Einführung und Anwendbarkeit
Am 1. Januar 2022 tritt das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft. Damit einhergehen auch praktische Folgen für den Online-Handel, insbesondere in Bezug auf Kaufverträge zwischen gewerblichen Verkäufern, bei denen die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist.
Damit stellt sich zunächst die Frage, wann ein solcher Mangel vorliegt, d.h. wann eine Kaufsache nicht mehr den objektiven Anforderungen entspricht. Im Falle eines Mangels können dem Käufer nämlich Gewährleistungsrechte zustehen, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.
Dem Gesetzgeber zufolge entspricht eine Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Für die Beurteilung, ob eine Kaufsache mangelhaft ist, soll daher insbesondere maßgeblich sein, ob die Kaufsache eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit hat.
Nach unserem Verständnis ist die übliche Beschaffenheit nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht also um die durchschnittlich gebräuchliche Verwendung einer Sache dieser Art, die sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung orientiert. Und dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist. Die Kaufsache ist mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen, d.h. mit anderen Sachen mit gleichem Verwendungszweck, Qualitätsstandard und in derselben Preisklasse.
Folglich muss die Frage, ob ein Mangel vorliegt, je nach Einzelfall anhand der gesetzlichen Definition und anhand der vorgenannten Kriterien beurteilt werden.
(Uns ist bekannt, dass teilweise hiervon abweichend die Meinung vertreten wird, dass z.B. Gebrauchtware oder Refurbished-Ware per se als Fälle der negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu behandeln sind. Sofern bei der Frage, ob eine konkrete Kaufsache als mangelhaft einzuordnen ist, Unsicherheit besteht, müssen wir Sie daher bitten, sich an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden.)
Problemstellung und Lösungsvorschlag
Für den Fall einer negativen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gilt bislang die gesetzliche Regelung, dass dem Verbraucher keine Mängelrechte zustehen, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Mit der Gesetzesänderung soll der Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte in diesen Fällen erst dann greifen, wenn zwischen den Parteien in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache eine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Hierfür soll erforderlich sein, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Eine rein passive Kenntnisnahme des Mangels durch den Verbraucher – z.B. durch das Lesen der vom Verkäufer unter „Artikelmerkmale“ eingefügten Beschreibung des Mangels – wird vom Gesetzgeber für nicht mehr ausreichend befunden.
Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de folgende Möglichkeit zur Verfügung.
Die negative Beschaffenheitsvereinbarung als Variante
Bei der Erstellung des Angebots kann die betreffende Abweichung als Variante dargestellt werden.
Beispiel 1
Als Variantendetail sollten Sie einen Begriff wählen, wie beispielsweise „Negative Beschaffenheit“ oder „Beschaffenheitsvereinbarung" (der Begriff ist frei wählbar). Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Beschaffenheit des Artikels bezieht.
Als „Wert“ der Variante sollte ein aussagekräftiger Hinweis auf die negative Beschaffenheitsabweichung eingefügt werden, beispielsweise „gesprungenes Display“ oder „nicht funktionsfähige Kamera“. Die aus Platzgründen nicht in der Variante (d.h. in dem Dropdown-Menü) genannten Details zu der negativen Beschaffenheitsabweichung können unter „Artikelmerkmale“ aufgenommen werden. In diesem Fall sollte die Variante einen entsprechenden Verweis auf die unter „Artikelmerkmale“ dargestellten Details enthalten.
Der Käufer muss sodann in dem nicht vorausgewählten Dropdown-Menü die negative Beschaffenheit aktiv auswählen, bevor der Artikel durch ein Anklicken der Schaltfläche („Sofort-Kaufen“ oder „In den Warenkorb“) dem Warenkorb hinzugefügt werden kann. Ohne eine entsprechende Auswahl durch den Käufer ist es technisch nicht möglich, den Artikel in den Warenkorb zu legen und zu erwerben.
Wenn beispielsweise ein Handy mit einem gesprungenen Display und einer nicht funktionsfähigen Kamera angeboten wird, ist für jede dieser negativen Beschaffenheitsabweichungen eine eigene Variante zu schaffen.
Beispiel 2
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Auch nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes können gewerbliche Verkäu-fer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbrauchern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen (bei neu her-gestellten Sachen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren in der Re-gel nicht möglich).
In Bezug auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hat der Gesetzgeber jedoch neue Voraussetzungen aufgestellt.
So ist auch hier ab dem 1. Januar 2022 erforderlich, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verjährungsfrist verkürzt wird. Außerdem muss diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de ebenfalls die oben dargestellte Variantenlösung zur Verfügung.
Als Variantendetail können Sie in diesem Fall einen Begriff wählen wie beispielsweise „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“ oder „Verjährungsvereinbarung" (der Begriff ist frei wählbar). Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Verjährung von Mängelansprüchen bezieht.
Als „Wert“ der Variante sollte dann die Dauer der Verjährungsfrist eingefügt werden, beispielsweise „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“. Da es sich bei der Verkürzung der Verjährungsfrist um einen (teilweisen) Haftungsausschluss handelt, müssen Sie zudem sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (z.B. aus § 309 Nr. 7 a) und b) BGB) von der Verjährungsverkürzung ausgenommen sind. Etwaige Details können bei Bedarf über einen Verweis auf die Artikelbeschreibung oder Ihre AGB aufgenommen werden (z.B. indem Sie einen zusätzlichen Verweis in den Wert der Variante mit der Verkürzung aufnehmen wie „vgl. AGB“).
Beispiel 3
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.