Wer als gewerblicher Verkäufer gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen bestimmte wettbewerbsrechtliche Neben- und Spezialgesetze (z.B. Buchpreisbindungsgesetz, Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung) verstößt, kann von Dritten - das sind vor allem Mitbewerber wie auch anerkannte Wirtschafts- und Verbraucherverbände - durch die sog. Abmahnung auf Beseitigung und Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden.
Die in § 12 Abs. 1 S.1 UWG geregelte Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Man versteht darunter die formale Aufforderung, ein bestimmtes wettbewerbsrelevantes Verhalten künftig zu unterlassen und diesbezüglich innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Auch wenn der Abgemahnte die beanstandete Wettbewerbshandlung umgehend einstellt, besteht die Gefahr, dass er diese in Zukunft wiederholen könnte. Um sich wirksam vor dieser Wiederholungsgefahr zu schützen, wird der Abmahnende regelmäßig die Unterzeichnung einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung einfordern.
Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden vertraglich, den gerügten Wettbewerbsverstoß in Zukunft nicht zu wiederholen. "Strafbewehrt" bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, für künftige gleichartige Verstöße eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich die einzige Möglichkeit, wie der Abgemahnte außergerichtlich hinreichend ernsthaft eine Wiederholungsgefahr ausschließen kann.
Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt der Abgemahnte die bei einem Wettbewerbsverstoß vorhandene Wiederholungsgefahr und vermeidet somit ein kostspieliges Gerichtsverfahren.
Hinweis: Die Unterlassungserklärung sollte selbstverständlich nur dann abgegeben werden, wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie sollten sich daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten lassen.
Abmahnungen können nicht von jedem ausgesprochen werden. Nach § 8 Abs. 3 UWG dürfen abmahnen:
Häufig abgemahnte Wettbewerbsverstöße sind:
Nein. Nach § 3 UWG sind nur solche Wettbewerbsverstöße abmahnfähig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei Bagatellverstößen, die keine spürbare Beeinträchtigung von Mitbewerber- oder Verbraucherinteressen beinhalten, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Gerichte sind jedoch sehr zurückhaltend, was die Annahme eines Bagatellverstoßes anbelangt.
Bei Verstößen, welche die Bagatellgrenze zwar überschreiten, jedoch inhaltlich nicht sonderlich schwer wiegen, gehen die Gerichte vermehrt dazu über, die Streitwerte erheblich herabzusetzen. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf in mehreren Entscheidungen, in denen es um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ging, die Streitwerte auf unter 1000 Euro festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2007 - Az.: I-20 U 140/06; Beschl. v. 05.07.2007 - Az.: I-20 W 15/07; Beschl. v. 29.11.2007 - Az.: I-20 U 107/07).
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich in jedem Fall vergewissern, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt berechtigt ist und dies im Zweifelsfall auch anwaltlich überprüfen lassen. Sollte sich der erhobene Vorwurf als unberechtigt herausstellen, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung selbstverständlich zurückweisen.
Verhält sich der Abmahnende seinerseits wettbewerbswidrig, so lässt dies zwar nicht den Unterlassungsanspruch gegen Sie entfallen, bietet Ihnen jedoch u.U. ein gutes Argument, um mit der Gegenseite in Verhandlungen zu treten. Besprechen Sie ein weiteres Vorgehen unbedingt mit Ihrem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle.
Hinweis: Sie sollten in jedem Fall die Ihnen gesetzten Fristen ernst nehmen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann je nach Schwere des Verstoßes und Dringlichkeit der Sache sehr kurz bemessen sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Abmahnende die Möglichkeit ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen, was erhebliche Kosten mit sich bringen kann.
Ist die Abmahnung berechtigt, wird sich in der Regel die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht umgehen lassen. Es ist dabei jedoch nicht zwingend erforderlich, die Unterlassungserklärung exakt so abzugeben, wie sie vom Abmahnenden vorformuliert wurde. Die Erklärung kann modifiziert werden, wenn von Ihnen zum Beispiel mehr verlangt wird, als Sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet sind. Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist es im Übrigen nicht notwendig, dass sich der Abgemahnte auch zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen.
Eine sogenannte Drittunterwerfung ist nach der Rechtsprechung immer dann ausreichend, wenn diese tatsächlich dazu geeignet ist, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten (vgl. KG Berlin, Az.: 5 U 180/07). Wenn Sie in einer Sache bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und nun wegen desselben oder kerngleichen Verstoßes erneut von einem Dritten eine Abmahnung erhalten, müssen Sie die geforderte Unterlassungserklärung in der Regel nicht erneut gegenüber dem Dritten abgeben. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem ersten Abmahnenden ist in der Regel die Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße entfallen. Dies wirkt grundsätzlich auch gegenüber Dritten, auch wenn dieser keine Kenntnis von der ersten Abmahnung hatte, wenn die beanstandeten Verstöße identisch sind und der von dem Dritten beanstandete Verstoß nicht zeitlich nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung begangen worden ist.
In der Rechtsprechung umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurde und nun eine erneute Unterlassungserklärung von einem Mitbewerber gefordert wird. Während das LG Berlin (Urt. v. 01.11.2007 - Az. 52 O 418/07) und das KG Berlin (Az.: 5 U 180/07) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr in diesem Fall bejahen, haben das LG Frankfurt und das LG Bielefeld entschieden, dass eine Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr gegenüber einem Mitbewerber auszuräumen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 3/8 O 190/07; LG Bielefeld, Beschl. v. 18.04.2008 - Az.: 17 O 66/08).
Da es bei der Frage der Drittunterwerfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Die Kosten der erneuten Abmahnung müssen Sie in der Regel, sofern es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt, erneut tragen.
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schließen Sie mit dem Abmahnenden einen Vertrag und verpflichten sich in Zukunft, die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht zu wiederholen. Im Wiederholungsfalle kann der Abmahnende die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.
Wenn Sie in der Vergangenheit in Bezug auf eine bestimmte Wettbewerbshandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und stellt sich später aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung heraus, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht mehr wettbewerbswidrig ist, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung außerordentlich zu kündigen.
Sie dürfen die Unterlassungserklärung in diesem Fall jedoch nicht einfach ignorieren, denn ohne eine Kündigung gilt diese trotz der geänderten Rechtslage uneingeschränkt weiter! Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen leisten (§ 12 Abs. 2 S. 2 UWG).
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst zudem lediglich die erforderlichen Aufwendungen.
Hat der Abmahnende einen Rechtsanwalt eingeschaltet, so kann er grundsätzlich die durch die Einschaltung des Anwalts angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert der Sache und berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Bemessung des Gegenstandswerts stellt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zunächst einmal nur die Einschätzung des Abmahnenden bzw. seines Anwalts dar. Bei Zweifeln an der Höhe des vom gegnerischen Anwalt angenommenen Gegenstandswerts wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Im gerichtlichen Verfahren liegt die Streitwertbemessung im Ermessen des Gerichts und richtet sich im Wettbewerbsrecht nach Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie nach der Bedeutung und dem Umsatz des Geschädigten. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte von 5.000 bis 10.000 Euro nicht unüblich und können sogar noch höher angesetzt werden.
Hinweis: Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht u.U. ein Anspruch gegen den Abmahnenden auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. Dies wird von den Gerichten jedoch nur in engen Grenzen bejaht. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Grundsätzlich kann der Abmahnende nur für solche Wettbewerbsverstöße die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, die zeitlich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung begangen werden. Dafür muss die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach grundsätzlich keine Eingrenzung auf zukünftige Rechtsverstöße beinhalten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung beendete Angebote, die einen identische Rechtsverstoß beinhalten, führen daher in der Regel nicht dazu, dass die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.
Haben Sie die Angebote dagegen erst nach Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt bzw. liefen diese noch im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung und haben Sie diese nicht entsprechend angepasst, können diese die Fälligkeit der Vertragsstrafe begründen, da hierin ein erneuter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu sehen ist.
Ferner sind nur solche Verstöße erfasst, zu deren Unterlassung Sie sich nach der abgegeben Unterlassungserklärung auch verpflichtet haben. Handelt es sich um einen völlig neuen Verstoß, so kann dies die Vertragsstrafe nicht auslösen.
Wann eine Vertragsstrafe tatsächlich berechtigt geltend gemacht wird, hängt von dem Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung ab. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Vertragsstrafeverlangens wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mittels einer Abmahnung ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Eine missbräuchliche Abmahnung sollte selbstverständlich zurückgewiesen werden, allerdings kann dies im Einzelfall schwer nachzuweisen sein.
Die Tatsache, dass eine Vielzahl von gleichlautenden Abmahnungen an unterschiedliche Mitbewerber verschickt wurde, stellt für sich genommen in der Regel noch kein missbräuchliches Verhalten dar. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Missbrauch dann anzunehmen ist, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden steht und das wirtschaftliche Interesse des Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren besteht.
Von einem Missbrauch ist nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.07.2008 - Az.: 5 W 34/08) auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahners bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Hierzu zählt das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. Die Annahme eines Missbrauchs setzt allerdings nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben wird. Ein vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist nicht erforderlich. Das Überwiegen sachfremder Ziele ist vielmehr ausreichend.
In den folgenden Fällen wurde ein Missbrauch von den Gerichten bejaht:
Hinweis: Lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wenn Sie einen Missbrauch vermuten.
Reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung entweder gar nicht oder weist er die Abmahnung ausdrücklich zurück, darf der Abmahnende daraus schließen, dass eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit nicht gewollt ist. Er kann dann versuchen, seinen möglichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. In der Regel erfolgt dies zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung.
In einem solchen Verfahren prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch nur summarisch und verzichtet in der Regel auf eine Anhörung des Gegners. Einstweilig heißt in diesem Zusammenhang jedoch, dass lediglich eine vorübergehende Regelung getroffen wird, die aber ohne zeitliche Begrenzung gilt. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann der Unterlegene Widerspruch einlegen.
Wenn Sie selbst einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder sich gegen den gerichtlich geltend gemachten Anspruch eines anderen verteidigen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf