Seit dem 9. Januar 2016 bestehen aufgrund der EU-Verordnung 524/2013 zur Online-Streitbeilegung („ODR-Verordnung“) gesetzliche Informationspflichten für in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen (also z.B. auf eBay handeln).
Am 01.02.2017 treten zudem die §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Danach treffen Online-Händler auf eBay ggf. weitere Informationspflichten im Hinblick auf die sog. Alternative Streitbeilegung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Nach Art. 14 der oben genannten ODR-VO sind gewerbliche Verkäufer auf eBay seit dem 9. Januar 2016 verpflichtet, leicht zugänglich einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU sowie ihre Email-Adresse zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig besteht die Pflicht, über die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform und die Möglichkeit, diese zur Streitbeilegung zu nutzen, zu informieren.
Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) in Kraft getreten. Dieses setzt die europäische
ADR-Richtlinie (EU Richtlinie 2013/11/EU) zur sog. Alternativen Streitbeilegung um.
Am 01.02.2017 werden zudem die §§ 36, 37 VSBG in Kraft
treten, welche weitergehende Informationspflichten für
Unternehmer statuieren.
Nach § 36 VSBG sind Unternehmer im Online-Handel (hierzu
gehören gewerbliche Verkäufer auf eBay) verpflichtet, über
ihre freiwillige Bereitschaft oder ihre gesetzliche
Verpflichtung an den Streitbeilegungsverfahren vor
Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, zu
informieren. Diese Informationspflicht besteht unabhängig
von der Bereitschaft bzw. Verpflichtung, also auch dann,
wenn Unternehmer nicht bereit oder verpflichtet sind, an
einem solchen Verfahren teilzunehmen. Die Mitteilung kann
- sofern vorhanden - in AGB sowie an leicht zugänglicher
Stelle auf der Unternehmens-Website erfolgen.
Sofern sich der jeweilige Unternehmer vertraglich zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet
hat bzw. gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet ist, muss
zudem ein Hinweis auf die zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle gegeben werden.
Unabhängig von der allgemeinen Informationspflicht nach §
36 VSBG muss der Unternehmer gem. § 37 VSBG den
Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle sowie seine Bereitschaft
oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren bei dieser
Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sofern eine
Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch die
Parteien selbst nicht beigelegt werden konnte.
Gewerbliche Verkäufer können diesen Informationspflichten auf eBay nachkommen, indem sie den oben genannten Link bzw. die erforderliche Information nach § 36 VSBG entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder in dem Feld zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben im Rahmen des Impressums angeben. Insgesamt sollten die genannten Informationen möglichst gebündelt veröffentlicht werden.
Im Rahmen der zusätzlichen, gesetzlich erforderlichen
Angaben können Sie den folgenden HTML-Code verwenden,
um der Verpflichtung zur Verlinkung der OS-Plattform
nachzukommen. Für ähnliche
Informationspflichten, die eine Verlinkung erfordern,
verwenden Sie bitte eine entsprechende Anpassung des
HTML-Codes:
Die Vorgehensweisen verstoßen nicht gegen
den
Grundsatz zur Verwendung von Links auf den
eBay-Artikelseiten. Dieser erlaubt ausdrücklich die „Links zu
Webseiten, welche gesetzlich vorgeschrieben sind.“
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.