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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Pflichten nach der Preisangabenverordnung

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Als gewerblicher Verkäufer bei eBay müssen Sie nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Gesamtpreis für alle Waren oder Leistungen angeben. Das ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, den der Verbraucher einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Bearbeitungskosten einer Reisebuchung) zu zahlen hat. Nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist nach § 7 PAngV jedoch der Wert eines Pfandes (z. B. Flaschenpfand); es ist jedoch unklar, ob diese Vorgabe tatsächlich Anwendung finden darf und muss, da ungeklärt ist, ob das Europarecht ihr widerspricht (siehe dazu unten). Nach § 6 PAngV müssen Sie zusätzlich angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Nach § 4 PAngV sind in bestimmten Fällen Angaben zum Grundpreis zu machen.

  1. Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten
  2. Angabe eines Grundpreises
  3. Angaben zum Pfandbetrag
  4. Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen die PAngV nach sich ziehen?
  5. Weitere Informationen

Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten

Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten Die Angaben zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 Abs. 3 PangV; zu den Anforderungen an den Umsatzsteuerhinweis s. auch LG Bochum, Urt. v. 3.7.2012, Az.: I-17 O 76/12). Dafür reicht es aus, wenn die Angaben auf einer Seite angegeben werden, die der Käufer/Bieter vor Einleitung des Bestellprozesses aufrufen muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - Az.: I ZR 143/04). Auf dem eBay-Marktplatz sind diese Vorgaben erfüllt, wenn Sie die Angaben auf der Artikelseite machen, die jeder Käufer/Bieter aufrufen muss. Wenn Sie im Verkaufsformular einen Mehrwertsteuersatz angeben, erscheint auf der Artikelseite unmittelbar unter dem Sofort-Kaufen-Preis oder dem aktuellen Gebot der Hinweis "inkl. MwSt.".

Wenn Sie beim Einstellen des Artikels bereits die Versandkosten angegeben haben, wird der Standardversand im oberen Bereich der Artikelseite angezeigt. Weitere Versandservices werden im unteren Bereich der Artikelseite angezeigt. Wenn Sie diese Angaben in Ihrer Artikelbeschreibung eingefügt haben, achten Sie darauf, dass der Käufer sofort erkennen kann, welchen Preis er tatsächlich zahlen muss. Heben Sie bei einer Aufgliederung von Preisen den Endpreis optisch hervor.

Vorsicht beim Anbieten von versichertem und unversichertem Versand

Bieten Sie als gewerblicher Verkäufer die Optionen versicherter und unversicherter Versand an, besteht nach Auffassung einiger Gerichte die Gefahr einer Irreführung des Käufers. Der Käufer könnte nämlich auf den Gedanken kommen, dass er entgegen der gesetzlichen Regelungen im Falle des unversicherten Versands das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Sache tragen muss. Weitere Informationen

Angabe von Auslandsversandkosten

Wer als gewerblicher Verkäufer seine Waren auch ins europäische oder außereuropäische Ausland verschickt, muss nach Ansicht des OLG Hamm (Beschl. v. 28.03.2007 - Az.: 4 W 19/07) und des LG Berlin (Urt. v. 24.06.2008 – Az.: 16 O 894/07) bereits auf der Artikelseite auch die jeweiligen Auslandsversandkosten angeben. Dies gilt nach Ansicht des OLG Hamm auch dann, wenn der Verkäufer die Ware weltweit anbietet ohne den Versandkreis näher einzugrenzen. Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass die Auslandsversandkosten auf Nachfrage bekannt gegeben werden. Geben Sie am Besten für jedes Land, in das Sie liefern, die konkreten Versandkosten an. Sollte die vorherige Angabe der Kosten ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie nach § 1 Abs. 2 S.2 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung angeben, aufgrund derer der Kaufinteressent die Höhe leicht errechnen kann (z.B. anhand der Größe bzw. des Gewichts der Ware).

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Angabe eines Grundpreises

Bei Angeboten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche muss neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Bestimmte Waren sind von dieser Pflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 PangV). Zudem kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 PangV). Bei Auktionen ohne Sofort-Kaufen-Option ist die Angabe eines Grundpreises nicht möglich und daher nach überwiegender Auffassung auch nicht erforderlich (LG Hof, Urt. v. 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07). Wie der BGH (Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) entschieden hat, ist es bei der Angabe eines Grundpreises erforderlich, dass der Grund- und der Gesamtpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn der Grundpreis erst auf einer weiteren Produktseite angezeigt wird. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter; in eng begrenzten Ausnahmefällen kann von diesen Mengeneinheiten abgewichen werden (§ 5 PangV). Nicht in den Grundpreis einzuberechnen ist nach § 7 Satz 2 PAngV ein etwaiger Pfandbetrag; es ist jedoch unklar, ob diese Vorgabe tatsächlich Anwendung finden darf und muss, da ungeklärt ist, ob das Europarecht ihr widerspricht (siehe dazu unten). Fehlende oder falsche Grundpreisangaben werden von Gerichten als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Hamm, Urt. v. 19.4.2012, Az.: I-4 U 196/11). Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt rechtlich beraten, wie der Grundpreis in ihren Angeboten am besten platziert werden sollte.

Wie Sie Angaben zum Grundpreis bei eBay-Angeboten hinterlegen können, erfahren Sie hier.

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Angaben zum Pfandbetrag

Nach § 7 PAngV ist ein etwaiger Pfandbetrag (z. B. Flaschenpfand) nicht in Gesamtpreis und Grundpreis einzuberechnen, sondern separat anzugeben.

Leider ist derzeit ungeklärt, ob diese Vorschrift Anwendung finden darf und muss. Hintergrund ist, dass die PAngV auf europäischem Recht beruht (Richtlinie 98/6/EG). Dieses enthält jedoch keine dem § 7 PAngV entsprechende ausdrückliche Regelung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher mit Beschluss vom 29. Juli 2021 (Az.: I ZR 135/20) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wie die europarechtliche Regelung zu diesem Thema zu verstehen ist und ob der nationale Verordnungsgeber diese Frage ggf. abweichend regeln darf. Bis zur Entscheidung über diese Vorlagefrage durch den EuGH können wir Ihnen diesbezüglich leider keine rechtssichere Information geben. Sofern Sie ein Pfand erheben müssen, empfehlen wir Ihnen, mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, welche Variante für Ihr Geschäft die geringsten rechtlichen Risiken aufweist.

Da derzeit aufgrund der geschilderten Rechtslage nicht absehbar ist, wie die Angabe erfolgen muss, bietet eBay für die Angabe des Pfandbetrags derzeit kein besonderes Eingabefeld an.

Wenn Sie Gesamtpreis und Pfandbetrag getrennt angeben möchten, empfehlen wir Ihnen für Festpreisangebote, alle nach der PAngV erforderlichen Angaben (Gesamtpreis, Pfandbetrag und ggf. Grundpreis) direkt in die Artikelbezeichnung einzufügen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Pfandbetrag i. S. d. § 7 Satz 1 PAngV „neben“ dem Gesamtpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann, ohne dass der Verbraucher auf der Artikelseite scrollen müsste (Bitte beachten: Auf den Suchergebnisseiten werden nur die ersten 55 Zeichen der Artikelbezeichnung angezeigt!). In diesem Fall tätigen Sie also insgesamt vier Preisangaben:

  • den Gesamtpreis (1), den Pfandbetrag (2) und den Grundpreis (3) in der Artikelbezeichnung, z. B: „Mineralwasser (1,99€ zzgl. 0,30€ Pfand, Grundpreis: 0,96€/l)“

  • den Zahlbetrag (4) über der Schaltfläche „Sofort kaufen“

Bei Auktionen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, da Ihnen der Gesamtpreis abzüglich des Pfandes zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht bekannt ist. Leider ist es uns zum jetzigen Zeitpunkt mangels einschlägiger Rechtsprechung nicht möglich, eine verlässliche Rechtsauskunft zu dieser Thematik zu erteilen. Sollten Sie Auktionen mit Pfanderhebung planen, lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt rechtlich beraten. Wir gehen - ohne Übernahme der Haftung für die Richtigkeit dieser Einschätzung - davon aus, dass die im vorherigen Abschnitt dargestellte Rechtsprechung zur nicht möglichen Angabe eines Grundpreis bei Auktionen auf den Gesamtpreis ohne Pfand übertragbar ist, d. h. dass Sie den Gesamtpreis ohne Pfand in diesem Fall nicht angeben müssen. Soweit Sie verpflichtet sind, ein Pfand zu erheben, achten Sie bei Auktionen bitte darauf, dass das Pfand das Mindestgebot nicht übersteigt.

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Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen die PAngV nach sich ziehen?

Ein Verstoß gegen die PAngV kann nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1954 i. V. m. § 20 PAngV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Außerdem können Verstöße gegen die PAngV kostenpflichtig von Mitbewerbern oder bestimmten Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

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Weitere Informationen

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