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Pflichten nach der neuen Spielzeugverordnung

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Wer als gewerblicher Verkäufer Spielzeug über den eBay-Marktplatz verkauft hat die Regelungen der neuen seit 20.07.2011 geltenden Spielzeugverordnung zu beachten. Die neue Spielzeugverordnung beruht auf der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, welche in Deutschland zum überwiegenden Teil durch die "Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" (2. GPSGV) umgesetzt wurde.

  1. Worum geht es bei der neuen Spielzeugverordnung genau?
  2. Welches Spielzeug ist überhaupt gemeint?
  3. Welche Pflichten treffen den Online-Händler nach den Änderungen?
  4. Was ist unter den sog. "Besonderen Warnhinweisen" zu verstehen?
  5. Was passiert, wenn die Pflichten vom Händler unerfüllt bleiben? Drohen Sanktionen?
  6. Gibt es Übergangsfristen?
  7. Wo können die einzelnen Neuregelungen nachgelesen werden?

Worum geht es bei der neuen Spielzeugverordnung genau?

Die neue Spielverordnung enthält wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, wobei zwischen den allgemeinen Risiken wie Gesundheitsschäden und körperlichen Verletzungen und speziellen Risiken, worunter auch die besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität fallen, zu unterscheiden ist.

Alle in der EU vermarkteten Spielzeuge müssen eine CE-Konformitätskennzeichnung aufweisen. Sie steht für die Erklärung, dass das Spielzeug alle grundlegenden Anforderungen erfüllt. Das Spielzeug mit CE Kennzeichnung genießt die Vorzüge des freien Verkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Bei Spielzeugen, die gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.

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Welches Spielzeug ist überhaupt gemeint?

Nach § 2 Nr. 24a der 2. GPSGV sind Spielzeug "alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spiel verwendet zu werden". Damit fallen auch Produkte mit doppelter Funktion unter die Spielzeugdefinition wie z.B. Schlüsselanhänger mit Stofftieren oder Rucksäcke in Tierform. Es gibt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der 2. GPSGV eine Reihe von Ausnahmen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Hierzu zählen:

  • mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge
  • dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten
  • Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
  • Fahrräder mit einer max. Sattelhöhe von mehr als 435 mm
  • Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind
  • elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Gehsteigen bestimmt sind
  • Wassersportgeräte zur Verwendung im tiefen Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder
  • Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
  • elektronische Geräte wie PC und Spielekonsolen zum Zugriff auf interaktive Software, sofern diese nicht speziell für Kinder konzipiert und bestimmt sind
  • interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien
  • Schnuller für Säuglinge
  • Modeaccessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Eine vollständige Liste der Ausnahmen finden Sie hier.

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Welche Pflichten treffen den Online-Händler nach den Änderungen?

Die Pflichten des (Online-)Händlers sind in § 7 der 2. GPSGV geregelt, wobei als Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette anzusehen ist, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Ziff. 12 der 2. GPSGV).

Als Händler müssen Sie prüfen, bevor Sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen:

  • ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist;
  • ob erforderliche Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind;
  • ob der Hersteller das Spielzeug mit der erforderlichen Typen-, Chargen-, Modell-, oder Seriennummer versehen hat (diese soll i.d.R. am Spielzeug selbst angebracht sein; wenn dies nicht möglich ist an der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung);
  • ob Hersteller und Einführer ihren Namen, Handelsnamen oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift am Spielzeug oder an der Verpackung/ in den Unterlagen hinterlassen haben; außerdem: Angabe einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann

Die allermeisten Informationen müssen also auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung erteilt werden. Für den Online-Händler sehr wichtig sind jedoch die Warnhinweise, die vom Verordnungsgeber als bereits notwendig im Rahmen der Kaufentscheidung angesehen werden. Um welche Warnhinweise es sich dabei handelt, die also rechtzeitig vor dem Kauf angegeben werden müssen, beantwortet § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV:

"Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird."

Anzuraten ist dem Händler daher, die einschlägigen Warnhinweise bereits auf der Artikelseite einzupflegen und nicht auf einer sonstigen Shop-Seite. Denn hier erwartet und rechnet der Kunde nicht mehr mit den entsprechenden Informationen, zumal er solche Seiten während des Bestellvorgangs auch nicht aufrufen muss.

Bei den soeben genannten "Allgemeinen Warnhinweisen" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der 2. GPSGV) für alle Kategorien von Spielzeug handelt es sich im Einzelnen um:

  • Mindest- oder Höchstalter für gefahrlose Benutzung
  • ggf. Erforderlichkeit von besonderen Fähigkeiten (z.B. Sitzen ohne Hilfe)
  • Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den
  • Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf

    Die "Allgemeinen Warnhinweise" müssen zudem

  • deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und zutreffend sein sowie
  • mit dem Wort "Achtung" beginnen.

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Was ist unter den sog. "Besonderen Warnhinweisen" zu verstehen?

Die sog. "Besonderen Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften" gelten im Unterschied zu den o.a. "Allgemeinen Warnhinweisen" nur für bestimmte Spielzeugkategorien (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSGV). Die Warnhinweise müssen stets mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Andere Worte – wie z.B. „Sicherheitshinweis“ – sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.5.2013 – Az.: 4 U 194/12).

Die Verordnung sieht i.V.m. Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG dabei folgende Kategorien vor, für die unterschiedliche Warnhinweise gelten:

  • Kategorie 1: Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist (Spielzeug, welches eindeutig nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, benötigt keine Hinweise, z.B. strategisches Brettspiel)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder
    "Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."

    Alternativ kann für diese Kategorie der Warnhinweis auch durch folgende Abbildung gegeben werden:

    Die o.a. Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis, der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann, auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorschriftsregel erforderlich machen (z.B. bei kleinen Teilen wegen Erstickungsgefahr).

  • Kategorie 2: Aktivitätsspielzeug
    Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder Kombinationen dieser Tätigkeiten (nicht: Aufsitzfahrzeuge)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Nur für den Hausgebrauch."

  • Kategorie 3: Funktionelles Spielzeug (z.B. Nähmaschinen, Kaffeemaschinen)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."

  • Kategorie 4: Chemisches Spielzeug (z.B. Chemiebaukasten)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."
    Anmerkung zu (*): Das Alter ist vom Hersteller festzulegen

  • Kategorie 5: Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeug-Fahrräder für Kinder (zu den Ausnahmen der Anwendbarkeit der Spielzeugverordnung vgl. obige Ausführungen)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."

  • Kategorie 6: Wasserspielzeug (zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten)

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."

  • Kategorie 7: Spielzeug in Lebensmitteln

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."

  • Kategorie 8: Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."

  • Kategorie 9: Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen Vieren zu krabbeln."

  • Kategorie 10: Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn

    Erforderlicher Hinweis im Internet:

    "Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können."

Besonderheit: Magnetspielzeug

Im Hinblick auf Magnetspielzeug müssen nach der sog. "Magnetspielzeug-Entscheidung" (2008/329/EG) Spielwaren, die einen oder mehrere Magnete enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, mit einem deutlichen Warnhinweis gekennzeichnet werden.

Als Text wird dabei empfohlen:

"Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden."

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Was passiert, wenn die Pflichten vom Händler unerfüllt bleiben? Drohen Sanktionen?

Ja. Die 2. GPSGV sieht Bußgelder gegen denjenigen vor, der vorsätzlich oder fahrlässig (entgegen der in § 22 der GPSGV einzeln aufgeführter Pflichten) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Zudem droht der Vorwurf nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter gehandelt zu haben, namentlich wegen aktiver Irreführung oder Irreführung durch Unterlassen.

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Gibt es Übergangsfristen?

Ja. Auf Spielzeug, das vor dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist die neue Verordnung (2. GPSGV) nicht anzuwenden. Für chemisches Spielzeug sieht die Verordnung eine Übergangszeit bis zum 20.07.2013 vor, wenn solches Spielzeug zwar nach dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wird und sämtliche Vorgaben der Verordnung erfüllt werden mit Ausnahme derer hinsichtlich neuer chemischer Materialgestaltungen und Eigenschaften von Spielzeug. Dies gilt allerdings nur, wenn die Vorgaben der alten Richtlinie 88/378/EWG erfüllt werden.

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Wo können die einzelnen Neuregelungen nachgelesen werden?

Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV) erreichen Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/BJNR135000011.html. Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 18.06.2009, können Sie hier abrufen: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:170:0001:0037:de:PDF

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