Private Käufer (Verbraucher) haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern (Unternehmern) das Recht, den gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (§ 312d Abs. 1 BGB).
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen.
Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss die Ware zur Ausübung seines Rückgaberechts an den Verkäufer zurücksenden.
Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Verkäufer den Vorteil, dass er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung auferlegen kann. Nachteilig ist hingegen, dass der Verkäufer bereits mit dem Widerruf das gezahlte Geld erstatten muss und dann Gefahr läuft, dass der Käufer die Ware nicht zurücksendet und gerichtlich in Anspruch genommen werden muss.
Demgegenüber hat das Rückgaberecht den Vorteil, dass der Verkäufer die Ware vom Käufer in jedem Fall zurück erhält, weil die Rücksendung Voraussetzung für die Ausübung des Rückgaberechts ist. Auch die gesonderte Bearbeitung der Widerrufserklärung entfällt. Die Rücksendekosten kann der Verkäufer dem Käufer bei Einräumung eines Rückgaberechts jedoch keinesfalls auferlegen.
Die Frist für das Widerrufs- oder Rückgaberecht beginnt erst, wenn der Verkäufer seine nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay, war es bis zum 11.06.2010 rechtlich umstritten, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat galt. Mittlerweile ist diese Frage aber geklärt und seit dem 11.06.2010 gilt gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB auch auf dem eBay-Marktplatz grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB steht nämlich eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Belehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich. eBay sendet die in Mein eBay hinterlegte bzw. im Verkaufsformular im Feld "Rücknahmebedingungen" angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers automatisch unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail an den Käufer.
Hinweis: Sofern Sie noch keine Belehrung in Mein eBay unter "Verkäufereinstellungen" im Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer" hinterlegt haben bzw. nicht das entsprechende Feld im Verkaufsformular verwenden, sollten Sie dies unverzüglich nachholen.
Macht der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, muss er die Ware zurücksenden (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB).
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer. Der Käufer muss nur nachweisen, dass er die Sache abgeschickt hat (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, muss der Verkäufer die Ware abholen. Der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten.
Der Verkäufer muss grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Im Falle des Widerrufs können dem Käufer die regelmäßigen Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde. In diesem Fall reicht der bloße Hinweis auf die Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht aus! Sie müssen auch eine entsprechende vertragliche Regelung in Ihre Artikelbeschreibung bzw. Ihre AGB aufnehmen. Hat sich der Verkäufer für das Rückgaberecht entschieden, muss er immer die Rücksendekosten tragen. Ebenso muss er die Rücksendekosten übernehmen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Hinweis: Eine Regelung des Verkäufers, wonach unfreie Rücksendungen durch den Käufer nicht angenommen werden, ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07). Eine derartige Vorleistungspflicht des Käufers widerspricht der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies gilt nach Ansicht des OLG Hamburg auch dann, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die Rücksendekosten dem Käufer zulässigerweise vertraglich auferlegt wurden. Auch in diesem Fall dürfe die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig gemacht werden.
Wie der EuGH und der BGH (Urt. v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) mittlerweile entschieden haben, muss der Unternehmer bei einem Widerruf- oder einer Rückgabe der Sache auch die ursprünglichen Hinsendekosten erstatten. Ungeklärt bleibt nach wie vor die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher nur einen Teil des Vertrages widerruft. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.
Nein! Das Widerrufs- oder Rückgaberecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher die Ware in der Originalverpackung zurücksendet. Derartige Einschränkungen des Widerrufsrechts sind unzulässig (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 1 HK O 95/05; LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 - Az.: 12 O 496/05; LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011, Az.: 12 O 170/11).
Gemäß § 312e Abs. 1 BGB und § 357 Abs. 3 hat der Käufer für gezogene Nutzungen und für eine Verschlechterung der Ware nur dann Wertersatz zu leisten (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB), wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt wurde. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht der Gesetzgeber das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Die Gesetzessystematik stellt sich daher wie folgt dar:
| 1. Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware (wie im Ladengeschäft) | keine Wertersatzpflicht, kein Nutzungsersatz |
| 2. Nutzung der Ware welche über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware hinausgeht | Wertersatzpflicht nur nach Hinweis und bei Belehrung in Textform spätestens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss |
| 3. Dauerhafte Benutzung / Verbrauch der Ware | generelle Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB) |
Sofern keine Ausnahme nach § 312 d Abs. 4 BGB vorliegt, steht dem Verbraucher auch dann ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, wenn die Ware etwa durch das Öffnen der Verpackung nicht mehr zum erneuten Verkauf geeignet ist. Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund (Urt. v. 14.03.2007, Az. 10 O 14/07) ist es in diesem Fall unzulässig, wenn dem Verbraucher vorab pauschal eine Wertersatzpflicht in Höhe von 100% des Verkaufspreises in Rechnung gestellt wird. Eine entsprechende Klausel wertete das Gericht als wettbewerbswidrig.
Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz:
Wir empfehlen allen gewerblichen Verkäufern die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Wir haben Ihnen dazu eine für den Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz zugeschnittene amtliche Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Da der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden kann, sollten Sie dem Verbraucher sämtliche Kommunikationswege, die eine Erklärung in Textform ermöglichen, anbieten. Dazu zählt die Angabe einer E-Mail-Adresse, einer Faxnummer und einer postalischen Anschrift. Geben Sie Ihre vollständige ladungsfähige Anschrift an. Dies beinhaltet auch die Angabe eines ausgeschriebenen Vor- und Zunamens (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.02.2007 – Az.: 5 W 34/07). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 09.01.2006 – Az.: 12 U 740/04).
Sie sollten innerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Angabe einer Telefonnummer verzichten. Dies wurde bereits als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.2004 – Az.: 6 U 158/03). Darüber hinaus sollten sie stets auf die aktuellen gesetzlichen Vorschriften verweisen. Der Verweis auf veraltete Vorschriften kann wettbewerbswidrig sein (OLG Hamm, Urt. v. 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11).
Einschränkungen des Widerrufsrechts, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, sind unzulässig. Verzichten Sie daher insbesondere auf: