Am 13. Juni 2014 treten in Deutschland Gesetzesänderungen in Kraft, welche die Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen. Die Regelungen haben Auswirkungen auf viele Bereiche des Onlinehandels – auch auf eBay. Diese Seite soll eine erste Übersicht über die Änderungen und Neuerungen geben. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Die Neuregelungen zum Widerrufsrecht gelten ab dem 13. Juni 2014. Das Gesetz sieht keine Übergangsfrist vor, d.h. bis zum 12. Juni um 23.59 Uhr gilt die alte Gesetzeslage, ab dem 13. Juni um 0.00 Uhr gilt die neue Gesetzeslage.
Sie sollten daher sichergehen, dass alle ihre Angebote ab dem 13. Juni 2014 den neuen Anforderungen entsprechen.
Durch die Neuregelungen wird das Rückgaberecht als unter bestimmten Bedingungen zulässige Alternative zum Widerrufsrecht abgeschafft. Es gibt nur noch das Widerrufsrecht. Bitte passen Sie ihre Angebote entsprechend an.
Was sich bei eBay ändert: Wir werden die Auswahlmöglichkeiten in den strukturierten Rücknahmebedingungen anpassen. Der Wert „Rückgaberecht: Verkäufer trägt Versandkosten“ entfällt.
Die Gesetzesänderung führt zu einigen neuen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind künftig Verträge
Daneben gibt es einige kleinere Änderungen der bestehenden Ausnahmevorschriften.
Die Widerrufsfrist beträgt ab dem 13. Juni 2014 einheitlich (in der gesamten EU) 14 Tage. In Deutschland fällt die Regelung weg, die eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat vorsah, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht unverzüglich nach Vertragsschluss die Belehrung in Textform zukommen ließ. Die Belehrung in Textform ist jedoch weiterhin aufgrund der Informationspflichten notwendig.
Unterlässt der Unternehmer die Belehrung des Verbrauchers so endet das Widerrufsrecht stets spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach der Warenanlieferung. Das bisher in Deutschland bestehende Risiko eines „ewigen Widerrufsrechts“ fällt weg.
Was sich bei eBay ändert: In diesem Punkt nichts. Insbesondere ist es weiterhin erforderlich, freiwillig ein Widerrufsrecht von einem Monat einzuräumen, um das Logo „eBay Garantie“ zu erhalten.
Durch die EU-weite Vereinheitlichung des Widerrufsrechts fällt die bisher in Deutschland weit verbreitete „40-Euro-Regel“ weg. Verkäufer können sich jetzt frei entscheiden, ob sie selbst die Kosten für den Rückversand der Ware tragen wollen oder diese dem Käufer auferlegen möchten – und dies unabhängig vom Wert der gekauften Ware.
Zudem entfällt die Verpflichtung, in den AGB oder der Artikelbeschreibung eine Regelung dahingehend zu treffen, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt. Es genügt, wenn der Käufer innerhalb der Widerrufsbelehrung auf diese Pflicht hingewiesen wird.
Was sich bei eBay ändert: Wir werden die Auswahlmöglichkeiten in den strukturierten Rücknahmebedingungen anpassen. Künftig wird es nur noch zwei Alternativen in dem Feld zur Tragung der Rücksendekosten geben: „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“.
Mit der Gesetzesänderung führt der Gesetzgeber auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung ein. Diese birgt einige Herausforderungen in der Umsetzung, insbesondere bei den Regelungen zum Fristbeginn und zur Tragung der Rücksendekosten. Wir empfehlen Ihnen, sich hinsichtlich dieser Regelungen und der Umsetzung der diesbezüglichen Gestaltungshinweise anwaltlich beraten zu lassen.
eBay stellt in seinem Rechtsportal die ab dem 13. Juni 2014 gültige Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers zur Verfügung. Die bis zum 12. Juni 2014 gültige Musterwiderrufsbelehrung finden sie hier.
Ergänzen Sie gegebenenfalls Ihre Widerrufsbelehrung um eine Telefonnummer. Die neue gesetzliche Regelung fordert dazu auf, soweit verfügbar, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, da dem Käufer zukünftig auch ein telefonischer Widerruf möglich sein wird. Dies steht im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, nach der die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine Abmahngefahr darstellte.
Das neue Recht verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB neue Fassung in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung). Dieses soll dem Käufer ermöglichen, seine Widerrufserklärung durch ein bereit gestelltes Formular abzugeben. Der Verkäufer muss in dieses Formular bereits seine Adresse und (ggf.) die Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse einfügen.
Der Gesetzgeber stellt ein solches Formular als Muster zur Verfügung. Sie können es hier im Rechtsportal abrufen.
Was sich bei eBay ändert: Auf eBay können Sie das Muster-Widerrufsformular unterhalb ihrer Widerrufsbelehrung in das Textfeld einfügen. Bitte achten Sie darauf, dass es deutlich von der Widerrufsbelehrung getrennt dargestellt wird (etwa durch eine Überschrift).
Bisher bestand für den Verkäufer das Risiko, dass er nicht nur die „Standard“-Hinsendekosten sondern sogar auch zusätzliche Expresszuschläge für einen schnelleren Versand im Falle eines Widerrufs durch den Käufer zu tragen hatte. Nunmehr besteht eine klare gesetzliche Regelung (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB neue Fassung), nach welcher der Verkäufer nur die Hinsendekosten für den günstigsten vom Verkäufer angebotenen Standardversand tragen muss, selbst wenn der Käufer im Einzelfall eine teurere Versandform gewählt hat.
Ab dem 13. Juni findet sich im Gesetz (§ 357 Abs. 1 BGB neue Fassung) eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die „empfangenen Leistungen“ spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückgewährt werden müssen. Diese Frist von 14 Tagen gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, die Rückzahlung solange zurückzuhalten, bis der Verbraucher zumindest deren Absendung nachgewiesen hat („Zurückbehaltungsrecht“, § 357 Abs. 4 neue Fassung).
Der Verkäufer kann vom Käufer ab dem 13. Juni nur noch dann Wertersatz verlangen, wenn die Sache einen Wertverlust erlitten hat (§ 357 Abs. 7 BGB neue Fassung). Dahingegen ist der Käufer nicht mehr verpflichtet, für etwaige Nutzungen der Sache einen Wertersatz zu leisten, wenn diese nicht zugleich zu einem Wertverlust geführt haben.
Die neuen gesetzlichen Regelungen verpflichten Verkäufer, Kunden für Fragen zu ihren Verträgen eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, die zum Grundtarif erreichbar ist. Dieser Anforderung dürfte zumindest ein deutscher Festnetzanschluss entsprechen. Auch kostenlose Rufnummern („0800“) dürften der Anforderung genügen.
Wir haben für Sie Anleitungen erstellt, die Sie Schritt für Schritt durch die Aktualisierung Ihrer Widerrufsbelehrung, Ihrer strukturierten Rücknahmebedingungen und Ihrer AGB führen.