Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG), das die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst hat. Sein wesentliches Ziel ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht es vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.
Neben der Pflicht zur Systembeteiligung Ihrer Verkaufsverpackungen schreibt das Verpackungsgesetz zwei weitere Pflichten vor: Die Registrierungs- und die Datenmeldepflicht. Beide sind im Melderegister LUCID vorzunehmen, das von der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereitgestellt wird. Diese fungiert als Kontrollorgan des Verpackungsgesetzes. Während die Registrierungspflicht nur einmal initial erfolgen muss, handelt es sich bei der Datenmeldepflicht um eine fortlaufende Vorgabe, in deren Rahmen im Melderegister der Name des dualen Systems sowie die dort lizenzierten Verpackungsmengen je Lizenzjahr hinterlegt werden müssen. Nach der erfolgreichen LUCID-Registrierung wird eine individuelle Registrierungsnummer vergeben, die beim dualen System hinterlegt werden muss und die als Basis für regelmäßige Datenabgleiche zwischen Behörde und dualem System dienen. Im Rahmen der aus der VerpackG-Novelle resultierenden Kontrollpflicht für Marktplatz-Betreiber fragt außerdem eBay künftig sowohl diese Registrierungsnummer als auch den Nachweis Ihres dualen Systems bei Ihnen ab. Ein weiterer Kontrollmechanismus ist durch den öffentlichen Charakter des LUCID-Melderegisters gegeben, über das sich für Wettbewerber, Endverbraucher und weitere Interessengruppen einfach nachvollziehen lässt, ob ein Unternehmen konform den Vorgaben handelt.
Nach § 11 VerpackG ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien wie Kunststoffe, Metalle oder Verbundstoffe) überschreitet, jährlich bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem registrierten Sachverständigen geprüft wurde, zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie allen Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben, zu veröffentlichen. Unternehmer, deren Verpackungsmengen unter den oben genannten Schwellenwerten liegen, sind von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit. Hersteller und Vertreiber, die unter dieser Menge bleiben, können allerdings von der Zentralen Stelle im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. § 11 Abs. 4 VerpackG).
Das Verpackungsgesetz wurde erstmalig zum 3. Juli 2021 umfassend novelliert. Die für den Onlinehandel wichtigsten Änderungen betreffen den Verkauf über Marktplätze und den Versand über Fulfillment-Dienstleister. So sind nach einer einjährigen Übergangsfrist ab spätestens 1. Juli 2022 sowohl die Betreiber von Marktplätzen als auch Fulfillment-Dienstleister verpflichtet zu überprüfen, ob ihre Verkäufer den Vorgaben des Verpackungsgesetzes nachkommen. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot. Zusätzlich hat die Novelle die Zuständigkeit für die Systembeteiligung der Versandverpackung im Fulfillment-Kontext klargestellt: Waren Fulfillment-Dienstleister bisher unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von ihnen befüllte Versandverpackungen zu lizenzieren, geht diese Pflicht ab 1. Juli 2022 ausnahmslos in die Verantwortung der beauftragenden Händler über.
Nein, das Verpackungsgesetz unterscheidet nicht danach, wie viele Verpackungsmaterialien ein Händler in den Verkehr bringt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung (siehe oben). Somit gilt die Pflicht zur Systembeteiligung, Registrierung und Datenmeldung für jeden gewerblichen Verkäufer ab der ersten in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung und unabhängig vom Material der Verpackung.
Es gibt keine Pflicht, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen. Daher sollten Sie sich vom Hersteller bzw. Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.
Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die pro Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann. Zudem besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände sowie das Risiko von Vertriebsverboten.
Weitere Informationen:
Volltext des Verpackungsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Volltext des angenommenen Gesetzesentwurfes für die erste Novelle des Verpackungsgesetzes: https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927634.pdf
Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV):
https://www.bmuv.de/suche?L=0&id=1892&q=verpackungsgesetz