Das Markenrecht schützt den Markeninhaber vor Missbrauch oder Ausnutzung seiner Marke.
Als gewerblicher Verkäufer bei eBay müssen Sie darauf achten, nicht gegen das Markenrecht zu verstoßen. Hierbei werden Sie vor allem mit der Frage konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen Sie fremde Marken in Zusammenhang mit dem eigenen Angebot auf dem eBay-Marktplatz verwenden dürfen, ohne dabei die Rechte des Markeninhabers zu verletzen.
In der Regel entsteht der Markenschutz durch Anmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Geschützt sind auch Zeichen, die eine bestimmte Verkehrsgeltung erlangt haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Schließlich genießt auch die sog. notorisch oder überragend bekannte Marke Schutz (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Hiermit sind die im Ausland registrierten Marken gemeint, die auch im Inland benutzt werden und allgemein bekannt sind.
Neben dem nationalen Markenschutz kann ein Markenschutz auch auf europäischer und internationaler Ebene erlangt werden. Grundlage dafür ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) und das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken.
Der Markenschutz für nationale Marken, Gemeinschaftsmarken und internationale Marken gilt jeweils für die Dauer von 10 Jahren, kann jedoch beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Eine kostenlose Recherche nach eingetragenen nationalen Marken, Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken ist auf folgenden Websites möglich:
Grundsätzlich darf nur der Markeninhaber die Marke verwenden. Der Markeninhaber kann Dritten daher verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung identische Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Außerdem kann der Markeninhaber auch die Verwendung solcher Zeichen untersagen, die der geschützten Marke so ähnlich sind, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
Dem Markeninhaber stehen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Eine Markenrechtsverletzung kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.
Wer bei eBay gefälschte Waren oder Plagiate anbietet, setzt sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Zusätzlich liegt ein Verstoß gegen § 3 Nr. 2 der eBay-AGB vor. Solche Verstöße werden von eBay nicht toleriert und scharf geahndet.
Beachten Sie: Eine Markenrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn die Ware ausdrücklich als Fälschung gekennzeichnet wird.
Der Verkauf von unveränderter Originalware ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ware ursprünglich vom Markenhersteller selbst oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z.B. durch einen autorisierten Lizenznehmer) in Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht wurde.
Ein Markeninhaber kann einem Verkäufer also grundsätzlich nicht untersagen, die Marke für die Originalwaren zu benutzen, d.h. der Verkäufer darf das Markenprodukt unter dem Markennamen anbieten und verkaufen.
Hinweis: Bei Waren, die in einem anderen Staat – d.h. außerhalb der EU bzw. des EWR – auf den Markt gebracht wurden, kann der Markeninhaber einen Verkauf innerhalb Deutschlands (sog. Parallelimport) untersagen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Originalware handelt. Gerade bei solchen Waren sollten Sie deswegen im Vorfeld abklären, ob der Markeninhaber einem Vertrieb innerhalb Deutschlands zustimmt.
Darüber hinaus kann sich ein Markeninhaber einem Weitervertrieb von Originalware auch dann widersetzen, wenn diese zwar von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der EU bzw. des EWR in den Verkehr gebracht worden ist, er dagegen allerdings einen berechtigten Grund vorbringen kann. Einen solchen Einwand kann ein Markenhersteller insbesondere dann erheben, wenn der Zustand der Ware, nachdem Sie auf den Markt gebracht wurde, durch Manipulationen Dritter verändert oder verschlechtert wurde (z.B. Verkauf eines Mobiltelefons nach Entfernung einer "SIM-Lock"-Sperre).
Die Kategorienstruktur bei eBay sieht in bestimmten Bereichen eigenständige Markenkategorien vor. Käufer suchen in diesen Kategorien ganz gezielt nach bestimmten Produkten und erwarten dort ausschließlich Markenartikel.
Wird ein Artikel in einer fremden Markenkategorie eingestellt, ohne dass zu der betreffenden Marke ein Bezug besteht, stellt das in der Regel eine Markenrechtsverletzung dar.
Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 3 Nr. 5 der eBay-AGB und die eBay-Grundsätze vor.
Eine Markenverletzung kann auch dann vorliegen, wenn versucht wird, durch die Verwendung von Markenbegriffen in sog. Metatags oder durch das (versteckte) Einfügen der Begriffe in die Artikelbeschreibung (sog. Keyword-Spamming) die Suchmaschine von eBay zu manipulieren.
Die Verwendung von fremden Markennamen in Metatags oder in Form des Keyword-Spammings stellt auch einen Verstoß gegen die folgenden eBay-Grundsätze dar:
Ausnahmsweise zulässig ist die Verwendung fremder Markennamen als sog. beschreibende Angabe.
Relevant wird diese Ausnahme vor allem bei Zubehör- und Ersatzteilen, wenn diese nicht vom Markenhersteller des Hauptprodukts stammen. Denn erst durch den Hinweis auf das Markenprodukt erfährt der Kaufinteressent, für welchen Gerätetyp er das Zubehör- bzw. Ersatzteil verwenden kann.
Dabei müssen Sie darauf achten, schon in der Artikelbezeichnung deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich "nur" um kompatible Waren handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es könnte sich um ein Originalprodukt des Markenherstellers handeln.
Für bestimmte Produktbereiche sieht die Kategoriestruktur auf dem eBay-Marktplatz bereits entsprechende Unterkategorien vor. Achten Sie daher darauf, den Artikel in die dafür vorgesehene Kategorie einzustellen.
Als Betreiber des Online-Marktplatzes duldet eBay keine Verletzung von Rechten Dritter.
Um Inhabern gewerblicher Schutzrechte (z.B. Markenrechte) die Möglichkeit zu geben, solche Angebote zu melden, hat eBay das Verifizierte-Rechteinhaber-Programm (VeRI) entwickelt. Angebote, die als Rechte verletzend gemeldet werden, werden vom eBay-Marktplatz entfernt. Verstöße gegen Markenrechte Dritter können zu einer vorübergehenden Sperrung des Verkäufers oder sogar dessen endgültigem Ausschluss vom Handel bei eBay führen. Außerdem muss der Verkäufer damit rechnen, vom Inhaber der Marke in Anspruch genommen zu werden.
Weitere Informationen über das VeRI-Programm finden Sie hier.