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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Informationen zum deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG)

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Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG), das die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst hat. Sein wesentliches Ziel ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht es vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.

  1. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz?
  2. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?
  3. Welche Änderungen hat die Novelle des Verpackungsgesetzes vom 3. Juli 2021 mit sich gebracht?
  4. Welche Konsequenzen hat das Verpackungsgesetz für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz?
  5. Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen an Verpackungsmaterial versenden?
  6. Wie erkenne ich, ob die von mir weitervertriebenen Produkt- und Umverpackungen bei einem dualen System lizenziert sind?
  7. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz?

  • Verwendung von lizenzierten Verpackungen und Beteiligungspflicht an einem dualen System
    Hersteller und Vertreiber von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die erstmals durch den Vertreiber in den Verkehr gebracht werden und beim Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem System zu beteiligen, das die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle organisiert. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen zählen sowohl Produkt- und Umverpackungen, die den Artikel unmittelbar umgeben (beispielsweise Schachteln für Süßigkeiten, Versandhüllen, die Magazine enthalten, Klarsichtfolien um CD/DVD/Blu-Ray-Hüllen), als auch Versandverpackungen (wichtig: inklusive Polster- und Füllmaterialien sowie Packhilfsmitteln) und Serviceverpackungen, die unmittelbar vor Übergabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt werden (z.B. Tragetüten, Pizzakartons). Bei Produkt- und Umverpackungen, wird in der Regel bereits der Hersteller/Lieferant dieser Verpackungen an einem dualen System beteiligt sein, da er diese Verpackungen zusammen mit dem Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat und die Produktverpackung typischerweise auch beim privaten Endverbraucher anfällt. Der Versandhändler muss sich für diese Verpackungen in der Regel nicht an einem dualen System beteiligen, sollte aber sicherstellen, dass der Hersteller an einem solchen beteiligt ist. Sofern der Verbraucher den Wunsch hat, dass ihm die Ware ohne Umverpackung geliefert wird, sollte der Händler/Vertreiber diese entfernen und entsorgen. Bei Versandverpackungen und Füllmaterial ist der Versandhändler selbst verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, da er dieses Material erstmals als Verpackung in den Verkehr bringt. Für den Hersteller von Versandverpackungen besteht keine Beteiligungspflicht, da er die Verpackung lediglich als eigenständiges Produkt vertreibt. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten. Grundsätzlich gilt folgende Regel: Sämtliches Verpackungs- und Versandmaterial, das beim privaten Endverbraucher ankommt (z.B. Produktverpackung, Umverpackung, Versandverpackung und Füllmaterial), muss bei einem dualen System durch Sie und/oder einen Hersteller/Lieferanten lizenziert sein.
  • Registrierungs- und Datenmeldepflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

    Neben der Pflicht zur Systembeteiligung Ihrer Verkaufsverpackungen schreibt das Verpackungsgesetz zwei weitere Pflichten vor: Die Registrierungs- und die Datenmeldepflicht. Beide sind im Melderegister LUCID vorzunehmen, das von der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereitgestellt wird. Diese fungiert als Kontrollorgan des Verpackungsgesetzes. Während die Registrierungspflicht nur einmal initial erfolgen muss, handelt es sich bei der Datenmeldepflicht um eine fortlaufende Vorgabe, in deren Rahmen im Melderegister der Name des dualen Systems sowie die dort lizenzierten Verpackungsmengen je Lizenzjahr hinterlegt werden müssen. Nach der erfolgreichen LUCID-Registrierung wird eine individuelle Registrierungsnummer vergeben, die beim dualen System hinterlegt werden muss und die als Basis für regelmäßige Datenabgleiche zwischen Behörde und dualem System dienen. Im Rahmen der aus der VerpackG-Novelle resultierenden Kontrollpflicht für Marktplatz-Betreiber fragt außerdem eBay künftig sowohl diese Registrierungsnummer als auch den Nachweis Ihres dualen Systems bei Ihnen ab. Ein weiterer Kontrollmechanismus ist durch den öffentlichen Charakter des LUCID-Melderegisters gegeben, über das sich für Wettbewerber, Endverbraucher und weitere Interessengruppen einfach nachvollziehen lässt, ob ein Unternehmen konform den Vorgaben handelt.

