LG Dortmund zur Widerrufsfrist bei Angeboten im Auktionsformat
Aktuell sorgt ein Beschluss des Landgerichts Dortmund im Einstweiligen Verfügungsverfahren vom 07.04.2011 (Az.: 20 O 19/11) für Aufregung. Nach der Auffassung des Gerichts soll bei Angeboten im Auktionsformat bei eBay die Widerrufsfrist immer einen Monat betragen, sofern der Verkäufer dem Bieter nicht nach jedem Gebot die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt. Angebote im Festpreisformat sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Wir halten diesen im Eilverfahren erlassenen und nicht näher begründeten Beschluss des Gerichts für fehlerhaft. Nach dem erst am 11.06.2010 geänderten § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist auch dann 14 Tage, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Verbraucher übermittelt. Bei eBay wird dem Käufer die in Mein eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung des Verkäufers unmittelbar nach Ende der Auktion per E-Mail zugesendet. Nach § 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGB kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer bei Angeboten im Auktionsformat erst mit Ablauf der Auktion mit dem Höchstbieter zustande. Jedes Gebot steht also eindeutig unter der aufschiebenden Bedingung, dass es sich dabei mit Ablauf der Auktion um das Höchstgebot handelt. Da der Vertrag erst mit Ablauf der Auktion zustande kommt, muss richtigerweise auch erst zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung an den Höchstbieter in Textform übermittelt werden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 355 BGB gerade die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und einem "normalen" Internetshop beseitigen wollte.
Wir sind überzeugt, dass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf Dauer keinen Bestand haben wird. Richtigerweise kann auch bei Angeboten im Auktionsformat eine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden. Bis hier eine endgültige Klärung herbeigeführt wurde, empfehlen wir gewerblichen Verkäufern, sich im Zweifel hierzu von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten zu lassen, ob und inwiefern für Angebote im Auktionsformat eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erfolgen sollte.
Neue automatische E-Mail zum Transaktionsende mit Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung
Ab sofort wird dem Käufer eines Artikels auf dem eBay-Marktplatz automatisch nach Transaktionsende eine E-Mail mit der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers zugesendet. Käufer können diese E-Mail nicht abbestellen. Damit können gewerbliche Verkäufer nun auch ohne externe Softwarelösungen von der seit dem 11.06.2010 geltenden Gesetzesänderung profitieren und auch auf dem eBay-Marktplatz ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen.
Um diese neue Funktion zu nutzen, sollten Sie:Hinsendekosten müssen im Falle eines Widerrufs erstattet werden (BGH)
Bereits im April hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass im Falle eines Widerrufs nach dem Fernabsatzrecht, der Händler dem Verbraucher auch die Hinsendekosten erstatten muss. Da das Urteil des EuGH für die nationalen Gerichte bindend ist, entschied der BGH nun ebenfalls, dass der Verbraucher die Hinsendekosten bei einem Widerrufs nach Fernabsatzrecht nicht zu tragen hat (Urt. v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07). Ungeklärt bleibt nach wie vor die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher nur einen Teil des Vertrages widerruft.
Neues Batteriegesetz tritt am 01.12.2009 in Kraft
Seit dem 01.12.2009 gilt das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz). Dieses ersetzt die bisher geltende Batterieverordnung. Hieraus ergeben sich eine Reihe von neuen rechtlichen Pflichten. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus in Deutschland durch Hersteller und Importeure setzt die Anmeldung im Herstellerregister des Umweltbundesamts voraus. Jeder Vertreiber von Batterien und Akkus ist zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Batterien verpflichtet. Schließlich gilt es neue und erweiterte Hinweis- und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Weitere Informationen zum neuen Batteriegesetz finden Sie auf der Website der Stiftung GRS.
Verbrauchereigenschaft bei Lieferung an Geschäftsadresse (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine natürliche Person bei einer Bestellung im Internet als Verbraucher handelt (Urt. v. 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09). Im konkreten Fall ging es um die Bestellung von drei Lampen durch eine Rechtsanwältin. Als Lieferadresse gab die Käuferin ihre Kanzleianschrift an. Der BGH stellte fest, dass bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist. Nur dann, wenn die dem Verkäufer erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, liegt kein Verbraucherhandeln vor. In der bloßen Lieferung der Ware an eine Geschäftsadresse sah der BGH jedenfalls keinen eindeutigen Hinweis für ein gewerbliches Handeln.
