Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
a. Was ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht?
b. Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts
c. Rückabwicklung des Vertrages
d. Wer trägt die Kosten für die Hin – und Rücksendung?
e. Muss die Ware in der Originalverpackung zurück gesendet werden?
f. Wertersatz im Falle der unvollständigen oder beschädigten Rückgabe der Ware
g. Was ist unter dem Begriff der "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" zu verstehen?
h. Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht
i. Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen.
Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss die Ware zur Ausübung seines Rückgaberechts an den Verkäufer zurücksenden.
Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Verkäufer den Vorteil, dass er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung auferlegen kann. Nachteilig ist hingegen, dass der Verkäufer bereits mit dem Widerruf das gezahlte Geld erstatten muss und dann Gefahr läuft, dass der Käufer die Ware nicht zurücksendet und gerichtlich in Anspruch genommen werden muss.
Demgegenüber hat das Rückgaberecht den Vorteil, dass der Verkäufer die Ware vom Käufer in jedem Fall zurück erhält, weil die Rücksendung Voraussetzung für die Ausübung des Rückgaberechts ist. Auch die gesonderte Bearbeitung der Widerrufserklärung entfällt. Die Rücksendekosten kann der Verkäufer dem Käufer bei Einräumung eines Rückgaberechts jedoch keinesfalls auferlegen.
Hinweis: Es ist rechtlich umstritten, ob auf dem eBay-Marktplatz statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht wirksam eingeräumt werden kann. Das Landgericht Berlin hatte dies in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Jahre 2007 verneint und sah darin einen Wettbewerbsverstoß (Beschl. v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07). Zur Begründung stellte das LG Berlin darauf ab, dass das Rückgaberecht bei eBay nicht gemäß § 356 Abs. 1 S.1 i.V.m. S.2 Nr. 3 BGB bei Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden könne. Nunmehr hat das LG Berlin die Einräumung eines Rückgaberechts für zulässig erachtet (Urt. v. 25.05.2009, Az.: 52 0 405/08) und stützt sich auf einen Hinweis des Kammergerichts Berlin (Az.: 5 U 170/08), in dem ebenfalls das Einräumen eines Rückgaberechts für möglich erachtet wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen. Sie sollten sich daher unbedingt von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen, wenn Sie anstatt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht anbieten möchten.
b. Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts
Die Frist für das Widerrufs- oder Rückgaberecht beginnt erst, wenn der Verkäufer seine nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Die Frist für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB). Juristisch höchst umstritten ist, ob dies auch bei Verträgen gilt, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.
§ 355 Abs. 2 S.2 BGB sieht eine Verlängerung der Frist auf einen Monat (nicht 4 Wochen!) vor, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform belehrt wurde.
Die Frage, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat gilt, ist daher abhängig davon, ob bei eBay bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann.
Nach § 126b BGB erfordert die Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Website eingestellt ist, ist juristisch umstritten. Das KG Berlin (Beschl. v. 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Beschl. v. 05.12.2006, Az.: 5 W 295/06), das OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06), das OLG Köln (Urt. v. 03.08.2007, Az.: 6 U 60/07) und das OLG Jena (Urt. v. 09.05.2007 - Az.: 2 W 124/07) haben entschieden, dass für über den eBay-Marktplatz abgeschlossene Kaufverträge eine Widerrufsfrist von einem Monat gelte, da die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Angebotsseite nicht den Anforderungen an eine Belehrung in Textform genüge. Die Textform sei in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Verbraucher die Erklärung tatsächlich ausgedruckt oder herunter geladen habe. Dies gilt gleichermaßen für Auktionen und Sofort-Kaufen Angebote.
Das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 – Az. 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urt. v. 28.11.2006 – Az. 6 0 70/06) haben hingegen angenommen, dass auch bei eBay eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Textform möglich sei, mit der Folge, dass auch hier eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelte.
