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Am 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das die alte Verpackungsverordnung ablöst und weitergehende Anforderungen u.a. an Onlinehändler stellt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Wer ist von der Regelung betroffen?
Vom Verpackungsgesetz ist jeder erfasst, der mit Ware befüllte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, gewerbsmäßig in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Da unter diese Verpackungen unter anderem Versandverpackungen fallen, sind auch eBay-Verkäufer von dem Gesetz betroffen.
Im Detail:
Privater Endverbraucher im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Verbraucher, sondern auch „gleichgestellte Anfallstellen“, also Stellen, an denen typischerweise solche Verpackungen anfallen wie in privaten Haushalten, wie bspw. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.
Erstmals in Verkehr gebracht werden mit Ware befüllte Verpackungen nach dem VerpackG, wenn sie erstmals in Deutschland gewerbsmäßig an einen Dritten abgegeben werden. In der Regel ist der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer und damit verpflichtet, die Verpackung zu registrieren. Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland, so kann auch der Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten. Wird ein Produkt also im Onlinehandel erneut verpackt, um es zum Endverbraucher zu versenden, ist der Versender damit Erstinverkehrbringer der Versandverpackung. Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen, die der gesetzlichen Pfandpflicht unterliegen, Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Welche Pflichten müssen Sie als gewerblicher eBay-Verkäufer erfüllen?
Die Pflichten im Einzelnen:
Kosten
An das Verpackungsregister müssen Sie nichts zahlen, allerdings erheben die Systeme Gebühren je nach Art und Menge des Verpackungsmaterials.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen das VerpackG?
Wenn ein Unternehmen sich nicht an einem System beteiligt und sich nicht vorher bei der Zentralen Stelle registriert, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Es drohen Bußgelder von bis zu € 200.000 pro Fall. Das Vertriebsverbot trifft nicht nur den Hersteller der Verpackung, sondern auch jeden nachfolgenden Händler. Diese müssen sich deshalb vergewissern, dass die Marken der Verpackungen in LUCID registriert sind. Der Vollzug liegt bei den Bundesländern.