Private Käufer (Verbraucher) haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern (Unternehmern) das
Recht, den gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen
zurückzugeben
(§ 312g Abs. 1
BGB).
Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossenen Verträge. Nach
§
312g Abs. 2 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen,
beispielsweise für
Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind, die schnell
verderben, oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet
sind.
Auch bei Verträgen über die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
Ihnen steht bei bestimmten Artikeln frei, ob Sie Rückgaben anbieten oder nicht. In diesen Angeboten können Sie im Verkaufsformular „Keine Rückgabe“ auswählen.
Beispiele für Artikel ohne gesetzliche Rücknahmepflicht:
Dies gilt auch für folgende Kategorien:
Seit dem Inkrafttreten der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 kann sich der Verbraucher zur Erklärung seines Widerrufs des vom Verkäufer bereit gestellten Muster-Widerrufsformulars bedienen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet. Für die Erklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben, sodass auch ein telefonischer Widerruf möglich ist. Da der Widerruf jedoch eindeutig zu erklären ist, sollte die Rücksendung mit einem Hinweis auf die Ausübung des Widerrufsrechts verbunden werden.
Die gesetzliche Frist für das Widerrufsrecht beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss bzw. mit Erhalt der Waren. Die Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor der Verkäufer seine gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt hat.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware.
Macht der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, es sei denn, der Verkäufer hat angeboten, die Waren abzuholen. (§ 357 Abs. 1, Abs. 5 BGB).
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer, § 355 Abs. 3 S. 4 BGB.
Der Verkäufer ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis sowie etwaige sonstige Zahlungen des Verbrauchers zu erstatten. Dies gilt für die Versandkosten nur soweit wie sie die angebotene günstigste Standardlieferungsart nicht übersteigen.
Hat der Verkäufer nicht angeboten die Waren abzuholen, darf er die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher deren Absendung nachweist.
Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag, so hat der Verkäufer ihm den Kaufpreis nebst Versandkosten zu erstatten soweit letztere nicht über die Kosten für die angebotene günstigste Standardlieferungsart hinausgehen.
Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Käufer, wenn er darüber zuvor unterrichtet wurde. Bei nicht paketfähigen Waren (Speditionsware) sind dabei die Rücksendekosten bereits zu beziffern bzw. – wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können – zu schätzen.
Ungeklärt bleibt nach wie vor die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher nur einen Teil des Vertrages widerruft. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.
Nein! Das Widerrufsrecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher die Ware in der Originalverpackung zurücksendet. Derartige Einschränkungen sind unzulässig (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 1 HK O 95/05; LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 - Az.: 12 O 496/05; LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011, Az.: 12 O 170/11).
Gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Käufer Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten, wenn dieser auf einen Umgang mit der Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der Verkäufer den Käufer entsprechend Art. 246a §1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Einen Ersatzanspruch für gezogene Nutzungen gibt es seit dem 13. Juni 2014 nicht mehr.
Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf die Anfrage nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Wertersatzes verzögert, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug gesetzt werden. Grundsätzlich bedarf es hierfür einer eindeutigen, nachdrücklichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) oder eines Mahnungssurrogats (z.B. Zustellung eines Mahnbescheids). Wurde der Kaufpreis noch nicht an den Käufer zurückerstattet, kann unter Umständen ein vom Käufer zu leistender Wertersatz in Abzug gebracht und insofern gegen den Rückerstattungsanspruch des Käufers aufgerechnet werden (§§ 389 ff. BGB). Bei weiteren Fragen hierzu sowie zu Ihren weiteren Möglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz:
Wir empfehlen allen gewerblichen Verkäufern die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung sowie das amtliche Muster-Widerrufsformular zu verwenden.
Geben Sie Ihre vollständige ladungsfähige Anschrift an. Dies beinhaltet auch die Angabe eines ausgeschriebenen Vor- und Zunamens (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.02.2007 – Az.: 5 W 34/07). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 09.01.2006 – Az.: 12 U 740/04).
Verweisen Sie stets auf die aktuellen gesetzlichen Vorschriften. Der Verweis auf veraltete Vorschriften kann wettbewerbswidrig sein (OLG Hamm, Urt. v. 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11).