkäufertool einträgt, damit diese automatisch in die E-Mail zum Angebotsende integriert wird.

Hinweis: eBay wird die in Mein eBay hinterlegte bzw. im Verkaufsformular im Feld "Rücknahmebedingungen" angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren. Wenn Sie ein externes Verkäufertool verwenden, ist dies eventuell bereits jetzt gewährleistet. Wenn Sie ein externes Verkäufertool verwenden, das es Ihnen ermöglicht, Ihre Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer zu senden, können Sie selbstverständlich ab dem 11.06.2010 von der günstigeren Rechtslage profitieren.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 03.09.2009 (Az.: C-489/07) entschieden, dass ein genereller Wertersatz beim Widerruf mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Zwar schließt der EuGH einen Wertersatz nicht völlig aus, in welchen Fällen nach Ansicht des EuGH jedoch ein Wertersatz konkret verlangt werden kann, ist unklar. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits reagiert und einen Entwurf für ein "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Wideruf von Fernabsatzverträgen" vorgelegt, wonach ein Wertersatz nur noch dann möglich ist, wenn der Käufer die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Wie in der Zwischenzeit über die Wertersatzpflicht zu belehren ist, ist rechtlich umstritten. Wir empfehlen allen gewerblichen Verkäufern sich rechtlich beraten zu lassen oder wie bisher auf dem eBay-Marktplatz generell auf einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verzichten, bis eine neue gesetzliche Regelung geschaffen wurde.

Möglichkeit der Einräumung eines Rückgaberechts

Nach der bisherigen Rechtslage war es umstritten, ob auf dem eBay-Marktplatz statt eines Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden konnte. Ab dem 11.06.2010 setzt § 356 Abs. 1 S.2 BGB n.F. nicht mehr voraus, dass das Rückgaberecht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt wird. Gewerbliche Verkäufer können also statt eines Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht einräumen. Dies kann sich eventuell für höherpreisige Artikel anbieten.

Abmahnsichere Musterbelehrungen

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erhalten die amtlichen Musterbelehrungen für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den Rang eines formellen Gesetzes (Art. 246 EGBGB n.F.). Damit ist es in Zukunft ausgeschlossen, dass einzelne Gerichte die Musterbelehrung für teilweise unwirksam erachten können. Die neuen amtlichen Musterbelehrungen finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie in der Vergangenheit gegenüber einem Mitbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben bzw. eine einstweilige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kassiert haben, sollten Sie das neue amtliche Muster nicht ungeprüft übernehmen. Eine Unterlassungsverpflichtung bleibt grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage wirksam. Sie sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob und inwiefern eine bestehende Unterlassungserklärung gekündigt werden muss bzw. bestehende Einstweilige Verfügungen aufgehoben werden können, bevor Sie das neue Muster einsetzen.

Selbst wenn Sie nicht von der günstigeren Rechtslage Gebrauch machen wollen, sollten Sie Ihre Widerrufs- oder Rückgabebelehrung anpassen, da der bisherige Hinweis auf die Regelungen in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) ab dem 11.06.2010 nicht mehr gültig sind. Die BGB-InfoV wurde mit Wirkung zum 11.06.2010 aufgehoben und durch neue Regelungen im EGBGB ersetzt. Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden ist eine Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung dringend zu empfehlen.

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