Die Werbung mit Preisvergleichen und Preisnachlässen ist grundsätzlich zulässig. Dennoch sind dabei einige rechtliche Fallstricke zu beachten.
Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzt voraus, dass es für den von Ihnen angebotenen Artikel überhaupt eine Herstellerempfehlung gibt (LG Köln, Urt. v. 14.2.2013 – Az.: 31 O 474/12). Unzulässig ist auch die Bezugnahme auf eine veraltete Preisempfehlung. Achten Sie daher darauf, dass die angegebene Preisempfehlung noch aktuell ist.
Während früher bei einer Werbung mit der Preisempfehlung des Herstellers unbedingt darauf hinzuweisen war, dass die Preisempfehlung vom Hersteller stammt und unverbindlich ist, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung hier einen größeren Spielraum eröffnet (BGH, Urt. v. 07.12.2006 – Az.: I ZR 271/03). Nach Ansicht des BGH sei dem Verbraucher heutzutage allgemein bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen und unverbindlich sind. Eine Bezeichnung wie „empfohlener Verkaufspreis [des Herstellers]“ wertete der BGH daher als zulässig. Achten Sie bei der von Ihnen gewählten Formulierung darauf, dass nicht der Eindruck erweckt wird, dass der vom Hersteller empfohlene Preis verbindlich oder der tatsächliche Marktpreis ist.
Ein besonders großes Abmahnrisiko bestand lange auch bei der Verwendung von Abkürzungen für die Preisempfehlung des Herstellers. Wie der BGH jedoch zwischenzeitlich klargestellt hat, ist die Verwendung der Abkürzung „UVP“ uneingeschränkt zulässig. Nach Ansicht des BGH ist diese Abkürzung allgemein üblich und dem Verbraucher bekannt. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie auf andere weniger bekannte Abkürzungen verzichten.
Tipp: Wenn Sie in der Vergangenheit in Bezug auf die Werbung mit der Preisempfehlung des Herstellers eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH unter Umständen die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung außerordentlich zu kündigen. Ansonsten gilt diese trotz der neuen Rechtsprechung des BGH uneingeschränkt weiter! Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.
Generell ist es erlaubt, mit Preisnachlässen zu werben. Dabei müssen jedoch einige Regeln beachtet werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV besteht z.B. die Pflicht, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet worden ist. (Wenn eine Ware weniger als 30 Tage angeboten wurde, ist der Zeitraum maßgeblich, in dem die Ware bisher im Angebot ist.)
Betroffen sind alle Preisermäßigungen, bei denen ein Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus einem Sortiment bekanntgegeben werden. Solche Preisnachlässe können dabei sowohl als Gegenübersetzung des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises (sog. Statt-Preise“ und „Streich-Preise“) als auch durch einen prozentualen Abzug des vorherigen Gesamtpreises bei einer einzelnen Ware (z.B. „30 % auf Regenjacken“) ausgestaltet sein.
Sinn und Zweck der Regelung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation, wenn eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird. Auf diese Weise soll zudem eine Irreführung des Verbrauchers dadurch verhindert werden, dass Verkäufer die Preise systematisch zunächst herauf- und dann wieder herabsetzen, um so eine besonders attraktive Preissenkung vorzutäuschen.
Von der Pflicht aus § 11 Abs. 1 PAngV bestehen einige Ausnahmen, etwa bei individuellen Preisermäßigungen und bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. Eine weitere Ausnahme greift bei schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigungen; hier kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung angewendet wurde.
Wir empfehlen Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle über die Formulierung bzw. Darstellung Ihres Angebots unter Bezugnahme auf Preisvergleiche bzw. Preisnachlässe beraten zu lassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.