Widerrufsrecht bei Kompletträdern (LG Hannover)
Nach Ansicht des LG Hannover (Urt. v. 25.02.2009, Az.: 13 S 36/08) handelt es sich bei Kompletträdern (Felgen und Reifen), welche vom Verkäufer bereits vor der Lieferung montiert werden, nicht um Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Das Widerufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers ist daher nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (LG Bremen)
Es liegen uns Informationen vor, dass momentan gehäuft gewerbliche Verkäufer abgemahnt werden, welche in ihren Angeboten darauf hinweisen, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Den betreffenden Verkäufern wird eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorgeworfen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist rechtlich umstritten. Das LG Bremen jedenfalls hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) festgestellt, dass der Hinweis auf eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zumindest dann keine unlautere Werbung darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150 EUR nicht übersteigt. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR der separate Ausweis der Mehrwertsteuer nach § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Wir empfehlen daher im Falle einer Abmahnung dringend anwaltlichen Rat einzuholen.
Zusendung von Ware trotz Widerruf ist wettbewerbswidrig (OLG Koblenz)
Ein Verbraucher kann auch schon vor Erhalt der Ware von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wie das OLG Koblenz (Urt. v. 17.06.2009, Az.: 9 U 20/09) jetzt entschieden hat, liegt in der Zusendung von Ware trotz Kenntnis über einen bereits erfolgten Widerruf eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG, welche als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier.
Angabe „in der Regel“ bei Versandkosten ist wettbewerbswidrig (OLG Bremen)
Wie bereits das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07), hat nun auch das OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09) entschieden, dass die Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB darstellt und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
Buchpreisbindung beim gewerbs- und geschäftsmäßigen Verkauf neuer Bücher
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden in Deutschland die sog. Buchpreisbindung gilt, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsesetz nur zu dem vom Verleger festgelegten Preis verkauft werden. Ein neues Buch darf weder günstiger noch teurer an Endkunden verkauft werden. Es ist daher nicht möglich, die Versandkosten in den Artikelpreis einzuberechnen. Wer gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und sich gegebenfalls schadensersatzpflichtig machen. Weitere Informationen zur Buchpreisbindung finden Sie hier.
EuGH zur Wertersatzplicht beim Widerruf von Fernabsatzverträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: C-489/07) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein gewerblicher Verkäufer im Internet vom Verbraucher für die Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist einen Wertersatz verlangen kann. Der EuGH stellt fest, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht mit europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sei. Nach Ansicht des EuGH dürfe ein Wertersatz nur dann verlangt werden, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den „Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise“ benutzt hat. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt völlig offen und ist unter Juristen höchst umstritten. Ob und inwiefern eine Änderung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, ist umstritten. Dies betrifft auch das von eBay zur Verfügung gestellte Muster. Unserer Auffassung nach, ist eine Anpassung nicht zwingend erforderlich, da das Muster ohnehin einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausschließt. Wir empfehlen jedoch allen gewerblichen Verkäufern, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob und inwiefern eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
Impressum einer GbR muss alle Gesellschafter benennen (OLG Hamm)
Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 04.08.2009 (Az: 4 U 11/09) klargestellt hat, müssen im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stelle auch keine Bagatelle dar, sondern begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier.
Angabe des Grundpreises bei Warenangeboten im Internet (BGH)
Nach § 2 Abs. 1 PAngV muss ein gewerblicher Verkäufer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben. Wie der BGH (Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) jetzt entschieden hat, ist es dazu erforderlich, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn der Grundpreis erst auf einer weiteren Produktseite angezeigt wird. Für Festpreisangebote auf dem eBay-Marktplatz empfehlen wir, den Grundpreis direkt in die Artikelbezeichnung oder den Untertitel einzufügen. Dadurch ist gewährleistet, dass Grund- und Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können, ohne das der Verbraucher auf der ´ Artikelseite scrollen müsste. Bei Auktionen ist die Angabe eines Grundpreises nicht möglich und daher auch nicht erforderlich (LG Hof, Urt. v. 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07). Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten, wie der Grundpreis in ihren Angeboten am Besten platziert werden sollte.
