Wer als gewerblicher Verkäufer Spielzeug über den eBay-Marktplatz verkauft hat die Regelungen der neuen seit 20.07.2011 geltenden Spielzeugverordnung zu beachten. Die neue Spielzeugverordnung beruht auf der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, welche in Deutschland zum überwiegenden Teil durch die "Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" (2. GPSGV) umgesetzt wurde.
Die neue Spielverordnung enthält wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, wobei zwischen den allgemeinen Risiken wie Gesundheitsschäden und körperlichen Verletzungen und speziellen Risiken, worunter auch die besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität fallen, zu unterscheiden ist.
Alle in der EU vermarkteten Spielzeuge müssen eine CE-Konformitätskennzeichnung aufweisen. Sie steht für die Erklärung, dass das Spielzeug alle grundlegenden Anforderungen erfüllt. Das Spielzeug mit CE Kennzeichnung genießt die Vorzüge des freien Verkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Bei Spielzeugen, die gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.
Nach § 2 Nr. 24a der 2. GPSGV sind Spielzeug "alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spiel verwendet zu werden". Damit fallen auch Produkte mit doppelter Funktion unter die Spielzeugdefinition wie z.B. Schlüsselanhänger mit Stofftieren oder Rucksäcke in Tierform. Es gibt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der 2. GPSGV eine Reihe von Ausnahmen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Hierzu zählen:
Eine vollständige Liste der Ausnahmen finden Sie hier.
Die Pflichten des (Online-)Händlers sind in § 7 der 2. GPSGV geregelt, wobei als Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette anzusehen ist, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Ziff. 12 der 2. GPSGV).
Als Händler müssen Sie prüfen, bevor Sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen:
Die allermeisten Informationen müssen also auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung erteilt werden. Für den Online-Händler sehr wichtig sind jedoch die Warnhinweise, die vom Verordnungsgeber als bereits notwendig im Rahmen der Kaufentscheidung angesehen werden. Um welche Warnhinweise es sich dabei handelt, die also rechtzeitig vor dem Kauf angegeben werden müssen, beantwortet § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV:
"Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird."
Anzuraten ist dem Händler daher, die einschlägigen Warnhinweise bereits auf der Artikelseite einzupflegen und nicht auf einer sonstigen Shop-Seite. Denn hier erwartet und rechnet der Kunde nicht mehr mit den entsprechenden Informationen, zumal er solche Seiten während des Bestellvorgangs auch nicht aufrufen muss.
Bei den soeben genannten "Allgemeinen Warnhinweisen" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der 2. GPSGV) für alle Kategorien von Spielzeug handelt es sich im Einzelnen um:
Die "Allgemeinen Warnhinweise" müssen zudem
Die sog. "Besonderen Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften" gelten im Unterschied zu den o.a. "Allgemeinen Warnhinweisen" nur für bestimmte Spielzeugkategorien (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSGV). Die Warnhinweise müssen stets mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Andere Worte – wie z.B. „Sicherheitshinweis“ – sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.5.2013 – Az.: 4 U 194/12).
Die Verordnung sieht i.V.m. Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG dabei folgende Kategorien vor, für die unterschiedliche Warnhinweise gelten:
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder
"Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."
Alternativ kann für diese Kategorie der Warnhinweis auch durch folgende Abbildung gegeben werden:
Die o.a. Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis, der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann, auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorschriftsregel erforderlich machen (z.B. bei kleinen Teilen wegen Erstickungsgefahr).
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Nur für den Hausgebrauch."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."
Anmerkung zu (*): Das Alter ist vom Hersteller festzulegen
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen Vieren zu krabbeln."
Erforderlicher Hinweis im Internet:
"Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können."
Besonderheit: Magnetspielzeug
Im Hinblick auf Magnetspielzeug müssen nach der sog. "Magnetspielzeug-Entscheidung" (2008/329/EG) Spielwaren, die einen oder mehrere Magnete enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, mit einem deutlichen Warnhinweis gekennzeichnet werden.
Als Text wird dabei empfohlen:
"Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden."
Ja. Die 2. GPSGV sieht Bußgelder gegen denjenigen vor, der vorsätzlich oder fahrlässig (entgegen der in § 22 der GPSGV einzeln aufgeführter Pflichten) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Zudem droht der Vorwurf nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter gehandelt zu haben, namentlich wegen aktiver Irreführung oder Irreführung durch Unterlassen.
Ja. Auf Spielzeug, das vor dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist die neue Verordnung (2. GPSGV) nicht anzuwenden. Für chemisches Spielzeug sieht die Verordnung eine Übergangszeit bis zum 20.07.2013 vor, wenn solches Spielzeug zwar nach dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wird und sämtliche Vorgaben der Verordnung erfüllt werden mit Ausnahme derer hinsichtlich neuer chemischer Materialgestaltungen und Eigenschaften von Spielzeug. Dies gilt allerdings nur, wenn die Vorgaben der alten Richtlinie 88/378/EWG erfüllt werden.
Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV) erreichen Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/BJNR135000011.html. Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 18.06.2009, können Sie hier abrufen: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:170:0001:0037:de:PDF