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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht

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Als gewerblicher Verkäufer haben Sie nach dem Fernabsatzrecht (§§ 312c ff. BGB) umfangreiche vor- und nachvertragliche Informationspflichten.

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

  1. Welche Verträge unterliegen dem Fernabsatzrecht?
  2. Welche Informationen muss ich vor Vertragsschluss mitteilen?
  3. Muss ich meine Verkäufer-AGB und Verkäufer-Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich mich für die neue Zahlungsabwicklung bei eBay anmelde?
  4. Muss ein gewerblicher Verkäufer auf der Artikelseite Angaben zur Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf dem eBay-Marktplatz machen?
  5. An welcher Stelle bringe ich die Informationen unter?
  6. Welche Informationen muss ich nach Vertragsschluss mitteilen?
  7. Aktualisierung von rechtlichen Informationen
  8. Was passiert, wenn ich die Informationen nicht oder nicht vollständig mitteile?

Welche Verträge unterliegen dem Fernabsatzrecht?

Das Fernabsatzrecht gilt nach § 312c Abs.1 BGB für Verkäufer, die als Unternehmer Verträge mit einem Verbraucher über das Internet schließen. Es gilt insbesondere auch für ausländische Unternehmen, wenn diese sich an den deutschen Markt wenden, indem sie etwa Artikel auf der eBay.de-Seite in deutscher Sprache anbieten (LG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2011, 14 O 27/11 KfH III).

Ein Verkäufer handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er Waren oder Dienstleistungen in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit anbietet. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Das Fernabsatzrecht gilt nur für Verträge, die unmittelbar online über den eBay-Marktplatz geschlossen werden, also für Angebote im Festpreis- oder Auktionsformat. Angebote im Anzeigenformat unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht.

Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Fernabsatzrecht auf Sie Anwendung findet, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

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Welche Informationen muss ich vor Vertragsschluss mitteilen?

Nach § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a EGBGB müssen Sie als Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Diese müssen klar und verständlich dargestellt werden.

Dazu zählen unter anderem:

  • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung maßgeblich ist
  • Telefonnummer und gegebenenfalls Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben bzw. in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, dessen Bedingungen, Fristen, das Verfahren für die Ausübung, Kosten der Rücksendung der Waren sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Das Muster-Widerrufsformular finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Wie das Kammergericht Berlin klargestellt hat, müssen gewerbliche Verkäufer, die über den eBay-Marktplatz Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihren vollständigen Namen (Vor- und Zuname) angeben (Beschl. v. 13.02.2007 – Az.: 5 W 34/07). Das Fortlassen des Vornamens wurde als wettbewerbswidrig eingestuft.

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Muss ich meine Verkäufer-AGB und Verkäufer-Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich mich für die neue Zahlungsabwicklung bei eBay anmelde?

1. Änderungen Ihrer Verkäufer-AGB

Sie sind gemäß § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags unter anderem Informationen über die Zahlungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie zur Erfüllung dieser Pflicht in Ihren AGB Angaben zu den verfügbaren Zahlungsmethoden machen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Auflistung jeweils aktuell ist. Informationen zu den derzeit verfügbaren Zahlungsmethoden auf der deutschen eBay Webseite finden Sie hier. Sollten Sie den Service nutzen, den eBay in Kooperation mit Trusted Shops anbietet (Rechtstexte im Rahmen von Trusted Shops Abmahnschutz Basic), sind diese Änderungen in den von Trusted Shops bereitgestellten AGB bereits berücksichtigt.

Einige der in der neuen Zahlungsabwicklung verfügbaren Zahlungsoptionen (z.B. Lastschrift, durchgeführt durch unseren Partner RatePAY) erfordern eine Einbeziehung gesonderter Bedingungen für die Nutzung dieser Zahlungsoption gegenüber dem Käufer. Sofern der Käufer eine solche Zahlungsoption auswählt, zeigt eBay dem Käufer die relevanten Informationen automatisch in der Kaufabwicklung an, so dass der Käufer sie zur Kenntnis nehmen kann und mit dem Kauf akzeptiert. Es besteht insoweit keine Notwendigkeit für Sie, Ihre AGB anzupassen. Sie können die Bedingungen für die Nutzung solcher Zahlungsoptionen jedoch jederzeit durch Verlinkung in Ihre Artikelbeschreibung aufnehmen.

Lastschrift

Lastschriftzahlungen werden durch unseren Zahlungspartner RatePAY durchgeführt. Entscheidet sich ein Käufer für Lastschrift als Zahlungsmethode, erfolgt eine Abtretung der Kaufpreisforderung des Verkäufers an eBay S.à r.l., und dann über eine Abtretungskette letztlich an die RatePAY GmbH. eBay zeigt in der Kaufabwicklung für den Verkäufer die zwischen Verkäufer und Käufer geltenden RatePAY Zahlungsbedingungen für Lastschriftzahlungen sowie die entsprechende RatePAY Datenschutzerklärung an. Punkte wie der Zeitpunkt der Abbuchung bzw. die Vorankündigungsfrist sind in den RatePAY Zahlungsbedingungen geregelt.

2. Änderungen Ihrer Verkäufer-Datenschutzerklärung

Sollten Sie eine Datenschutzerklärung in Ihren Angeboten hinterlegt haben, erfordert die neue Zahlungsabwicklung keine entsprechende Ergänzung. Der Käufer wählt in der Kaufabwicklung seine präferierte Zahlungsmethode und gibt dort die Zahlungsdaten ein, welche für die Durchführung der Zahlung erforderlich sind. Sie als Verkäufer erhalten die Zahlungsdaten des Käufers nicht.

Weiterhin ergibt sich auch keine Notwendigkeit der Nennung von Adyen als Zahlungsabwickler. Im Rahmen der Zahlungsabwicklung erbringt allein eBay (durch seine Zahlungsdienstleistungsgesellschaften) den Zahlungsdienst an Sie, in Zusammenarbeit mit strategischen Partnern wie Adyen. Sie als Verkäufer schließen jedoch keinen Vertrag mit Adyen ab. Daher sind Sie auch kein Adressat etwaiger Datenschutzerklärungen von Adyen.

Soweit für bestimmte Zahlungsoptionen zusätzliche Datenschutzerklärungen seitens unserer Partner gegenüber dem Käufer erforderlich sind (wie im Fall der RatePAY Datenschutzerklärung für Lastschriftzahlungen), zeigt eBay dem Käufer die relevanten Informationen automatisch in der Kaufabwicklung an. Es besteht insoweit keine Notwendigkeit für Sie, Ihre Datenschutzerklärung anzupassen. Sie können die Datenschutzerklärungen unserer Partner für die Nutzung solcher Zahlungsoptionen jedoch jederzeit durch Verlinkung in Ihre Artikelbeschreibung aufnehmen.

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Muss ein gewerblicher Verkäufer auf der Artikelseite Angaben dazu machen, welche technischen Schritte auf eBay zum Vertragsschluss führen?

Gemäß § 312i Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, informieren.

Ob ein gewerblicher Verkäufer bei eBay seinen Käufern diese Informationen in seinen Angeboten zur Verfügung stellen muss, ist rechtlich umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Vor Inkrafttreten der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 haben dazu folgende Gerichte entschieden: Während das LG Leipzig (Beschl. v. 28.12.2007 - Az.: 06 HK O 4379/07) und das LG Dresden (Beschl. v. 04.01.2008, Az.: 44 HK O 433/07EV) eine entsprechende Verpflichtung bejahten und in dem Fehlen dieser Informationen einen Wettbewerbsverstoß gesehen haben, hat das LG Frankenthal mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07) eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt. Das LG Frankenthal begründete seine Auffassung damit, dass diese Informationen bereits in detaillierter Form in den eBay-AGB enthalten seien, denen jeder Käufer bei der Anmeldung auf dem eBay-Marktplatz zustimmen müsse.

Das LG Bochum (Beschl. v. 27.10.2008, Az.: I-14 O 191/08) hat sich der Auffassung des LG Leipzig und des LG Dresden angeschlossen und einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern, Informationen über die Art und Weise des Vertragsschlusses auf der Artikelseite (z.B. im Rahmen der AGB) vorrätig zu halten, auch wenn sie überflüssig erscheinen mögen.

Das OLG Hamm (Urt. v. 11.03.2014, 4 U 127/13) hat entschieden, dass eBay-Händler dazu verpflichtet sind, in ihren Angeboten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, zu unterrichten. Ein Verweis auf die eBay-AGB genügt danach nicht.

Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Ihre Käufer über die technischen Schritte, die auf eBay zum Vertragsschluss führen, informieren.

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An welcher Stelle bringe ich die Informationen unter?

Am besten stellen Sie sämtliche Informationen direkt auf der Artikelseite bereit.

Hinweis: Seit dem 01.04.2008 werden für alle gewerblichen Verkäufer automatisch bestimmte Pflichtangaben auf der Artikelseite angezeigt. Dazu zählen:

  • Ihr Unternehmensname (sofern vorhanden)
  • Der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten
  • Ihre bei eBay hinterlegte Anschrift
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht des Käufers

Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Angaben zu Ihrer Identität sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht sollten Sie direkt in Mein eBay hinterlegen. Auf der Seite "Einstellungen" finden Sie unter "Verkäufereinstellungen" den Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer", in dem Sie die erforderlichen Informationen hinterlegen können.

Die hinterlegten Informationen erscheinen dann für alle neu eingestellten Artikel gut sichtbar in einem separaten Bereich auf jeder Artikelseite. Die in Ihren Einstellungen hinterlegte Widerrufsbelehrung wird dem Käufer zudem automatisch nach Angebotsende in sein Mein eBay in Meine Nachrichten zugesendet. Zusätzlich können Sie die Informationen auch in Ihre Angebotsbeschreibung einfügen. Die Informationen sollten dann gut sichtbar und deutlich hervorgehoben (z.B. durch Fettschrift, größere Schrift, kursiv oder farbige Schrift) auf der Artikelseite dargestellt werden.

Hinweis: Es ist nach den eBay-Grundsätzen nicht erlaubt, Vertragsinhalte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung oder Versand- und Zahlungsbedingungen als Bilder oder Grafiken in die Artikelbeschreibung einzubinden. Sämtliche Vertragsinhalte und gesetzlich vorgeschriebene Informationen müssen als Texte auf den vorhandenen eBay-Webseiten platziert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browsertyp (z.B. Text-basierte Browser, WAP-Browser) und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sind. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 06.11.2007 - Az.: 6 W 203/06) und des LG Berlin (Beschl. v. 09.10.2007 - Az.: 137 C 293/07) stellt die Darstellung der fernabsatzrechtlichen Informationen als externe Grafikdatei zudem einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Welche Informationen muss ich nach Vertragsschluss mitteilen?

Gem. § 312f Abs. 2 BGB sind Sie verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

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Aktualisierung von rechtlichen Informationen

Bitte beachten Sie, dass rechtliche Informationen bei allen aktiven Angeboten stets auf dem aktuellen Stand sein müssen. Dies gilt auch für wiederkehrende Angebote. Nach Überarbeitung Ihrer rechtlichen Informationen müssen Sie Ihre aktiven Angebote aktualisieren, damit die Änderungen sichtbar werden.

Um mehrere Angebote gleichzeitig zu aktualisieren, können Sie diese mit Hilfe der Funktion „gebündeltes Bearbeiten“ gleichzeitig überarbeiten. Sollte ein gebündeltes Überarbeiten im Einzelfall einmal nicht möglich sein, müssen die Angebote jedoch einzeln bearbeitet werden.

Weitere Informationen zu dieser Funktion finden Sie hier.

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Was passiert, wenn ich die Informationen nicht oder nicht vollständig mitteile?

Eine Verletzung der oben genannten Informationspflichten bzw. Fehler bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht führen dazu, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts überhaupt nicht zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Waren bzw. Vertragsschluss, vgl. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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