Rechtsportal

Rücknahmepflichten von gewerblichen Verkäufern nach dem ElektroG

Rücknahmepflichten von gewerblichen Verkäufern nach dem ElektroG

zurück zur Übersicht

Gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten sind unter bestimmten Bedingungen zur Rücknahme bzw. Abholung von alten Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet.

Voraussetzung für Rücknahmepflicht ist zunächst, dass der Verkäufer über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m² verfügt, die für Elektro- und Elektronikgeräte genutzt wird. Versandfläche ist die Fläche, auf der die Pakete verpackt oder kommissioniert, d.h. als Ein- oder Ausgänge bearbeitet werden. Lagerfläche ist die Regalfläche, also die Summe aller einzelnen Regalböden und nicht die Regalgrundflächen. Hat der Verkäufer mehrere Standorte an verschiedenen postalischen Adressen, ist allein die Fläche des jeweiligen Standortes maßgeblich. Im Falle eines Zentrallagers, das mehrere Verkäufer nutzen, kommt es auf die vom jeweiligen Verkäufer genutzte Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte an. Die Rücknahmepflicht besteht auch, wenn der Verkäufer selbst keine Versand- und Lagerfläche betreibt, sondern seine Waren von Vorlieferanten unmittelbar an die Kunden ausliefern lässt. In diesem Fall kommt es auf die Summe aller Versand- und Lagerflächen für Elektro- und Elektronikgeräte an, die der Verkäufer (ggfs. bei verschiedenen Vorlieferanten) innehat.

Der genaue Umfang der Rücknahmepflicht hängt zum einen davon ab, ob die Rücknahme im Rahmen des Verkaufs eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts erfolgt (sog. „1:1-Rücknahmepflicht“) oder unabhängig davon (sog. „0:1-Rücknahmepflicht“). Zum anderen kommt es auf die jeweilige Gerätekategorie und -art an.

Wenn der Verkäufer ein Elektro- oder Elektronikgerät der folgenden Gerätekategorien verkauft, ist er verpflichtet, auf Wunsch des Käufers ein Altgerät der gleichen Art unentgeltlich abzuholen:

  • Kategorie 1: Wärmeüberträger (bspw. Kühlschränke, Klimageräte, Boiler);
  • Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 qcm enthalten (bspw. TV, Notebooks, Tablets, Monitore); sowie
  • Kategorie 4: Großgeräte - Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (bspw. Waschmaschinen, Elektroherde, Pedelecs, Kopiergeräte).

Die Abholung dieser Geräte hat am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen. Das bedeutet, dass wenn das neue Elektro- oder Elektronikgerät an den privaten Haushalt des Käufers geliefert wird, die Abholung auch dort bzw. in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen hat.

Beim Verkauf der folgenden Gerätekategorien muss der Verkäufer die Altgeräte nicht zwingend abholen. Vielmehr genügt eine Rücknahme, die durch eine Rückgabemöglichkeit für den Käufer in dessen zumutbarer Entfernung gewährleistet wird:

  • Kategorie 3: Lampen (bspw. stabförmige Leuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, LED-Lampen);
  • Kategorie 5: Kleingeräte - Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (bspw. Staubsauger, Leuchten, Toaster, Fitness- und Gesundheitsarmbänder, elektrisches/elektronisches Spielzeug, HDMI-, Audio- und Videokabel, Schuhe mit Leuchtfunktionen, Drohnen, Tonerkartuschen, Druckerpatronen); sowie
  • Kategorie 6: kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Mobiltelefon, PCs, Drucker, USB-Kabel).

In praktischer Hinsicht kann der Verkäufer dieser Rücknahmepflicht am einfachsten durch eine Kooperation mit dem stationären Handel oder die Beteiligung an entsprechenden Systemen oder der Einrichtung von Rücksendemöglichkeiten nachkommen.

eBay wird ab Januar 2022 die eBay Versandoptionen um einige Auswahlmöglichkeiten ergänzen, bzw. diese umbenennen und eine Möglichkeit zur „kostenlose Altgeräterücknahme“ bereitstellen. Darüber hinaus empfehlen wir, weitergehende Informationen zur Abwicklung der Altgeräterücknahme in die jeweilige Artikelbeschreibung aufzunehmen und ggf. nach Kaufabschluss gesondert mitzuteilen.

Alle vorgenannten Rücknahmepflichten umfassen jeweils solche Altgeräte, die im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen, wie die im Zusammenhang verkauften Neugerät. So muss bspw. ein Verkäufer beim Verkauf eines LCD-Flachbildschirms ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät zurücknehmen oder beim Verkauf eines Laptops einen Tower-PC.

Wenn die Auslieferung eines Elektro- oder Elektronikgeräts an den privaten Haushalt des Käufers erfolgt, muss der Verkäufer diesen beim Abschluss des Kaufvertrags über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung seines Altgerätes informieren und ihn nach dessen Absicht befragen, ob er bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte.

Unabhängig von dem Verkauf eines neuen Gerätes sind gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten außerdem verpflichtet, sogenannte Kleinstgeräte in zumutbarer Nähe der Endkunden unentgeltlich zurückzunehmen. Kleinstgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Die Gerätekategorie spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts geknüpft werden. Dabei ist es irrelevant, ob der jeweilige Endnutzer das zurückzugebende Elektro- oder Elektronikgerät bei demselben Verkäufer gekauft hat, oder ob der Verkäufer überhaupt Geräte dieser Art oder Marke führt. Diese vom Verkauf unabhängige Rücknahmepflicht ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Wenn der Verkäufer nicht zur Abholung oder Rücknahme verpflichtet ist, kann er trotzdem Altgeräte seiner Kunden freiwillig zurücknehmen bzw. abholen, solang dies unentgeltlich geschieht.

Die zurückgenommenen Altgeräte kann der Verkäufer an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die jeweiligen Hersteller oder deren Bevollmächtigten zurückgeben.

Der Verkäufer kann die Rücknahme eines Altgerätes verweigern, wenn eine Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt.

Verkäufer, die diese Pflichten nicht einhalten, verstoßen gegen die eBay-AGB (§ 1 Absatz 1 eBay-AGB) und setzen sich außerdem der Gefahr eines Bußgeldes und einer Inanspruchnahme (bspw. Abmahnung) durch andere Verkäufer oder qualifizierte Vereine (bspw. Verbraucherschutzvereine) aus.

Weitere Informationen:

Darüber hinaus bestehen für Verkäufer weitere Pflichten beim Anbieten und Verkaufen von Elektro- und Elektronikgeräten.