Als gewerblicher Verkäufer bei eBay werden Sie immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, für Ihre Artikel eine Gewährleistung beziehungsweise Garantie anzubieten.
Gewährleistung = gesetzliche Mängelhaftung
Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der Ware einzustehen (Mängelhaftung).
Eine Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe) den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht. Daneben werden bei Waren mit digitalen Inhalten weitere Anforderungen an die Installation und Bereitstellung digitaler Elemente geregelt (§§ 475b, 475c BGB).
Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Ware bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Ware später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.
Wichtig: Sofern ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, können Mängelrechte in Bezug auf einen solchen Mangel durch eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen werden, für die besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen zu dieser seit dem 1. Januar 2022 geltenen Änderung im Beitrag „Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung und an die Verkürzung der Verjährungsfrist“.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat der Käufer das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen, wenn die Ware bei Übergabe einen Mangel hat. Verweigert der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung oder ist diese unmöglich, so kann der Käufer eine Rückabwicklung des Vertrags verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung). Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Käufer zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.
Garantie = freiwillige, verschuldensunabhängige Zusatzleistung
Eine Garantie soll die gesetzliche Mängelhaftung verstärken oder ergänzen. Sie bezeichnet eine freiwillige Leistung, durch die der Verkäufer oder Hersteller über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Ware zum Übergabezeitpunkt einen bestimmten Zustand hat oder für eine bestimmte Zeit haben wird (zum Beispiel zehn Jahre Garantie gegen Durchrostung).
Da es sich bei der Garantie um eine freiwillige und vom Gesetz nicht vorausgesetzte Leistung des Verkäufers handelt, hat dies zur Folge, dass eine Garantie nicht ausgeschlossen werden muss, sondern allenfalls zusätzlich übernommen werden kann.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Angebote bei eBay auf eine eigene oder eine Herstellergarantie verweisen, müssen Sie die gemäß § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB und § 479 Abs. 1 BGB für eine Garantieerklärung geltenden Sonderbestimmungen berücksichtigen.
Hinsichtlich der Form legt § 479 Abs. 1 BGB fest, dass die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Es sind allgemeingebräuchliche Wörter in kurzen Sätzen zu verwenden. Auch bloße Schlagwörter können genügen. Die Erklärung darf nicht versteckt sein. Wir empfehlen Ihnen daher die Garantiebedingungen gut sichtbar direkt in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Gemäß dem Grundsatz zur Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten können Sie zusätzlich auch auf ein extern abgelegtes PDF-Dokument des Herstellers verlinken.
Ferner ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dieser Begriff ist in § 126b BGB legaldefiniert und umfasst insbesondere auch die Übersendung per E-Mail.
Die Garantieerklärung muss folgendes enthalten:
Ob Sie die oben genannten Voraussetzungen auch dann beachten müssen, wenn Sie auf eBay Artikel anbieten, für die der Hersteller eine Garantie anbietet, auf die Sie in Ihrem Angebot aber nicht Bezug nehmen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt:
Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wie Sie Ihre Pflichten aus § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB und § 479 BGB im Rahmen Ihrer Angebote auf eBay erfüllen können.
Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen dem Käufer grundsätzlich die folgenden Rechte zu:
Anspruch auf Nacherfüllung
Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Grundsätzlich kann der Käufer entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugt. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder praktisch unmöglich oder unzumutbar ist.
Die Lieferung einer anderen als der gekauften Ware stellt keine Nacherfüllung dar! Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Lieferung einer anderen Ware (z.B. ein Nachfolgermodell) zu akzeptieren. Ist die Nacherfüllung unmöglich, stehen dem Käufer die anderen Gewährleistungsrechte zu.
Wichtig: Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Hinweis: Das Gesetz verlangt, dass dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Der Käufer muss dem Verkäufer daher immer die Chance einräumen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte der Käufer den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht dem Käufer kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu (BGH, Urt. v. 23.02.2005 - Az.: VIII ZR 100/04).
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Im Falle des Rücktritts wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. der Verkäufer erhält die mangelhafte Ware zurück und der Käufer erhält den Kaufpreis zurück.
Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt beim Käufer abholt, muss er die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen. Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers, so kann der Käufer auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen.
Möchte der Käufer die mangelhafte Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, kann statt des Rücktritts vom Vertrag der Kaufpreis gemindert werden. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:
geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ist dem Käufer durch den Mangel ein Schaden entstanden, kann er unter Umständen einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machen. Dieser Anspruch kann auch neben einem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Kann der Käufer z.B. nachweisen, dass er den Artikel gewinnbringend hätten weiterverkaufen können, so kann er diesen entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Statt eines Schadensersatzanspruchs kann der Käufer unter Umständen auch einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware bestimmte Aufwendungen gemacht hat (z.B. Anmietung eines Anhängers zum Transport eines gekauften Fahrzeugs).