Nach diesen beiden Entscheidungen genügt es, wenn die Belehrung auf den Artikelseiten bereitgestellt wird und der Käufer die Möglichkeit hat, sie abzuspeichern oder auszudrucken. Das Landgericht Flensburg stellte dabei auch maßgeblich darauf ab, dass dem Käufer auf dem eBay-Marktplatz nur verbindliche und innerhalb der Angebotsfrist nicht abänderbare Angebote unterbreitet werden.
c. Rückabwicklung des Vertrages
Macht der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, muss er die Ware zurücksenden (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB).
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer. Der Käufer muss nur nachweisen, dass er die Sache abgeschickt hat (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, muss der Verkäufer die Ware abholen. Der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten.
d. Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?
Der Verkäufer muss grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Im Falle des Widerrufs können dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde. In diesem Fall reicht der bloße Hinweis auf die Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht aus! Sie müssen auch eine entsprechende vertragliche Regelung in Ihre Artikelbeschreibung bzw. Ihre AGB aufnehmen.
Hat sich der Verkäufer für das Rückgaberecht entschieden, muss er immer die Rücksendekosten tragen. Ebenso muss er die Rücksendekosten übernehmen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Hinweis: Eine Regelung des Verkäufers, wonach unfreie Rücksendungen durch den Käufer nicht angenommen werden, ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07). Eine derartige Vorleistungspflicht des Käufers widerspricht der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies gilt nach Ansicht des OLG Hamburg auch dann, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die Rücksendekosten dem Käufer zulässigerweise vertraglich auferlegt wurden. Auch in diesem Fall dürfe die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig gemacht werden.
Ob der Verkäufer auch die Versandkosten für die Hinsendung erstatten muss, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat diese Frage mittlerweile dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 01.10.2008 – Az.: VIII ZR 268/07). Die Vorinstanzen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 15 U 226/06; LG Karlsruhe, Urt. v.19.12.2005 – Az.: 10 O 794/05) hatten dies im Falle eines vollständigen Widerrufs des Kaufvertrages durch den Käufer bejaht. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.
e. Muss die Ware in der Originalverpackung zurück gesendet werden?
Nein! Das Widerrufs- oder Rückgaberecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher die Ware in der Originalverpackung zurücksendet. Derartige Einschränkungen des Widerrufsrechts sind unzulässig (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 1 HK O 95/05; LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 - Az.: 12 O 496/05).
f. Wertersatz im Falle der unvollständigen oder beschädigten Rückgabe der Ware
Macht der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er für eine Verschlechterung der Ware grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB). Im Gegensatz zu einem normalen Rücktritt muss der Käufer auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden (§ 357 Abs. 3 BGB). Für eine Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist ( wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre), muss der Käufer allerdings keinen Wertersatz leisten (§ 357 Abs. 3 S.2 BGB).
Die Gesetzessystematik stellt sich daher wie folgt dar:
| 1. Prüfung der Ware (wie im Ladengeschäft) | keine Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 3 S.2 BGB) | ||
| 2. Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware | Wertersatzpflicht nur bei Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss (§ 357 Abs. 3 S.1 BGB) – bei eBay derzeit nicht möglich! | ||
| 3. Dauerhafte Benutzung / Verbrauch der Ware | generelle Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB) | ||
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08) klargestellt hat, ist ein Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Verschlechterung für Verkäufe auf dem eBay-Marktplatz nicht möglich, da aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlussmodels eine Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss, wie sie § 357 Abs. 3 BGB verlangt, nicht möglich ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch bereits auf die Besonderheiten beim Vertragsschluss auf eBay reagiert. Ab Juni 2010 wird eine Belehrung, die unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsschluss gleichgestellt, so dass auch für Verkäufe auf eBay ein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden kann.
Sofern keine Ausnahme nach § 312 d Abs. 4 BGB vorliegt, steht dem Verbraucher auch dann ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, wenn die Ware etwa durch das Öffnen der Verpackung nicht mehr zum erneuten Verkauf geeignet ist. Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund (Urt. v. 14.03.2007, Az. 10 O 14/07) ist es in diesem Fall unzulässig, wenn dem Verbraucher vorab pauschal eine Wertersatzpflicht in Höhe von 100% des Verkaufspreises in Rechnung gestellt wird. Eine entsprechende Klausel wertete das Gericht als wettbewerbswidrig.
g. Was ist unter dem Begriff der "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" zu verstehen?
Der Begriff der "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" ist gesetzlich nicht definiert. Momentan liegt keine gefestigte Rechtsprechung vor, welche diesen Begriff konkretisiert. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Fernabsatzrechts, dem Käufer eine Prüfung der Ware zu ermöglichen, so wie sie auch bei einem Kauf im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, kann die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht mit der tatsächlichen Benutzung der Ware über einen längeren Zeitraum gleichgesetzt werden, sondern kann sich nur auf die erstmalige Nutzung beschränken, die den Umfang einer bloßen Prüfung überschreitet.
In der Gesetzesbegründung wurde z.B. das kurze Durchblättern eines Buches (wie im Buchhandel) oder das Auspacken und Anprobieren eines Kleidungsstücks als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bezeichnet. Gleichzeitig wurden als Gegenbeispiele das Durchlesen oder gar Bearbeiten eines Buches oder das Tragen eines Kleidungsstücks über einen längeren Zeitraum genannt.
Was noch als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme anzusehen ist und welche Benutzung bereits darüber hinaus geht, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls und anhand des betroffenen Produkts beurteilen. Lassen Sie sich dazu im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten.
Für die folgenden Produktgruppen möchten wir Ihnen einige Anhaltspunkte geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies von Gerichten im konkreten Einzelfall auch anders bewertet werden kann.
h. Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht
Die Frage, wie der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu belehren ist, ist juristisch äußerst umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Angesichts einer Vielzahl von unterschiedlichen und sich teilweise widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen herrscht zu dieser Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Leider führte diese Situation in der Vergangenheit dazu, dass unter Mitbewerbern im Fernabsatz in erheblichem Maße Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Wettbewerbsverstöße ausgesprochen werden.
Der Gesetzgeber hat nunmehr reagiert und hat mit der am 01.04.2008 in Kraft tretenden Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung die in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV zur Verfügung gestellte amtliche Muster-Widerrufsbelehrung überarbeitet. In der Vergangenheit wurde die bisherige amtliche Musterbelehrung von mehreren Gerichten für teilweise unwirksam erachtet und deren Verwendung daher als wettbewerbswidrig angesehen. Mit der neuen Musterbelehrung hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung aufgezeigten Fehler und weitere Unklarheiten beseitigt. Zudem plant der Gesetzgeber die Musterbelehrung in einem weiteren Schritt über ein formelles Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch zu integrieren um so für noch mehr Rechtsicherheit zu sorgen.
Wir empfehlen allen gewerblichen Verkäufern ab sofort die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Wir haben Ihnen dazu eine für den Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz zugeschnittene amtliche Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.
Weitere Informationen finden Sie hier.Nach Ansicht des BGH ist für Verkäufe über den eBay-Marktplatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten. Weitere Informationen
Da der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden kann, sollten Sie dem Verbraucher sämtliche Kommunikationswege, die eine Erklärung in Textform ermöglichen, anbieten. Dazu zählt die Angabe einer E-Mail-Adresse, einer Faxnummer und einer postalischen Anschrift. Geben Sie Ihre vollständige ladungsfähige Anschrift an. Dies beinhaltet auch die Angabe eines ausgeschriebenen Vor- und Zunamens (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.02.2007 – Az.: 5 W 34/07). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 09.01.2006 – Az.: 12 U 740/04).
Sie sollten innerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Angabe einer Telefonnummer verzichten. Dies wurde bereits als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.2004 – Az.: 6 U 158/03).
i. Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts
Einschränkungen des Widerrufsrechts, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, sind unzulässig. Verzichten Sie daher insbesondere auf: