Am 04.04.2008 wurde die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung verkündet. Die novellierte Verpackungsverordnung (VerpackV n.F.) tritt vollständig aber erst am 01.01.2009 in Kraft und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Wesentliches Ziel der novellierten Verordnung ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.
a. Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Verpackungsverordnung?
b. Welche Verpackungsarten gibt es?
c. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?
d. Welche Konsequenzen hat die neue Verpackungsverordnung für gewerbliche Verkäufer
auf dem eBay-Marktplatz?
e. Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen
an Verpackungsmaterial versenden?
f. Wie erkenne ich, ob das von mir verwendete Verpackungsmaterial bei einem dualen
System lizenziert ist?
g. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die neue Verpackungsverordnung?
a. Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Verpackungsverordnung?
b. Welche Verpackungsarten gibt es?
Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählen unabhängig von ihrem ursprünglichen Charakter alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen. Eingeschlossen hiervon ist auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial, also Chips, Holzwolle, umhüllende Folien, Versandkartons, Luftpolstertaschen, und so weiter. Die Registrierungspflicht gilt daher für alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
c. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?
Nach § 10 VerpackV n.F. ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschreitet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben und bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form für jeweils drei Jahre zu hinterlegen.
Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizenziert wurden. Die Industrie- und Handelskammern haben die Öffentlichkeit im Internet laufend darüber zu informieren, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben zudem jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. Hinweis: Die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist erstmals am 01.05.2009 fällig. Da die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber bereits seit dem 05.04.2008 gilt und sich die Erklärung auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, müssen Sie bereits jetzt entsprechende Nachweise über die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen sichern.d. Welche Konsequenzen hat die neue Verpackungsverordnung für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz?
Seit dem 05.04.2008:
e. Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen an Verpackungsmaterial versenden?
Nein, die novellierte Verpackungsverordnung unterscheidet im Rahmen der Lizenzierungspflicht nicht danach, wie viel Verpackungsmaterialien ein Händler in den Verkehr bringt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung (siehe oben). Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Menge an Verpackungsmaterial überschritten haben (z.B. mehr als 50 Tonnen bei Papier, Pappe oder Kartonage). Hersteller und Vertreiber, die unter dieser Menge bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. § 10 Abs. 4 VerpackV n.F.).
f. Wie erkenne ich, ob das von mir verwendete Verpackungsmaterial bei einem dualen System lizenziert ist?
Da es mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung keine Pflicht mehr gibt, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen, sollten Sie sich vom Hersteller bzw. Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.
g. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die neue Verpackungsverordnung?
Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wird in § 1 Abs. 1 S.3 VerpackV n.F. ausdrücklich klargestellt. Es besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Außerdem stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung nach § 15 VerpackV n.F. eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Weitere Informationen:
Volltext der neuen Verpackungsverordnung: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/verpackv_lesef.pdfInformationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/38595.php