  • Nachweispflichten
    Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien wie Kunststoffe, Metalle oder Verbundstoffe) überschritten, muss zusätzlich eine sog. Vollständigkeitserklärung abgegeben und hinterlegt werden.

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Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?

Nach § 11 VerpackG ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien wie Kunststoffe, Metalle oder Verbundstoffe) überschreitet, jährlich bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem registrierten Sachverständigen geprüft wurde, zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie allen Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben, zu veröffentlichen. Unternehmer, deren Verpackungsmengen unter den oben genannten Schwellenwerten liegen, sind von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit. Hersteller und Vertreiber, die unter dieser Menge bleiben, können allerdings von der Zentralen Stelle im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. § 11 Abs. 4 VerpackG).

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Welche Änderungen hat die Novelle des Verpackungsgesetzes vom 3. Juli 2021 mit sich gebracht?

Das Verpackungsgesetz wurde erstmalig zum 3. Juli 2021 umfassend novelliert. Die für den Onlinehandel wichtigsten Änderungen betreffen den Verkauf über Marktplätze und den Versand über Fulfillment-Dienstleister. So sind nach einer einjährigen Übergangsfrist ab spätestens 1. Juli 2022 sowohl die Betreiber von Marktplätzen als auch Fulfillment-Dienstleister verpflichtet zu überprüfen, ob ihre Verkäufer den Vorgaben des Verpackungsgesetzes nachkommen. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot. Zusätzlich hat die Novelle die Zuständigkeit für die Systembeteiligung der Versandverpackung im Fulfillment-Kontext klargestellt: Waren Fulfillment-Dienstleister bisher unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von ihnen befüllte Versandverpackungen zu lizenzieren, geht diese Pflicht ab 1. Juli 2022 ausnahmslos in die Verantwortung der beauftragenden Händler über.

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Welche Konsequenzen hat das Verpackungsgesetz für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz?

  • Prüfen Sie, ob die zu dem von Ihnen angebotenen Artikel gehörigen Produkt- und Umverpackungen bereits lizenziert sind. Fragen Sie im Zweifel bei dem Hersteller des Produktes nach. Prüfen Sie, ob und gegebenenfalls bei welchem dualen System Sie sich anmelden möchten.
  • Sofern die Produkt- und Umverpackungen schon lizenziert sind (also zum Beispiel verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der gegebenenfalls zusätzlichen Versandverpackung notwendig. Bitte beachten Sie, dass darunter auch sämtliches Füllmaterial (z.B. Styropor, etc.) und alle sonstigen Packhilfsmittel fallen.
  • Wenn Sie Waren in Verpackungen aus dem Ausland importieren, ist davon auszugehen, dass die Verpackungen des Herstellers nicht bei einem dualen System lizenziert sind. Auch in diesem Fall müssen Sie sich an einem dualen System beteiligen und sämtliche mitimportierten sowie alle nachträglich hinzugefügten Verpackungen lizenzieren.
  • Registrieren Sie sich als systembeteiligungspflichtiger Händler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Melderegister LUCID und melden Sie regelmäßig Ihre Daten.
  • Hinterlegen Sie die Nachweise der LUCID-Registrierung und der Systembeteiligung in Ihrem eBay-Verkäuferkonto, damit eBay als Marktplatz-Betreiber seiner Pflicht zu Kontrolle seiner Verkäufer nachkommen kann.

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Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen an Verpackungsmaterial versenden?

Nein, das Verpackungsgesetz unterscheidet nicht danach, wie viele Verpackungsmaterialien ein Händler in den Verkehr bringt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung (siehe oben). Somit gilt die Pflicht zur Systembeteiligung, Registrierung und Datenmeldung für jeden gewerblichen Verkäufer ab der ersten in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung und unabhängig vom Material der Verpackung.

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Wie erkenne ich, ob die von mir weitervertriebenen Produkt- und Umverpackungen bei einem dualen System lizenziert sind?

Es gibt keine Pflicht, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen. Daher sollten Sie sich vom Hersteller bzw. Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.

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Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die pro Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann. Zudem besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände sowie das Risiko von Vertriebsverboten.

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Weitere Informationen:

Volltext des Verpackungsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/

Volltext des angenommenen Gesetzesentwurfes für die erste Novelle des Verpackungsgesetzes: https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927634.pdf

Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV):
https://www.bmuv.de/suche?L=0&id=1892&q=verpackungsgesetz