Als gewerblicher Verkäufer können Sie Ihre Geschäftsbeziehungen durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen und bestimmte gesetzliche Regelungen ergänzen und/oder ersetzen.
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für gewerbliche Verkäufer, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Jedoch sind Sie als gewerblicher Verkäufer in der Regel verpflichtet, ein Widerrufsrecht einzuräumen und weitergehende Informationspflichten zu erfüllen. Hierfür kann sich die Verwendung von AGB empfehlen. Zudem sind AGB sinnvoll, um die Vertragsbeziehungen mit allen Kunden einheitlich zu gestalten.
Sie vereinfachen mit AGB Ihren Geschäftsverkehr und vermeiden Unstimmigkeiten und damit ggf. durch Gerichtsverfahren entstehende Kosten.
Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden bzw. verwendet werden sollen (§ 305 BGB). Wenn Sie also eine bestimmte Regelung mehrfach (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) in Ihren Angeboten verwenden, liegt automatisch eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, mit der Folge, dass die unten genannten Einschränkungen eingreifen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Regelung ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung bezeichnen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Diese Anforderungen erfüllen Sie, wenn Sie dem Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gut sichtbar und vollständig in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stellen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre AGB direkt in Mein eBay zu hinterlegen. Auf der Seite "Einstellungen" finden Sie unter "Verkäufereinstellungen" den Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer", in dem Sie die erforderlichen Informationen hinterlegen können.
Ihre AGB werden dann bei allen neu eingestellten Artikeln automatisch in einem gesonderten Bereich auf der Artikelseite angezeigt. Weitere Informationen
Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 14.6.2006 - Az.: I ZR 75/03) klargestellt hat, genügt es für die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 BGB auch, wenn die AGB über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Verwendung von Scrollboxen
Falls Sie Ihre AGB innerhalb einer Scrollbox zur Verfügung stellen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die verwendete Scrollbox ausreichend groß bemessen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Scrollbox, in der der Käufer nur einen sehr kleinen Teil der gesamten AGB auf einmal zur Kenntnis nehmen kann, keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt (Beschl. v. 09.05.2007 – Az.: 6 W 61/07). Das Gericht sah darin zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß.
Hinweis zur Aufklärung über Nutzung von Cookies in AGB oder anderen Rechtstexten
Sollten Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen von Ihnen hinterlegten Rechtstexten (z.B. Datenschutzerklärung) über die Nutzung von Cookies informieren, beachten Sie bitte, dass vor und nach der Verwendung des Wortes "Cookie" oder "Cookies" zwingend ein Leerzeichen gesetzt werden muss.
Sobald das Wort direkt mit einem Sonderzeichen (ohne Leerzeichen, z.B. „.Cookie“ ) verknüpft ist, führen Sie möglicherweise einen Steuerungsbefehl aus, der die Ausgabe Ihrer Texte blockiert. Infolgedessen können die rechtlichen Informationen, die Sie tatsächlich zur Verfügung gestellt haben, nicht oder nicht vollständig auf Ihren Artikelseiten angezeigt werden.
Welche Regelungen getroffen werden können, ist abhängig davon, ob Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber anderen Gewerbetreibenden oder gegenüber Verbrauchern verwenden. Unter Gewerbetreibenden sind viele Regelungen zulässig, die gegenüber einem Verbraucher (privater Käufer) nicht erlaubt sind.
Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber privaten Käufern gelten besonders strenge Maßstäbe. Die Regelungen zum Verbraucherschutz lassen ergänzende oder abweichende Regelungen nur sehr begrenzt zu.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gewerbliche Verkäufer gegenüber privaten Käufern verwenden, sind die folgenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen auf jeden Fall unzulässig:
Ein vollständiger Ausschluss von jeglicher Haftung für Mängel ist unzulässig. Dies ist in Bezug auf Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, in § 476 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 und der damit einhergehenden Reform des Kaufrechts gilt für jeden Verkäufer, unabhängig davon, ob er als Unternehmer oder Privater auftritt, grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistungsfrist für Neuware überhaupt nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistung auf höchstens ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Beim Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) trägt nach § 475 Abs. 2 BGB immer der Verkäufer das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache auf dem Transportwege trägt also der Verkäufer. Eine abweichende Regelung in AGB ist gemäß § 476 Abs. 1 BGB unwirksam.
Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (§ 312g Abs. 2 BGB) ist der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht von der Rückgabe der Ware in der Originalverpackung abhängig gemacht wird (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006, Az.: 1HK 0 95/05).
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, durch die sich der Verkäufer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist daher die Formulierung „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig (Beschl. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07). Auch die Wendung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage jedoch offen. Das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012, 2 U 49/12) erachtete hingegen die Formulierung „voraussichtlich“ bei Angabe der Lieferzeit unzulässig; die Formulierung „ca.“ bezeichnete es hingegen als unproblematisch. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
Nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Erfüllungsort bzw. der Gerichtsstand lediglich unter Kaufleuten wirksam vereinbart werden. Achten Sie daher darauf, dass Sie eine entsprechende Klausel in Ihren AGB dahingehend einschränken. Eine uneingeschränkte Erfüllungsort- bzw. Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Verbraucher ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam und kann von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt lediglich Kaufleuten (§ 377 HGB). Eine Klausel, wonach die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel der Ware davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Verkäufer anzeigt, ist unzulässig. Eine derartige Regelung verstößt gegen § 476 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam (OLG Hamm, Urt. v. 24.5.2012, Az.: I-4 U 48/12).
Eine AGB-Klausel, welche ein uneingeschränktes Teillieferungs- oder Teilabrechnungsrecht des Verwenders vorsieht, ist unzulässig und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 344/07; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06). Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und verstößt gegen das Verbot des § 309 Nr. 2a BGB. Um Abmahnungen zu vermeiden, raten wir dringend von der Verwendung von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln ab.
Nach den eBay-AGB (§ 6) gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels im Auktions- oder Sofort-Kaufen-Format ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Eine Klausel, wonach ein Angebot freibleibend oder unverbindlich ist (d.h. der Verkäufer sich die Annahme des Angebots vorbehalten kann), stellt daher einen Verstoß gegen die eBay-AGB dar und ist zudem als irreführende Klausel im Sinne des § 305c BGB anzusehen. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Ihre AGB im Rahmen Ihrer Angebote auf dem eBay-Marktplatz keine derartigen Klauseln enthalten.
Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites verstoßen, sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, welche von dem in § 6 der eBay-AGB festgelegten Vertragsschlussmechanismus abweichen. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07) ist eine Regelung eines gewerblichen Verkäufers bei eBay, die den Vertragsschluss von der Lieferung der Ware oder von einer Auftragsbestätigung des Verkäufers abhängig macht, unzulässig und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.
Ist eine Klausel unwirksam, so wird sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB kann außerdem als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. So besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie weitere Fragen zu der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.