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Differenzbesteuerung - Anforderungen an Angebotsgestaltung und Rechnung

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  1. Was ist Differenzbesteuerung?
  2. Besteht eine Pflicht zur Differenzbesteuerung?
  3. Muss ich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) angeben?
  4. Anforderungen an Angebotsgestaltung
  5. Anforderungen an Rechnung

Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung ist eine besondere Art der Versteuerung. Mit ihrer Hilfe soll vermieden werden, dass der nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigte beim Wiederverkauf entsprechender Waren nochmals Umsatzsteuer in voller Höhe abführen muss. Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung ist abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, § 25a Abs. 3 UStG.

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Besteht eine Pflicht zur Differenzbesteuerung?

Als Wiederverkäufer kann man grundsätzlich bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, ganz egal wer der Abnehmer ist. Diese Möglichkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn und soweit man die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz für den Besteuerungszeitraum ermittelt (§ 25a Abs. 8 S. 1 UStG). Verzichtet man im Einzelfall auf die Möglichkeit der Differenzbesteuerung, unterliegt der jeweilige Umsatz den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

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Muss ich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) angeben?

Sofern eine UStID vorhanden ist, muss sie wie bei allen anderen gewerblichen Angeboten angegeben werden. Es reicht der Hinweis im Impressum.

Mehr zum Thema Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

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Anforderungen an die Angebotsgestaltung

Wenn Sie einen differenzbesteuerten Artikel verkaufen, sind nach zwei Urteilen des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 11.10.2011, 416 HKO 86/11 und Urteil vom 28.03.2019, 416 HKO 24/19) mindestens folgende Angaben erforderlich:

Im Falle einer Differenzbesteuerung verlangt § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung in Ergänzung zum Endpreis den klarstellenden Hinweis „inkl. MwSt.“. Damit ist klargestellt, dass der Endpreis bereits Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet und damit einen Bruttopreis darstellt. Wichtig für die Differenzbesteuerung ist, dass kein konkreter Steuersatz angegeben wird, da sonst wiederum nicht die Differenz besteuert wird, sondern das letztliche Entgelt des Empfängers. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie im Angebotsformular als Mehrwertsteuersatz „0“ eintragen. Wenn Sie das Feld leer lassen, wird später im Angebot der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht angezeigt.

Darüber hinaus ist es nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 19.12.2019, 15 U 44/19) erforderlich, dass Sie auf Ihrer Angebotsseite auch einen klaren und eindeutigen Hinweis darauf aufnehmen, dass der angebotene Artikel der Differenzbesteuerung unterliegt.

Dieses Erfordernis hatte das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 11.10.2011 (siehe oben) noch abgelehnt:

„Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Anbringen des Hinweises auf enthaltene Preisbestandteile bei deren tatsächlichem Vorliegen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass der gewerbliche Abnehmer grundsätzlich von einem Mehrwertsteuersatz von 19% ausgeht, und es insoweit zu Verwirrungen kommen kann, darf wiederum nicht zulasten der Beklagten gehen, wenn diese sich an die geltende Rechtslage hält.“

Daran hielt das Landgericht Hamburg auch in seinem Urteil vom 28.03.2019 (siehe oben) fest und ergänzte, dass der Verbraucher und erst recht der gewerbliche Abnehmer nicht zuletzt aufgrund verschiedener Umsatzsteuersätze für verschiedene Produktgruppen nicht darauf vertrauen könne, dass in einem Endpreis „inkl. MwSt.“ immer der volle Mehrwertsteuersatz von 19% enthalten sei.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das OLG Hamburg (siehe oben) in zweiter Instanz letztlich aber nicht an, sondern entschied, dass wenn ein Verkäufer im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Artikel unter Angaben von Preisen ("inklusive Mehrwertsteuer") anbiete, er klar und eindeutig darüber aufklären müsse, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliege und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werde. Einen entsprechenden Hinweis am Ende der Artikelbeschreibung hielt das OLG Hamburg für nicht ausreichend, um dieser Anforderung gerecht zu werden.

Achten Sie deshalb bei Ihrer Angebotsgestaltung darauf, dass Sie im Falle differenzbesteuerter Artikel auch einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung aufnehmen und dieser klar und eindeutig erkennbar ist.

Wenn Sie differenzbesteuerte Artikel verkaufen, setzen Sie bitte in Mein eBay kein Häkchen bei der Einstellung „Rechnung bereitstellen, auf denen MwSt. separat angezeigt wird“:

2023-01-10 MwSt auf Rechnung anzeigen

Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wie Sie Ihre Pflichten aus der PAngV und dem UWG im Rahmen Ihrer Angebote auf eBay erfüllen können.

Es besteht keine Pflicht zur Angabe des Netto-Preises. Dies ist weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch von der Preisangabenverordnung vorgesehen.

Bei einer Differenzbesteuerung müssen auf der Artikelseite die Liefer- und Versandkosten gesondert ausgewiesen werden. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen gewerblichen Angeboten.

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Anforderungen an Rechnungen

In der Rechnung ist auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelung nach § 25a UStG hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG). Seit 2013 ist – je nach gehandeltem Gegenstand – hierfür verpflichtend folgende Formulierung zu verwenden:

  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung“
  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"

Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Im Verkaufsmanager Pro können Sie hierfür das Kommentarfeld im Rechnungsformular verwenden.

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