Rechtsportal

Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz

zurück zur Übersicht

Am 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das die alte Verpackungsverordnung ablöst und weitergehende Anforderungen u.a. an Onlinehändler stellt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.



Wer ist von der Regelung betroffen?

Vom Verpackungsgesetz ist jeder erfasst, der mit Ware befüllte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, gewerbsmäßig in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Da unter diese Verpackungen unter anderem Versandverpackungen fallen, sind auch eBay-Verkäufer von dem Gesetz betroffen.

Im Detail:

Privater Endverbraucher im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Verbraucher, sondern auch „gleichgestellte Anfallstellen“, also Stellen, an denen typischerweise solche Verpackungen anfallen wie in privaten Haushalten, wie bspw. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.

Erstmals in Verkehr gebracht werden mit Ware befüllte Verpackungen nach dem VerpackG, wenn sie erstmals in Deutschland gewerbsmäßig an einen Dritten abgegeben werden. In der Regel ist der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer und damit verpflichtet, die Verpackung zu registrieren. Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland, so kann auch der Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten. Wird ein Produkt also im Onlinehandel erneut verpackt, um es zum Endverbraucher zu versenden, ist der Versender damit Erstinverkehrbringer der Versandverpackung. Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen, die der gesetzlichen Pfandpflicht unterliegen, Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.



Welche Pflichten müssen Sie als gewerblicher eBay-Verkäufer erfüllen?

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle
  • Verpackungen bei einem System anmelden
  • Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungen
  • Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle


Die Pflichten im Einzelnen:

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle

    Zur Registrierung bei der Zentralen Stelle müssen Sie zunächst auf www.verpackungsregister.org Zugangsdaten zum Verpackungsregister LUCID beantragen. Im nächsten Schritt können Sie sich in LUCID registrieren. Dazu benötigen Sie unter anderem Ihre nationale Kennnummer, bspw. die Handelsregisternummer, einschließlich der europäischen Steuernummer (USt-ID Nr.). Sollte diese nicht vorhanden sein, ist alternativ die nationale Steuernummer anzugeben. Auch die Markennamen, unter denen Sie Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr bringen, müssen eingegeben werden. Sofern Ihr Produkt keinen Markennamen hat, etwa weil es sich um Versandverpackungen handelt, geben Sie die Firma des Unternehmens bzw. als nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann im Feld „Markennamen“ Ihren eigenen Namen ein, damit die Produkte Ihnen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes zugeordnet werden können.

  2. Verpackungen bei einem System anmelden

    Über die Verpackungsmasse, die Sie planen in Verkehr zu bringen, müssen Sie einen Vertrag mit einem System abschließen. Diese sogenannten Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen (bspw. Der Grüne Punkt, Landbell und Veolia), die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen organisieren.

  3. Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungen

    Mindestens einmal im Jahr müssen Sie anschließend Masse und Materialart der von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen sowohl an das von Ihnen gewählte System als auch an die Zentrale Stelle melden.

  4. Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle

    Zur Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle sind nur Hersteller verpflichtet, deren in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine der drei folgenden Mengenschwelle überschreitet:

    • -   Glas: 80.000 kg
    • -   Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
    • -   Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg.


Kosten

An das Verpackungsregister müssen Sie nichts zahlen, allerdings erheben die Systeme Gebühren je nach Art und Menge des Verpackungsmaterials.



Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen das VerpackG?

Wenn ein Unternehmen sich nicht an einem System beteiligt und sich nicht vorher bei der Zentralen Stelle registriert, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Es drohen Bußgelder von bis zu € 200.000 pro Fall. Das Vertriebsverbot trifft nicht nur den Hersteller der Verpackung, sondern auch jeden nachfolgenden Händler. Diese müssen sich deshalb vergewissern, dass die Marken der Verpackungen in LUCID registriert sind. Der Vollzug liegt bei den Bundesländern.


Zusätzliches Navigationsmenü