Für jeden Verkäufer, ob gewerblich oder privat, gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer.
Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer Waren an private Käufer verkaufen (sog. Verbrauchsgüterkauf), können Sie die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen. Bei Neuware kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach § 476 Abs. 2 BGB nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB).
Wichtig: Sofern Sie als gewerblicher Verkäufer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbraucher die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen wollen, muss seit dem 1. Januar 2022 diesbzüglich eine wirksame Vereinbarung getroffen werden, für die besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen hierzu finden sich im Beitrag „Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung und an die Verkürzung der Verjährungsfrist“.
Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB). Weitere Informationen finden Sie hier.
Tritt bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten zwölf Monate seit Übergabe der Ware ein Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war. (Die vorgenannte Frist betrug vor dem 1. Januar 2022 lediglich sechs Monate.)
So kann etwa beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
Diese Ausnahmeregelung hat zur Folge, dass in den meisten Fällen Sie als Verkäufer im Streitfall beweisen müssen, dass der konkrete Mangel noch nicht bei Übergabe der Ware vorgelegen hat.
Die rechtlichen und praktischen Hürden für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Waren von zwei Jahren auf ein Jahr sind relativ hoch. Daher stellt sich für viele gewerbliche Verkäufer die Frage, ob sich die Vereinbarung der Fristverkürzung überhaupt lohnt, oder ob die gesetzliche Regelung, d.h. eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, nicht einfach beibehalten werden sollte.
Auch wenn diese Frage für jeden Einzelfall gesondert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Anwalts oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beantwortet werden sollte, können folgende allgemeine Ausführungen eine Hilfestellung geben:
Wie bereits erläutert, wird beim Verbrauchsgüterkauf bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten zwölf Monate nach Gefahrübergang gesetzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer muss also in diesem Zeitraum nachweisen, dass der vom Käufer geltend gemachte Sachmangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag und auch nicht auf einen zur Zeit des Gefahrübergangs vorhandenen „Grundmangel“ zurückzuführen ist. Ein solcher Nachweis wird praktisch häufig nur schwer zu erbringen sein. Im Ergebnis ist der Verkäufer somit im ersten Jahr der Gewährleistungsfrist „ohnehin“ den Mängelansprüchen des Käufers ausgesetzt.
Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist greift die gesetzliche Vermutung nicht mehr zugunsten den Käufers. Bei einem danach auftretenden Mangel muss also der Käufer den Beweis erbringen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Dieser Nachweis kann nunmehr für den Käufer schwer zu führen sein, da seit dem Kauf bereits mindestens zwölf Monate vergangen sind, in denen der Mangel nicht aufgetreten ist. Die übliche Abnutzung der Kaufsache stellt zudem keinen Sachmangel dar. Im Ergebnis existieren für den Käufer im zweiten Jahr der Gewährleistungsfrist also hohe praktische Hürden bei der Durchsetzung von Mängelrechten.
Die vorstehenden Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die wirtschaftlichen Vorteile einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für den Verkäufer relativ gering sind. Daher entscheiden sich viele Verkäufer gegen die praktisch umständliche Vereinbarung der Fristverkürzung und für eine Beibehaltung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Die Werbung mit einer "lebenslangen" Garantie ist nicht zu empfehlen. Teilweise wird die Unzulässigkeit einer solchen Werbung mit der Regelung des § 202 Abs. 2 BGB begründet, teilweise wird sie als irreführend angesehen. Nach § 202 Abs. 2 BGB ist es nicht möglich, vertragliche Ansprüche nach dem Ablauf von 30 Jahren geltend zu machen (maximale Verjährungsfrist). Eine Irreführung kann darin gesehen werden, dass nicht klar ist, auf welches Leben sich die Garantie bezieht (des Produkts, des Käufers oder des Verkäufers). Eine derartige Werbeaussage ist daher wettbewerbsrechtlich angreifbar und sollte vermieden werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie jedoch zulässig (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: I ZR 221/05). Nach Auffassung des BGH unterliegt ein derartiger selbständiger Garantievertrag selbst nicht der Verjährung. Die Übernahme einer langjährigen Garantie ist daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Garantie auf die Haltbarkeit einer Sache bezieht, die bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt.