Am 01.02.2017 sind die §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft getreten. Danach treffen Online-Händler auf eBay ggf. Informationspflichten im Hinblick auf die sog. Alternative Streitbeilegung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) in Kraft getreten. Dieses setzt die europäische
ADR-Richtlinie (EU Richtlinie 2013/11/EU) zur sog. Alternativen Streitbeilegung um.
Am 01.02.2017 sind zudem die §§ 36, 37 VSBG in Kraft
getreten, welche weitergehende Informationspflichten für
Unternehmer statuieren.
Nach § 36 VSBG sind Unternehmer im Online-Handel (hierzu
gehören gewerbliche Verkäufer auf eBay) verpflichtet, über
ihre freiwillige Bereitschaft oder ihre gesetzliche
Verpflichtung an den Streitbeilegungsverfahren vor
Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, zu
informieren. Diese Informationspflicht besteht unabhängig
von der Bereitschaft bzw. Verpflichtung, also auch dann,
wenn Unternehmer nicht bereit oder verpflichtet sind, an
einem solchen Verfahren teilzunehmen. Die Mitteilung kann
- sofern vorhanden - in AGB sowie an leicht zugänglicher
Stelle auf der Unternehmens-Website erfolgen.
Sofern sich der jeweilige Unternehmer vertraglich zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet
hat bzw. gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet ist, muss
zudem ein Hinweis auf die zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle gegeben werden.
Unabhängig von der allgemeinen Informationspflicht nach §
36 VSBG muss der Unternehmer gem. § 37 VSBG den
Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle sowie seine Bereitschaft
oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren bei dieser
Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sofern eine
Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch die
Parteien selbst nicht beigelegt werden konnte.
Gewerbliche Verkäufer können diesen Informationspflichten auf eBay nachkommen, indem sie die erforderliche Information nach § 36 VSBG entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder in dem Feld zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben im Rahmen des Impressums angeben. Insgesamt sollten die genannten Informationen möglichst gebündelt veröffentlicht werden.