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  1. GEGENSTAND; REFURBISHED-VERTRAG; EBAY-BESTIMMUNGEN
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“Refurbished-AGB”) regeln die Teilnahme am Refurbished-Programm bei eBay, bei dem teilnehmende Verkäufer bestimmte Waren unter den nachfolgend genannten Bedingungen in bestimmten Kategorien in den eBay-Diensten anbieten können („Programm“).
    2. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss eines Vertrages, der zwischen der eBay GmbH, Albert-Einstein-Ring 2-6, 14532 Kleinmachnow (“eBay”) und dem teilnehmenden gewerblichen Verkäufer („Verkäufer“, zusammen mit eBay auch „Parteien“ bzw. einzeln jeweils „Partei“) in Ergänzung zu einem bestehenden Nutzungsvertrag geschlossen wird (nachfolgend „Vertrag“). Interessierte Verkäufer können sich für die Aufnahme in das Programm in ihrem eBay-Konto bewerben, wozu die Angabe verschiedener Informationen erforderlich ist. Vor Absenden der Bewerbung hat der Verkäufer die Möglichkeit, seine Daten und Eingaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu korrigieren. Nach Absenden der Bewerbung überprüft eBay, ob und wenn ja für welche Artikelzustände und Kategorien der interessierte Verkäufer die Anforderungen erfüllt (siehe hierzu unten „Qualifikation für Refurbished“). Erfüllt der Verkäufer die Anforderungen, hat er die Möglichkeit, den Vertrag für die genannten Artikelzustände und Kategorien zu den von eBay beschriebenen Bedingungen unter Einbeziehung dieser Refurbished-AGB durch Klicken auf den hierfür vorgesehenen Button abzuschließen. Der Vertragstext (diese Refurbished-AGB) können vom Verkäufer bei Vertragsschluss abgerufen und gespeichert werden. eBay speichert den Vertragstext nach dem Vertragsschluss im Übrigen nicht. Für den Vertragsschluss stehen die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung.
    3. Diese Refurbished-AGB sind integraler Bestandteil des Vertrages und gelten in Ergänzung zu den eBay-AGB, der eBay Datenschutzerklärung und den eBay-Grundsätzen („eBay-Bestimmungen“), die hiermit in diesen Vertrag einbezogen werden. Im Falle von Widersprüchen, gehen die Regelungen des Vertrages denen dieser Refurbished-AGB vor und die Regelungen dieser Refurbished-AGB denen der sonstigen eBay-Bestimmungen.
  2. DEFINITIONEN
    1. Sofern nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, gelten die Definitionen der eBay-AGB und der eBay-Grundsätze auch für diese Refurbished AGB.
    2. Qualifikation für Refurbished“ meint die Erfüllung und Einhaltung der in Anlage A genannten Anforderungen durch den Verkäufer.
    3. eTRS“ meint Verkäufer mit Top-Bewertungen entsprechend des Grundsatzes unter Servicestatus und Mindeststandards | eBay.
    4. Geeigneter Artikel“ meint einen vom Verkäufer angebotenen Artikel, der die jeweiligen Kriterien für geeignete Artikel erfüllt und von eBay mit dem entsprechenden Badge gekennzeichnet werden kann.
    5. Kriterien für geeignete Artikel” meint die von eBay jeweils für die verschiedenen Artikelzustände und Kategorien von refurbished Artikel festgelegten Kriterien, die unter Verkäuferportal (ebay.de) sowie unter pages.ebay.de/refurbished-kategorie einsehbar sind und von Zeit zu Zeit von eBay angepasst werden können. Grundsätzlich wird zwischen den folgenden vier „Artikelzuständen“ unterschieden:
      1. Zertifiziert – Refurbished“: Der Artikel befindet sich in einem einwandfreien, neuwertigen Zustand. Er ist voll funktionsfähig und wurde vom Hersteller oder von einem vom Hersteller autorisierten Anbieter professionell geprüft, gereinigt und generalüberholt, um den Herstellerspezifikationen zu entsprechen.
      2. Hervorragend – Refurbished“: Der Artikel befindet sich in einem neuwertigen Zustand. Er ist voll funktionsfähig und wurde von einem verifizierten Verkäufer geprüft, gereinigt und getestet. Der Artikel weist keine bis minimale Gebrauchsspuren auf.
      3. Sehr gut – Refurbished“: Der Artikel befindet sich in einem sehr guten Zustand. Er ist voll funktionsfähig und wurde von einem verifizierten Verkäufer geprüft, gereinigt und getestet. Der Artikel kann leichte Gebrauchsspuren aufweisen.
      4. Gut – Refurbished“: Der Artikel befindet sich in einem guten Zustand. Er ist voll funktionsfähig und wurde von einem verifizierten Verkäufer geprüft, gereinigt und getestet. Der Artikel kann mäßige bis deutliche Gebrauchsspuren aufweisen.
    6. Badge“ meint ein von eBay nach eigenem Ermessen gestaltetes und verwendetes Zeichen, das eBay im Zusammenhang mit den Angeboten von geeigneten Artikeln in den eBay-Diensten darstellen kann (ein Anspruch hierauf besteht seitens des Verkäufers nicht).
    7. Zertifizierter Verkäufer“ ist ein Verkäufer, der gemäß Vertrag (auch) berechtigt ist, Artikel mit dem Artikelzustand Zertifiziert – Refurbished einzustellen und anzubieten.
  3. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
    1. Mit Abschluss des Vertrages berechtigt eBay den Verkäufer, an dem Programm gemäß dem Vertrag und diesen Refurbished-AGB teilzunehmen. Die Teilnahme ist für den Verkäufer nicht mit einer Extra-Gebühr verbunden.
    2. Der Verkäufer versichert, dass
      1. alle von ihm im Rahmen des Programms angebotenen Artikel die jeweiligen Kriterien für geeignete Artikel für die einschlägigen Artikelzustände und die jeweiligen Kategorien erfüllen und der Verkäufer alle in diesen Refurbished-AGB beschriebenen Anforderungen einhält. Bei Zertifizierten Verkäufern schließt das auch die Einhaltung aller relevanten Vorgaben des jeweiligen Herstellers im Zusammenhang mit der Aufbereitung ein.
      2. der Verkäufer keine Artikel unter Artikelzuständen oder in Kategorien einstellt, deren Kriterien der Artikel nicht erfüllt bzw. für die der Verkäufer nicht zertifiziert ist durch den jeweiligen Hersteller,
      3. der Verkäufer keine Artikel erneut im Rahmen des Programms einstellt, die nach Ansicht von eBay nicht den Kriterien für geeignete Artikel entsprechen; sowie
      4. falls der Zertifizierte Verkäufer nicht der Hersteller des jeweiligen Artikels ist, der Zertifizierte Verkäufer zuvor vom Hersteller schriftlich, auch hinsichtlich aller erforderlicher Lizenzen und Zustimmungen, ermächtigt wurde, die Artikel entsprechend generalzuüberholen und in der beschriebenen Form zu vertreiben.
    3. Der Verkäufer versichert, spätestens 14 Tage nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von eBay in Textform, bspw. per E-Mail oder eBay Nachricht (siehe hierzu Anlage B) allen Käufern beim Kauf von geeigneten Artikeln eine Garantie zu mindestens den in Anlage B genannten Bedingungen und von eBay noch mitzuteilenden ergänzenden Bedingungen („ergänzende Garantiebedingungen”) einzuräumen (insgesamt „Garantie“ bzw. „Garantiebedingungen“).
    4. Zertifizierte Verkäufer, die berechtigt sind in den Artikelzustand Zertifiziert – Refurbished bei eBay einzustellen, sollen alle geeigneten Artikel einer Marke in das Programm aufnehmen und entsprechend im Rahmen der eBay-Dienste anbieten.
    5. Zertifizierte Verkäufer sind verpflichtet, eBay sofort zu benachrichtigen, sofern der Verkäufer in Bezug auf einen Hersteller die Autorisierung verliert, die Artikel dieses Herstellers nach den Vorgaben des Herstellers generalzuüberholen. In einem solchen Fall ist der Verkäufer verpflichtet: (i) mit eBay zusammenarbeiten, um Artikel dieses Herstellers aus dem Programm zu entfernen und gegebenenfalls in einen anderen geeigneten Artikelzustand zu überführen sowie (ii) keine Artikel dieses Herstellers mehr im Rahmen des Programms anzubieten.
  4. ÜBERPRÜFUNG DURCH EBAY (VERIFIZIERUNG)
    1. eBay kann jederzeit nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verkäufers überprüfen, ob der Verkäufer die Qualifikation für Refurbished und die von ihm im Rahmen des Programms angebotenen Artikel die Kriterien für geeignete Artikel erfüllen ("Überprüfung"). Bei der Überprüfung werden insbesondere die wesentlichen Leistungskennzahlen (KPIs) des Verkäufers berücksichtigt (insb. Rückgabequote und Kundenzufriedenheit).
    2. Auf Anfrage, jedoch nicht häufiger als einmal pro Jahr, muss der Verkäufer eBay im Rahmen des Programms Nachweise seiner Qualifikation für Refurbished zur Verfügung stellen, um eBay zu ermöglichen, die Einhaltung dieser RefurbishedAGB durch den Verkäufer zu verifizieren. Dabei hat der Verkäufer insbesondere den Aufbereitungsprozess und die Produktqualität durch geeignete Nachweise darzulegen (bspw. durch Übermittlung von geeigneten Artikeln an eBay zur Prüfung, die eBay dann zurücksendet, sowie hochauflösende Fotos der Artikel und des Refurbishing-Prozesses). Die Parteien können zur Überprüfung ein bestimmtes Vorgehen in Textform (E-Mail ausreichend) vereinbaren. eBay und der Verkäufer tragen die ihnen jeweils im Rahmen der Überprüfung der Qualifikation für Refurbished entstehenden Kosten und Aufwendungen selbst.
    3. Bei Zertifizierten Verkäufern überprüft eBay zudem den Prozess der Generalüberholung anhand der vom Zertifizierten Verkäufer vorzulegenden Prozessbeschreibung, sowie, falls der Zertifizierte Verkäufer nicht der Hersteller der jeweiligen Artikel ist, die diesbezüglich vorzulegenden Nachweise (s. hierzu Anlage A Ziff. 3.).
  5. VERTRAULICHKEIT
    1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden oder geworden sind, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind („vertrauliche Informationen“).
    2. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die:
      1. gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten)
      2. sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder
      3. von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.
    3. Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
    4. Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung dieser Vereinbarung auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören, soweit dies mit vertretbarem Aufwand machbar ist, und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt 4 nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.
    5. Keine Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei eine öffentliche Erklärung oder Pressemitteilung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung oder einem Aspekt davon abgeben.
    6. Die Regelungen dieser Ziff. 5 gelten auch 3 Jahre nach Beendigung des Vertrags fort.
  6. EINSCHRÄNKUNG, BEENDIGUNG
    1. eBay ist berechtigt, sämtliche Artikel, die nicht den einschlägigen Kriterien für geeignete Artikel entsprechen, aus dem Programm zu entfernen. eBay wird den Artikelzustand eines solchen Artikels entsprechend anpassen oder, sofern dies nicht möglich ist, diesen Artikel aus den eBay-Diensten entfernen.
    2. Beide Parteien können diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht der Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund seitens eBay liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
      1. bei wiederholten nicht nur unwesentlichen Verstößen des Verkäufers gegen diesen Vertrag;
      2. wenn eine Überprüfung ergibt, dass der Verkäufer nicht bzw. nicht mehr die Qualifikation für Refurbished aufweist;
      3. wenn der Verkäufer dauerhaft nicht mehr die Qualifikation für Refurbished vorweisen kann;
      4. wenn der Verkäufer wiederholt Artikel im Rahmen des Programms anbietet, die nicht die Kriterien für die jeweiligen geeigneten Artikel erfüllen;
      5. bei wiederholten nicht nur unwesentlichen Verstöße gegen die eBay Bestimmungen; sowie
      6. wenn eBay das Programm insgesamt beendet. Der Vertrag endet spätestens, wenn der zugrundeliegende Nutzungsvertrag i.S.d. § 2 (1) eBay-AGB endet.
    3. eBay wird den Verkäufer vor der Durchführung von Maßnahmen nach Ziff. 6.1 und vor der Beendigung dieses Vertrages benachrichtigen (z.B. per E-Mail) und dessen berechtigten Interessen beachten. Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages durch eBay, wird eBay seine Entscheidung 30 Tage vor der Beendigung begründen (bspw. per E-Mail). Zur Klarstellung: Der gem. § 1 (13) der eBay-AGB bestehende Kundenservice sowie das Beschwerdemanagement stehen dem Verkäufer auch in Bezug auf das Programm und diesen Vertrag zur Verfügung. Das gilt auch für den Fall, dass die Bewerbung eines Verkäufers (vgl. Ziff. 1.2) von eBay abgelehnt wird.
  7. SONSTIGES
    1. Dieser Vertrag (einschl. der Anlagen) bildet die gesamte Vereinbarung und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstands dieses Vertrages.
    2. § 11 (1) – (8) der eBay-AGB finden entsprechende Anwendung auf diese Refurbished-AGB und diesen Vertrag.
    3. Anlagen zu dieser Vereinbarung:
      • Anlage A: Qualifikation für Refurbished
      • Anlage B: Garantie und Garantiebedingungen

Anlage A: Qualifikation für Refurbished

Die Teilnahme an dem Programm und das Anbieten von geeigneten Artikeln in den entsprechenden Artikelzuständen in den eBay-Diensten setzt voraus, dass der Verkäufer für die Laufzeit des Vertrages durchgehend seine Qualifikation für Refurbished gemäß den nachfolgenden Kriterien sicherstellt.

  1. GEEIGNETHEITSKRITERIEN FÜR ARTIKEL

    Alle Artikel, die im Rahmen des Programms angeboten werden, müssen

  2. VERSAND UND RÜCKGABE

    Der Verkäufer muss für alle geeigneten Artikel anbieten:

    • Kostenlosen und schnellen Versand sowie
    • Kostenloses Rückgaberecht (inkl. kostenlosem Rückversand) für mindestens 30 Tage (zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht und den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die hiervon unberührt bleiben).

    Zertifizierte Verkäufer müssen sich darüber hinaus in den Verkäufereinstellungen für Nicht-RMA-Rückgaben entscheiden und den eBay-Versandaufkleber oder ein eigenes, vorfrankiertes und selbstklebendes Rücksendelabel verwenden. Zudem übernimmt der Zertifizierte Verkäufer die volle Verantwortung für die Rücksendung des Artikels.

  3. QUALITÄTSKONTROLLE

    Der Verkäufer muss

    • in Bezug auf jeden geeigneten Artikel eine technische Überprüfung auf volle Funktionsfähigkeit durchführen, bevor dieser Artikel in den eBay-Diensten eingestellt wird;
    • sicherstellen, dass jeweils alle für den ausgewählten Artikelzustand vorgegebenen Kriterien erfüllt sind, einschließlich des äußeren Artikelzustands (Kratzer etc.);
    • eBay auf Nachfrage geeignete Nachweise für die Durchführung der Qualitätskontrolle übermitteln.

    Zertifizierte Verkäufer müssen zusätzlich

    • eBay eine ausführliche Beschreibung des Prozesses der Generalüberholung zur Verfügung stellen („Prozessbeschreibung“). Sofern sich der Prozess während der Laufzeit des Vertrags ändert, müssen Zertifizierte Verkäufer eBay unverzüglich informieren und eine aktuelle Prozessbeschreibung übermitteln;
    • sofern sie nicht der Hersteller des jeweiligen Artikels sind, einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie zur vertragsgemäßen Generalüberholung autorisiert sind bzw. der Artikel durch den Hersteller selbst vertragsgemäß generalüberholt wurde („Autorisierungsnachweis“);
    • einen in den letzten 90 Tagen eingegangen Nachweis über die Bestellung vorlegen, dass die Artikel vom Hersteller generalüberholt sind, oder auf Anfrage einen Echtheitsbestätigungsbrief der Marke;
    • zu den auf der eBay-Seite angebotenen Artikeln auf Anfrage von eBay zusätzliche Bilder oder Artikeldetails zur Verfügung stellen.

    Zertifizierte Verkäufer müssen die Prozessbeschreibung und den Autorisierungsnachweis nach Vertragsschluss, spätestens aber bevor sie den ersten Artikel im Rahmen des Programms anbietet, eBay unaufgefordert zur Verfügung stellen.

  4. VERKÄUFERSTATUS

    Der Verkäufer muss für die Laufzeit des Vertrags

    • den eTRS Status erhalten sowie
    • die ihm von eBay vorher näher beschriebenen Anforderungen an seine verschiedenen KPI’s einhalten (insbesondere muss der Verkäufer über den Servicestatus “Top-Bewertung“ verfügen und die Servicestatistik im Bereich „Artikel nicht wie beschrieben“ darf nicht bei „sehr hoch“ stehen)
  5. ANGEBOT: ARTIKELBESCHREIBUNG, BILDRICHTLINIEN UND PFLICHTANGABEN

    Sämtliche Angebote von geeigneten Artikeln müssen enthalten:

    1. verständliche und vollständige Artikelbeschreibungen in deutscher Sprache mit genauen Informationen zu mindestens den folgenden Inhalten
      • Garantie, sofern dem Käufer eine solche gewährt wird nach Maßgabe von Anlage B
      • Aufbereitungs- und Überprüfungsprozess
      • enthaltenes Zubehör (insbesondere ob neu, vom Hersteller, überhaupt vorhanden etc.)
      • Verpackung (insbesondere ob Originalverpackung oder nicht)
      • Produktverwendung und Funktionalität
    2. hochauflösende Bilder, die dem Grundsatz zu den eBay-Bilderstandards entsprechen, und mindestens die folgenden Teile des Artikels zeigen
      • Vorderseite
      • Rückseite
      • Logo (Marke)

    Sofern von eBay nicht anderweitig in Textform genehmigt, müssen alle Bilder den Artikel vor weißem Hintergrund darstellen und dürfen kein Wasserzeichen enthalten.

    1. sämtliche Pflichtangaben, die der Verkäufer aufgrund der eBay-Bestimmungen oder gesetzlichen Vorgaben zu machen hat, einschließlich der korrekten Angabe der etwaig (nicht) enthaltenen Steuern (bspw. bei Differenzbesteuerung), Gebühren und sonstige Kosten.
  6. AUTORISIERUNG DES ZERTIFIZIERTEN VERKÄUFERS DURCH DEN HERSTELLER

    Sofern der Zertifizierte Verkäufer nicht der Hersteller ist, muss der Zertifizierte Verkäufer bevor er für das Programm zugelassen wird:

    • eBay unaufgefordert einen Vertrag mit dem Hersteller vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Zertifizierte Verkäufer berechtigt ist, die Artikel entsprechend generalzuüberholen; oder
    • eBay unaufgefordert ein Schreiben mit einer Genehmigung und einer Kaufbestellung vorlegen, das innerhalb der letzten 90 Tage vom Hersteller ausgestellt wurde.

    Der Hersteller muss die Verwendung seines Logos und seiner Produktabbildungen auf in den eBay-Diensten und bei Marketingaktivitäten außerhalb der eBay-Dienste genehmigen.

Anlage B: Garantie und Garantiebedingungen

  1. Der Verkäufer muss ab dem nachstehend genannten Zeitpunkt (siehe am Ende dieser Ziffer 1) dem Käufer beim Kauf eines geeigneten Artikels eine Garantie einräumen, die mindestens die nachfolgenden Garantiebedingungen umfasst:
    • Die Garantie entspricht dem jeweils geltenden Recht (insbesondere Verbrauchergesetzen);
    • Die Garantie gilt automatisch (insbesondere eine Registrierung des Käufers ist nicht erforderlich) und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Artikel erhält (Gefahrübergang), und beträgt mindestens 12 Monate oder länger, soweit die ergänzenden Garantiebedingungen dies vorsehen;
    • Die Garantie gilt mindestens für alle geeigneten Artikel, die in Deutschland gekauft und verwendet werden.
    • Die Garantie deckt alle Mängel ab, die innerhalb der Garantielaufzeit nach Erhalt der Ware an dem Artikel auftreten („Garantiefall“). Der Käufer muss nicht nachweisen, dass der jeweilige Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.
    • Im Garantiefall erhält der Käufer kostenlos einen Anspruch („Garantierechte“) auf
      1. Austausch gegen einen gleich- oder höherwertigen Artikel
      2. Reparatur des Artikels oder
      3. eine volle Kaufpreisrückzahlung.

      Der Verkäufer kann entscheiden, welche dieser Garantierechte dem Käufer eingeräumt werden, wobei der Verkäufer den Käufer hierauf deutlich in den Garantiebedingungen hinzuweisen hat.

    • Sofern die ergänzenden Garantiebedingungen dies vorsehen, ist dem Käufer zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, die Garantierechte auch gegenüber dem Drittgarantiegeber geltend zu machen. In dem Fall hat der Verkäufer sicherzustellen, dass dem Käufer alle Rechte gemäß dieser Anlage B und den ergänzenden Garantiebedingungen auch gegenüber dem Drittgarantiegeber zustehen.
    • Die Garantie wird dem Käufer kostenlos angeboten und der Verkäufer und/oder der Drittgarantiegeber hat die zum Zwecke der Erfüllung der Garantierechte erforderlichen Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    • Als Nachweis dafür, wann der Käufer den Artikel bei dem Verkäufer gekauft hat, reicht es aus, dass der Käufer dem Verkäufer seinen eBay Nutzernamen sowie das Kaufdatum mitteilt. Weitere Kaufbelege dürfen zur Geltendmachung der Garantierechte nicht gefordert werden.
    • Sofern der Verkäufer eine Frist vorsieht, innerhalb derer der Käufer einen eingetretenen Garantiefall beim Verkäufer anzuzeigen hat, darf diese Frist nicht kürzer als 14 Tage sein.

    Zusätzlich muss die Garantie den von eBay noch mitzuteilenden ergänzenden Garantiebedingungen entsprechen. eBay wird bei der Festlegung der ergänzenden Garantiebedingungen die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigen und die ergänzenden Garantiebedingungen dem Verkäufer in Textform (bspw. per E-Mail oder eBay Nachricht) mitteilen. Die ergänzenden Garantiebedingungen können insbesondere beinhalten, dass die Garantie eine Laufzeit von wesentlich mehr als 12 Monate haben und/oder einen Dritten als zusätzlichen Garantiegeber („Drittgarantiegeber“) ausweisen muss.

    Die Pflicht zur Einräumung der Garantie gilt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung von eBay über die ergänzenden Garantiebedingungen. Der Verkäufer kann jedoch auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtlich zulässige Garantien anbieten und einräumen. In dem Fall gelten die Garantiebedingungen dieser Anlage B als Mindestkriterien und etwaige bisher angebotene Garantien müssen ggfs. zum vorgenannten Zeitpunkt entsprechend angepasst werden.

  2. Der Verkäufer kann Mängel und Fälle von der Garantie ausschließen, bei denen der Mangel zurückzuführen ist auf:
    • den normalen Verbrauch oder den üblichen Verschleiß des Artikels (solange die Abnutzung innerhalb des vom Hersteller vorgegebenen Rahmens bleibt);
    • zweckfremde bzw. unsachgemäße Handhabung, die insbesondere auf der fehlenden Beachtung der Bedienungsanleitung des Käufers beruht (z.B. Kontakt mit Wasser, Chemikalien, Schmutz, sowie starke Erschütterungen, Schläge, Stürze und andere Gewalteinwirkungen bei Elektroartikeln, die herstellergemäß hierfür nicht ausgelegt oder geeignet sind);
    • die Verwendung von ungeeigneten Teilen oder Zubehör durch den Käufer, insbesondere solche, die nicht vom Verkäufer oder Hersteller montiert oder eingebaut oder nicht bereitgestellt oder empfohlen wurden (z.B. ungeeignetes Ladekabel); oder
    • einen Kurzschluss des Akkus, wenn das Siegel des Akkugehäuses oder der Zellen durch den Käufer aufgebrochen wurde oder Anzeichen für eine Manipulation aufweist oder wenn der Akku in einem Gerät verwendet wurde, für das er nicht vorgesehen ist.

    Zudem können auch Artikel von der Garantie ausgeschlossen werden, bei denen eine beim Kauf vorhandene Seriennummer an bzw. auf dem Artikel entfernt, gelöscht oder verändert wurde.

    Darüber hinausgehende Ausschlüsse von Mängeln und Fällen von der Garantie sind im Rahmen des Programms nur zulässig, sofern eBay diesen im Einzelfall schriftlich (E-Mail genügt) zugestimmt hat.

  3. Der Verkäufer muss die Garantie und deren Garantiebedingungen einfach und verständlich und auf Deutsch in der Artikelbeschreibung des jeweiligen angebotenen Artikels angeben. Die Garantieerklärung hat die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu enthalten (vgl. insbesondere § 479 Abs. 1 BGB). Insbesondere bzw. zusätzlich muss die Garantieerklärung enthalten:
    • den Namen und die Anschrift des bzw. der Garantiegeber(s)
    • was die Garantie genau beinhaltet;
    • welche Garantierechte dem Käufer zustehen (Reparatur, Tausch und/oder Kaufpreiserstattung) und ob der Verkäufer oder der Käufer die diesbezügliche Wahl hat;
    • welche Arten von Mängeln genau ausgeschlossen sind;
    • wie und unter welchen Kontaktdaten der Käufer seine Rechte aus der Garantie wem gegenüber geltend machen kann (einschließlich einer Erklärung, wie der Käufer die Artikel ggfs. zurückzusenden hat);
    • ob der Käufer den Garantiefall innerhalb einer bestimmten Frist beim Verkäufer anzuzeigen hat und wie lang eine solche Frist ggfs. ist;
    • dass die Inanspruchnahme der Garantie unentgeltlich ist und die Garantie die gesetzlichen Rechte des Käufers (insbesondere Verbraucherrechte) unberührt lässt; und
    • dass es sich nicht um eine Garantie von eBay, sondern von dem Verkäufer handelt.

    Falsche oder irreführende Angaben sind unzulässig. Der Verkäufer kann die Garantiebedingungen auch auf einer anderen Website bereithalten, sofern er unter Beachtung der eBay Bestimmungen einen deutlich hervorgehobenen Link auf diese Website in der Artikelbeschreibung bereithält.

    Zusätzlich hat der Verkäufer die vollständigen Garantiebedingungen dem Käufer zu übermitteln, entweder

    1. in einer E-Mail oder in einer eBay Nachricht, die unmittelbar nach dem Kauf des Käufers erfolgt, oder
    2. auf einem Beilagezettel, der mit dem Artikel geliefert wird.

    Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, die Garantie und die Garantiebedingungen stets aktuell und den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechend zu halten und soweit erforderlich anzupassen. Das gilt auch in dem Fall, dass eine Änderung erforderlich wird aufgrund einer Gesetzesänderung oder aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, und zwar auch dann, wenn eine danach erforderliche Änderung den Vorgaben aus dieser Vereinbarung widersprechen würde. Etwaige dann den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Regelung dieser Vereinbarung gelten sodann als nicht mehr vereinbart.

  4. Zur Klarstellung: Der Verkäufer darf den Käufern zusätzliche Garantien bzw. weitergehende Rechte einräumen, die über die hier genannten Kriterien der Garantie (also zugunsten des Käufers) hinausgehen.

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