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Online-Streitbeilegung und Alternative Streitbeilegung: Anforderungen an eBay-Verkäufer

Online-Streitbeilegung und Alternative Streitbeilegung: Anforderungen an eBay-Verkäufer

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Seit dem 9. Januar 2016 bestehen aufgrund der EU-Verordnung 524/2013 zur Online-Streitbeilegung („ODR-Verordnung“) gesetzliche Informationspflichten für in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen (also z.B. auf eBay handeln).

Am 01.02.2017 treten zudem die §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Danach treffen Online-Händler auf eBay ggf. weitere Informationspflichten im Hinblick auf die sog. Alternative Streitbeilegung.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

  1. Informationspflicht nach der ODR-Verordnung
  2. Informationspflicht nach dem VSBG
  3. Praktische Umsetzung auf eBay

Informationspflicht nach der ODR-Verordnung

Nach Art. 14 der oben genannten ODR-VO sind gewerbliche Verkäufer auf eBay seit dem 9. Januar 2016 verpflichtet, leicht zugänglich einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU sowie ihre Email-Adresse zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig besteht die Pflicht, über die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform und die Möglichkeit, diese zur Streitbeilegung zu nutzen, zu informieren.

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Informationspflicht nach dem VSBG

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Dieses setzt die europäische ADR-Richtlinie (EU Richtlinie 2013/11/EU) zur sog. Alternativen Streitbeilegung um.

Am 01.02.2017 werden zudem die §§ 36, 37 VSBG in Kraft treten, welche weitergehende Informationspflichten für Unternehmer statuieren.

Nach § 36 VSBG sind Unternehmer im Online-Handel (hierzu gehören gewerbliche Verkäufer auf eBay) verpflichtet, über ihre freiwillige Bereitschaft oder ihre gesetzliche Verpflichtung an den Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, zu informieren. Diese Informationspflicht besteht unabhängig von der Bereitschaft bzw. Verpflichtung, also auch dann, wenn Unternehmer nicht bereit oder verpflichtet sind, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Die Mitteilung kann - sofern vorhanden - in AGB sowie an leicht zugänglicher Stelle auf der Unternehmens-Website erfolgen.

Sofern sich der jeweilige Unternehmer vertraglich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat bzw. gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet ist, muss zudem ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle gegeben werden.

Unabhängig von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 VSBG muss der Unternehmer gem. § 37 VSBG den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sowie seine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sofern eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch die Parteien selbst nicht beigelegt werden konnte.

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Praktische Umsetzung auf eBay

Gewerbliche Verkäufer können diesen Informationspflichten auf eBay nachkommen, indem sie den oben genannten Link bzw. die erforderliche Information nach § 36 VSBG entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder in dem Feld zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben im Rahmen des Impressums angeben. Insgesamt sollten die genannten Informationen möglichst gebündelt veröffentlicht werden.

Im Rahmen der zusätzlichen, gesetzlich erforderlichen Angaben können Sie den folgenden HTML-Code verwenden, um der Verpflichtung zur Verlinkung der OS-Plattform nachzukommen. Für ähnliche Informationspflichten, die eine Verlinkung erfordern, verwenden Sie bitte eine entsprechende Anpassung des HTML-Codes:



Die Vorgehensweisen verstoßen nicht gegen den Grundsatz zur Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten. Dieser erlaubt ausdrücklich die „Links zu Webseiten, welche gesetzlich vorgeschrieben sind.“ Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

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