Werbung mit „CE-geprüft“ ist wettbewerbswidrig
Wie das LG Stendall (Urt. v. 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) entschieden hat, ist die Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend und wettbewerbswidrig. Auch einige Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale sind dieser Auffassung. Eine solche Werbung suggeriert, dass das gekennzeichnete Produkt von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft wurde und eine besondere Sicherheit und Qualität aufweist. Tatsächlich bedeutet das CE-Kennzeichen jedoch lediglich, dass das Produkt nach Aussage des Herstellers mit den von den entsprechenden EU-Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Gewerbliche Verkäufer sollten daher unbedingt auf die Werbung mit „CE-geprüft“ verzichten.
Fehlende Ust-IdNr. im Impressum ist wettbewerbswidrig
Wie das OLG Hamm (Urt. v. 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) entschieden hat, ist die fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum wettbewerbswidrig. Wer als gewerbliche Verkäufer eine USt-IdNr. besitzt sollte diese daher unbedingt im Impressum angeben. Dasselbe gilt übrigens auch für eine Handelsregisternummer und eine eventuell vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung. Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier.
Vorsicht: Wettbewerbszentrale warnt vor fingierten Abmahnungen
Die Wettbewerbszentrale warnt vor Abmahnschreiben, in denen ein unbekannter Dritter im Namen der Wettbewerbszentrale auftritt. Als Absender dieser fingierten Abmahnungen wird eine Zweigstelle Hamm-Bellendorf genannt. Die Wettbewerbszentrale ist nicht Absender dieser Abmahnungen. Es handelt sich offensichtlich um einen dreisten Betrugsversuch. Die zuständige Staatsanwaltschaft wurde bereits eingeschaltet. Die Wettbewerbszentrale rät, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten.
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Rückgaberecht auf dem eBay-Marktplatz zulässig (LG Berlin)
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 25.05.2009 (Az.: 52 0 405/08) entschieden, dass auch auf dem eBay-Marktplatz statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht wirksam eingeräumt werden kann. Das LG Berlin stellt sich damit gegen seine eigene Ansicht aus dem Jahre 2007 (Beschl. v. 07.05.2007, Az.: 103 O 91/07) und stützt sich auf einen Hinweis des Kammergerichts Berlin (Az.: 5 U 170/08), in dem ebenfalls das Einräumen eines Rückgaberechts für möglich erachtet wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
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Rücksendekosten beim Widerruf: vertragliche Regelung notwendig
Viele Verkäufer wollen ihren Kunden die Rücksendekosten im Fall eines Widerrufs auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht überschreitet. Dies ist nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auch gesetzlich zulässig. Es genügt aber nicht, wenn Sie nur in der Widerrufsbelehrung auf diese Verpflichtung Ihres Käufers hinweisen: Sie müssen diese Kostentragungspflicht durch eine entsprechende vertragliche Regelung in Ihrer Artikelbeschreibung bzw. in Ihren AGB erst schaffen. Wenn Ihre AGB keine entsprechende Klausel enthalten, ist ein Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Käufers in der Widerrufsbelehrung sachlich falsch und kann abgemahnt werden. AGB und Widerrufsbelehrung müssen also immer parallel laufen: Entweder Sie regeln die Kostentragung bei der Rücksendung in beiden Texten, oder Sie streichen den entsprechenden Passus aus Ihrer Widerrufsbelehrung, wenn Sie Ihren Kunden die Rücksendekosten nicht auferlegen wollen.
Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig!
Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass seit dem 01.04.2008 eine neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung existiert. Mittlerweile ist auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist abgelaufen. Mit der neuen Musterbelehrung hat das Bundesjustizministerium die von der Rechtsprechung aufgezeigten Fehler und Unklarheiten der alten Musterbelehrung beseitigt. Trotzdem verwenden noch viele Verkäufer die alte Muster-Widerrufsbelehrung und riskieren kostspielige Abmahnungen. Wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.10.2008 (Az.: 2-18 O 242/08) bestätigt hat, stellt das Verwenden der alten Muster-Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar. Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern dringend die neue Musterbelehrung zu verwenden. Zu diesem Zweck haben wir eine für den Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz zugeschnittene Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Abmahnungen bei unvollständiger Angabe von Versandkosten
Ein häufiger Abmahngrund stellt die unvollständige Angabe von Versandkosten dar. Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Sie angeben, ob neben dem Kaufpreis zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Dies gilt nicht nur für den innerdeutschen Versand, sondern auch für den Versand ins europäische und außereuropäische Ausland. Geben Sie unbedingt bereits auf der Artikelseite die Versandkosten für jedes Land an, in welches Sie liefern. Ein beliebter Fehler ist es, zwar europaweiten Versand anzubieten, aber nur die Versandkosten innerhalb der Europäischen Union anzugeben. Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass die Auslandsversandkosten auf Nachfrage bekannt gegeben werden. Sollte die vorherige Angabe der Kosten ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie nach § 1 Abs. 2 S.2 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung angeben, aufgrund derer der Kaufinteressent die Höhe leicht errechnen kann (z.B. anhand der Größe bzw. des Gewichts der Ware).
Weitere Informationen finden Sie hier.
Neues Wettbewerbsrecht (UWG) am 30.12.2008 in Kraft getreten
Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Mit der Änderung wird die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt und u.a. eine schwarze Liste mit 30 verbotenen Geschäftspraktiken eingeführt.
In Zukunft knüpft das UWG nicht mehr an eine Wettbewerbshandlung an, sondern betrifft sämtliche unlautere Geschäftspraktiken. Unter diesem weiten Begriff ist jede Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise einschließlich Werbemaßnahmen eines Gewerbetreibenden zu verstehen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes an den Verbraucher zusammenhängt. Damit sind sämtliche vor- und nachvertraglichen Verhaltensweisen erfasst. Damit ist klargestellt, dass rechtswidrige AGB-Klauseln stets abmahnfähig sind, unabhängig davon, ob sie vorvertraglich oder erst nach Vertragsschluss Wirkung entfalten.
In § 5a Abs. 3 UWG sind eine Reihe von Informationspflichten festgelegt, deren Missachtung in Zukunft stets wettbewerbswidrig ist. Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten auch alle Informationen als wesentlich, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Damit sind sämtliche in EU-Richtlinien und deren Umsetzungen in deutsches Recht vorgeschriebene Verbraucherinformationen lückenlos zu beachten, da jeder Verstoß wettbewerbswidrig ist.
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 des neuen UWG findet sich eine Liste mit 30 unzulässigen Geschäftspraktiken, die stets als Wettbewerbsverstoß anzusehen sind. Hervorzuheben ist u.a. das in Nr. 10 verankerte Verbot, gesetzliche Rechte des Verbrauchers als eine Besonderheit des Angebots hervorzuheben. Eine hervorgehobene Werbung mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht sollte daher unterlassen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Missbrauchstatbestand bei Abmahnungen (LG Bonn)
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) mit deutlichen Worten entschieden, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Frage eines Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen sei. Im konkreten Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen in kürzester Zeit eine Vielzahl an gleichgelagerten Abmahnungen gegen Mitbewerber aussprechen lassen. Das LG Bonn hält in einem solchen Fall die Frage für naheliegend, ob die Abmahnungen nicht überwiegend im (Gebühren-) Interesse des abmahnenden Rechtsanwalts erfolgten und das formal auftretende mittelständische Unternehmen nur vorgeschoben sei. Weitere Informationen zu missbräuchlichen Abmahnungen finden Sie hier.
Versandkostenangabe allein in den AGB nicht ausreichend (OLG Frankfurt a.M.)
Wie das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat, genügt es den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht, wenn die Versandkosten lediglich in den AGB aufgeschlüsselt werden ((Urt, v. 06.03.2008, Az.: 6 U 85/07). Nach § 1 Abs. 6 der PAngV müssen die Angaben zu den Versandkosten dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Zwar müssen diese Angaben nicht unmittelbar bei jedem Preis angezeigt werden, es muss aber ein deutlicher und für den Verbraucher gut sichtbarer Hinweis vorhanden sein. Weitere Informationen zur PAngV finden Sie hier.
Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Rahmen der Gewährleistung (BGH)
Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, kann ein Unternehmer von einem Verbraucher keinen Wertersatz für den Fall verlangen, dass der Verbraucher eine mangelhafte Sache eine zeitlang benutzt hat, bevor diese durch den Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung umgetauscht wurde (BGH, Urt. v. 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05). Zwar sieht die aktuelle deutsche Gesetzeslage eine solche Wertersatzpflicht vor (§§ 439 Abs. 4, 346ff. BGB), diese verstößt jedoch nach Ansicht des EuGH (Urt. v. 17.04.2008, Az.: C-404/06) gegen Europäisches Recht. Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass diese Regelung richtlinienkonform auszulegen ist und eine Wertersatzpflicht für Verbraucher nicht in Betracht kommt. Handelt es sich bei dem Käufer hingegen um einen gewerblichen Abnehmer, kann nach wie vor ein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangt werden. Abzuwarten bleibt, wie der EuGH diese Frage im Rahmen der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beurteilen wird, welche ihm ebenfalls von einem deutschen Gericht vorgelegt wurde. Auch hier ist nach der deutschen Gesetzeslage ein Wertersatz vorgesehen.
Angaben zu Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf dem eBay-Marktplatz
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum (Beschl. v. 27.10.2008, Az.: I-14 O 191/08) muss ein gewerblicher Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz vor und nach Vertragschluss Angaben zu Art und Weise des Vertragsschlusses machen. Das LG Bochum hat sich damit der Auffassung des LG Leipzig und des LG Dresden angeschlossen. Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern, Informationen über die Art und Weise des Vertragsschlusses auf der Artikelseite (z.B. im Rahmen der AGB) vorrätig zu halten, auch wenn sie aufgrund der Regelungen in den eBay-AGB überflüssig erscheinen mögen. Denken Sie auch daran, diese Informationen dem Käufer nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wichtiger Hinweis: Fehler auf der eBay.de Website
In der Zeit vom 22.10. – 27.10. kam es aufgrund eines technischen Fehlers auf der eBay.de Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. So wurde zeitweise statt der in Mein eBay hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz "Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück." bzw. "Siehe Artikelbeschreibung" auf der Artikelseite angezeigt.
Wir haben diesen Fehler mittlerweile behoben, so dass in allen alten und neuen Angeboten wieder die vom Verkäufer hinterlegte Widerrufsbelehrung erscheint.
Wir mussten leider feststellen, dass einige Rechtsanwälte im Auftrage einiger weniger Auftraggeber basierend auf diesem Softwarefehler Abmahnungen gegenüber gewerblichen eBay-Verkäufern aussprechen.
eBay ist der Auffassung, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden. So ist Voraussetzung für eine berechtigte Abmahnung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, dass eine Wettbewerbshandlung des Abgemahnten vorliegt. Die Handlungen unserer gewerblichen Verkäufer waren wettbewerbsrechtlich konform in dem Augenblick, als die Verkäufer ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in ihre Angebote eingestellt haben. Eine Wettbewerbshandlung hinsichtlich des Löschens dieser Widerrufsbelehrungen für einen kurzen Zeitraum liegt nicht vor. Auch ist zweifelhaft, ob in der zeitweise fehlenden Anzeige der Widerrufsbelehrung überhaupt ein relevanter Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. eBay unterstützt sämtliche betroffenen Verkäufer. Aus diesem Grund bitten wir alle betroffenen Verkäufer, die aufgrund dieses Fehlers eine Abmahnung erhalten, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen.
Wir bedauern den aufgetretenen Fehler und sind bemüht, die betroffenen Verkäufer in vollem Umfang zu unterstützen.
Impressum muss nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten (EuGH)
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.10.2008 (Az.: C-298/07) entschieden hat, muss ein Impressum eines gewerblichen Anbieters im Internet nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten. Die Frage, ob § 5 TMG die Angabe einer Telefonnummer voraussetzt, hatte der Bundesgerichtshof dem EuGH in einem Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und einer Online-Versicherungsgesellschaft zur Beantwortung vorgelegt. In Deutschland wurde diese Frage bislang von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Mit der Entscheidung des EuGH herrscht zu dieser Frage nun Rechtssicherheit. Wie der EuGH jetzt klargestellt hat, muss der Anbieter zwar neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen, dieser muss jedoch nicht zwingend in der Angabe einer Telefonnummer bestehen. Hierzu zählt der EuGH etwa eine Telefaxnummer oder auch ein elektronisches Kontaktformular.
Bundesministerium der Justiz veröffentlich Leitfaden zur Impressumspflicht
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht, der Gewerbetreibende dabei unterstützen soll, ihre Anbieterkennzeichnung (Impressum) nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Der Leitfaden soll nach Angaben des BMJ für mehr Rechtssicherheit sorgen und Abmahnungen vermeiden. Den Leitfaden des BMJ finden Sie hier.
Wer trägt bei Widerruf oder Rückgabe die Hinsendekosten? Bundesgerichtshof (BGH) legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Frage, ob dem Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die ursprünglichen Hinsendekosten auferlegt werden können, ist rechtlich sehr umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Auch der Bundesgerichtshof konnte hier nicht die erhoffte Klärung herbeiführen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 (Az.: VIII ZR 268/07) hat der BGH diese Frage nun gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zulässigkeit eines gewerblichen Weiterverkaufs von Bundesliga-Eintrittskarten (BGH)
In seiner Entscheidung vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer Eintrittskarten für Heimspiele des HSV weiterverkaufen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV ist ein gewerblicher Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagt. Der beklagte Händler hatte die Karten teilweise direkt vom HSV, ohne sich als gewerblicher Verkäufer zu erkennen zu geben, und teilweise von Privatpersonen erworben. Der HSV hatte den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er in dem gewerblichen Weiterverkauf einen Wettbewerbsverstoß erblickte. Der BGH entschied nun, dass der HSV den gewerblichen Weiterverkauf nur teilweise verbieten kann. Den direkten Erwerb der Karten von der Vertriebsorganisation des HSV zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs stufte der BGH als wettbewerbswidrig ein. Den gewerblichen Weiterverkauf von Karten, die der Händler von Privatpersonen erworben hatte, könne der HSV jedoch nicht untersagen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Viele Hersteller (insbesondere aus dem Ausland) geben auf ihre waren "lebenslange" oder langjährige Garantien. Als Verkäufer möchte man sich diese Tatsache als Verkaufsargument zu Nutze machen. Während die Werbung mit einer "lebenslangen" Garantie ist nicht zu empfehlen ist, weil sie wettbewerbsrechtlich äußerst angreifbar ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 26.06.2008 – Az.: I ZR 221/05) die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie für zulässig erachtet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 24.06.2008 – Az.: 16 O 894/07) entschieden, dass bei einem Angebot, welches sich gezielt auch an den Verbraucher im europäischen Ausland wendet, bereits auf der Artikelseite Angaben zu den Auslandsversandkosten zu machen sind, und zwar für sämtliche Länder, in die geliefert wird. Fehlt es an dieser Angabe, so liegt nach Ansicht des Gerichts ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Ähnlich hatte bereits das OLG Hamm entschieden (Beschl. v. 28.03.2007 – Az.: (4 W 19/07). Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Bundesjustizministerium hat jetzt, wie bereits im März angekündigt, einen Referentenentwurf für ein Gesetz u.a. zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im BGB vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz sollen die Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht vereinfacht werden und für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.
Interessant für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz sind insbesondere die folgenden Regelungen im Referentenentwurf:
Auch wenn es sich hierbei erst um einen ersten Entwurf handelt und das Gesetz noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, sind die bisherigen Vorschläge schon jetzt sehr zu begrüßen. Eine Verabschiedung des Gesetzes soll spätestens vor der Sommerpause 2009 erfolgen.
eBay wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten und soweit erforderlich die Funktionalitäten auf der eBay-Website entsprechend anpassen, um gewerblichen Verkäufern eine höchstmögliche Rechtssicherheit zu bieten.
Am 04.04.2008 wurde die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung verkündet. Die neue Verpackungsverordnung (VerpackV n.F.) tritt am 01.01.2009 vollständig in Kraft und bringt für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz einige wichtige Änderungen mit sich. Alle wichtigen Informationen zur neuen Verpackungsverordnung finden Sie hier.
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 09.10.2007 (Az.: 137 C 293/07) entschieden, dass ein grafischer Link zu der Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite eines gewerblichen Verkäufers nicht den vorvertraglichen Informationspflichten des § 312c Abs. 1 BGB genügt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei der Verwendung einer Grafik nicht gewährleistet sei, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browsertyp und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sind. So hatte bereits das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Beschl. v. 06.11.2006 – Az.: 6 W 203/06).
Das LG Berlin stellte zudem noch mal allgemein klar, dass die Verwendung von Links zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten stets voraussetzt, dass diese klar und eindeutig gekennzeichnet sind und so erkennen lassen, welche Informationen sich dahinter verbergen.
Das OLG Jena hat mit vom Urteil vom 09.05.2007 (Az.: 2 W 124/07) entschieden, dass auch bei Sofort-Kaufen Angeboten auf dem eBay-Marktplatz eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Zurverfügungstellen der "Sofort-Kaufen"-Option ein verbindliches Angebot darstellt, welches mit Ausübung dieser Option durch den Käufer angenommen wird. Dadurch kommt unmittelbar ein Vertrag zustande, so dass eine Belehrung des gewerblichen Verkäufers in Textform erst nach Vertragsschluss erfolgen kann. Dies hat nach § 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Folge, dass sich die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert. Das OLG Jena schließt sich hierbei der herrschenden Rechtsprechung an und vertritt die Auffassung, dass die Anzeige der Belehrung auf der Artikelseite selbst nicht die Textform nach § 126 BGB erfüllt. Weitere Informationen zur Widerrufsfrist finden Sie hier.
Nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 28.07.2007 (Az. unbekannt) ist die Verwendung des Begriffs "Ladenpreis" ohne erklärenden Zusatz irreführend und damit abmahnfähig. Ohne weitere Erläuterungen sei für den Verbraucher nicht erkennbar, ob es sich dabei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder den vom Verkäufer selbst in seinem Laden geforderten Preis handelt. Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern auf den Begriff "Ladenpreis" zu verzichten oder jedenfalls mit einem eindeutigen erklärenden Zusatz zu versehen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.
Erfreulicherweise sind immer mehr Gerichte bereit, im Rahmen von Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen im Fernabsatz, die Bagatellgrenze des § 3 UWG zu berücksichtigen. Während sich beim OLG Düsseldorf bei geringfügigen Fehlern im Rahmen der Widerrufsbelehrung schon fast eine ständige Rechtsprechung herausgebildet hat, hat nun auch das KG Berlin (Beschl. v. 11.4.2008, Az.: 5 W 41/08), ähnlich entschieden.
Konkret ging es um die Verwendung der ungenauen Wertersatzklausel der alten amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung im Rahmen von Angeboten auf dem eBay-Marktplatz und der Abkürzung des Vornamens eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG im Impressum. Beide Fälle wertete das Gericht zwar als Wettbewerbsverstoß, sah darin jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher.
Wir empfehlen dennoch allen gewerblichen Verkäufern, die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden und Vornamen im Impressum stets voll auszuschreiben.
Ob ein gewerblicher Verkäufer bei eBay seine Käufer auf der Artikelseite oder in seinen AGB über die Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf dem eBay-Marktplatz informieren muss, ist rechtlich umstritten. Hierzu liegen momentan zwei sich widersprechende Entscheidungen des LG Leipzig (Beschl. v. 28.12.2007 – Az.: 06 HK O 4379/07) und des LG Frankenthal (Urt. v. 14.02.2008 – Az.: 2 HK O 175/07) vor. Weitere Informationen finden Sie hier.