Herzlich willkommen!

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Es ist zu beachten, dass es sich bei den Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung darstellen. Bei weiteren Fragen ist bitte ein Anwalt bzw. eine Anwältin oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu konsultieren.

Die in den Beiträgen enthaltenen Informationen werden in der jeweils aktuell abrufbaren Fassung bereitgestellt – sie ersetzen keine Informationen, die von anderen eBay-Diensten stammen. eBay übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Inhalte. Haftungsansprüche, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden seitens eBay beruht, sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sämtliche Inhalte (auch über bereitgestellte Links von Internetseiten Dritter) wurden nach bestem Gewissen überprüft. Sollten jedoch beim Lesen konkrete rechtswidrige oder anstößige bzw. verletzende Inhalte auffallen, bitten wir um eine entsprechende Benachrichtigung, so dass wir diese prüfen und gegebenenfalls entfernen können. eBay behält sich vor, Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu entfernen oder zu ersetzen.

Allgemeine Informationen

Bevor Sie auf dem eBay-Marktplatz Waren oder Dienstleistungen anbieten oder kaufen, sollten Sie klären, ob Sie privat oder gewerblich handeln. Erste Anhaltspunkte zur Ermittlung Ihres Status, Erläuterungen zum Vertragsschluss bei eBay und rechtliche Hilfestellungen zum Bewertungssystem haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.

Als Verkäufer müssen Sie sich entscheiden, ob Sie ein gewerbliches oder privates Mitgliedskonto anmelden. Falls Sie schon bei eBay registriert sind, können Sie die Kennzeichnung Ihres Kontos auch nachträglich in Mein eBay vornehmen. Beachten Sie dabei, dass für gewerbliche Verkäufer besondere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Am 1. Januar 2019 trat das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (§§ 22f und 25e UStG) in Kraft. Das neue Gesetz bewirkt Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Bezug auf die Haftung von elektronischen Marktplätzen und schreibt diesen vor, bestimmte Daten von Verkäufern zu erheben.

Aufgrund des neuen Gesetzes ist eBay verpflichtet sicherzustellen, dass Verkäufer, die gemäß dem deutschen Umsatzsteuergesetz Unternehmer sind, sich auch bei eBay als gewerbliche Verkäufer anmelden.

Danach gilt ein Verkäufer als Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Hierunter fällt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Laut den Anweisungen des Bundesministeriums der Finanzen an die deutschen Finanzbehörden gilt ein Umsatz von 22.000 Euro oder mehr innerhalb eines Kalenderjahres als deutliches Anzeichen dafür, dass der Verkäufer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausführt und eine Anmeldung als gewerblicher Verkäufer bei eBay erforderlich ist.

Bei der Einordnung Ihres Status ist unerheblich, ob Sie nur "nebenberuflich" bei eBay handeln oder ausschließlich mit eBay Ihr Geld verdienen.

Wenn Sie sich über Ihren Status nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Die folgenden Anhaltspunkte helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Status. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und Ihnen lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.

Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:

  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen

Sie handeln typischerweise als Unternehmer bzw. gewerblich, wenn Sie:

  • Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
  • regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
  • über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
  • häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben

Als Indiz für gewerbliches Handeln gilt nach der Rechtsprechung:

  • Unterhaltung eines eBay Shops
  • Zahl der aktuellen Verkäufe: Werden über einen längeren Zeitraum ständig viele Artikel verkauft, handelt es sich in der Regel um einen gewerblichen Verkäufer
  • Über Jahre dauernder gestreckter Verkauf einer privaten Sammlung
  • Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Wert): Der Verkauf von mehreren gleichartigen Navigationsgeräten wurde als Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit eingestuft – ebenso das Angebot von 250 Akkus in verschiedenen Größen unter Verweis auf Verfügbarkeit größerer Mengen.
  • ein Internetauftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen

Hinweis: Wir überprüfen regelmäßig die Handelsaktivitäten unserer Verkäufer und fordern sie ggf. auf, ihr eBay Konto als ein gewerbliches Konto zu kennzeichnen. Weiterhin müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen geschlossen. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 145ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Dies gilt auch für Verträge, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.

Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist im § 12 der eBay-AGB festgelegt.

Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab.

Wenn ein Käufer bei einer Online-Auktion ein Gebot für einen Artikel abgibt, erklärt er damit die Annahme des Angebots unter der Bedingung, dass er im Zeitpunkt des Endes der Auktion Höchstbietender ist. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion kommt zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag zustande. Bei Sofort-Kaufen-Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn der Käufer die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang anschließend bestätigt.

Wichtige Informationen zum "Angebot an unterlegene Bieter" finden Sie hier.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind an den Vertrag gebunden. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Ware im vereinbarten Zustand zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Ware abzunehmen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Angebotsformaten bei eBay finden Sie hier.

Artikel, deren Angebot gegen rechtliche Vorschriften, die guten Sitten oder die eBay-Grundsätze verstößt, dürfen nicht auf dem eBay-Marktplatz angeboten werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Nach § 7 Abs. 2 der eBay-AGB sind Sie verpflichtet, in den von Ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Die von Ihnen abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Insbesondere dürfen Bewertungskommentare keine vulgären, obszönen, diskriminierenden, rassistischen, nicht jugendfreien oder im strafrechtlichen Sinne beleidigenden Bemerkungen enthalten.

Hinweis: Eine einmal abgegebene Bewertung kann von Ihnen weder gelöscht noch bearbeitet werden.

Zunächst einmal haben Sie natürlich die Möglichkeit, auf eine von Ihrem Handelspartner abgegebene Bewertung zu antworten. Ihre Antwort wird ebenfalls in Ihrem Bewertungsprofil angezeigt.

Kommentieren Sie die Bewertung und stellen Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht da. In "Mein eBay" finden Sie auf der Seite "Bewertungen" den Link "Bewertungen über mich ansehen und beantworten". Klicken Sie auf den Link "Antworten" neben einer Bewertung, um diese zu kommentieren.

Um die Integrität des Bewertungssystems nicht zu beeinflussen greift eBay grundsätzlich nicht in bereits abgegebene Bewertungen ein. Bewertungen werden von eBay nur in den folgenden Fällen entfernt:

  • Wenn die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung (z.B. Beschluss, Urteil, Vergleich) gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden muss.
  • Wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, diskriminierende, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen enthält.
  • Wenn der Bewertungskommentar persönliche Angaben über ein anderes Mitglied enthält, wie z.B. den Namen, die Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
  • Wenn der Bewertungskommentar Bemerkungen enthält, die auf von eBay oder Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Nachforschungen hinweisen.
  • Wenn der Bewertungskommentar Links oder Scripts enthält.
  • Wenn das Mitglied die negative Bewertung versehentlich einem falschen Mitglied zugeordnet hat.
  • Wenn die Bewertung von einer Person abgegeben wurde, die zum Zeitpunkt der Transaktion oder der Bewertungsabgabe hierzu nicht berechtigt war (z.B. wegen Minderjährigkeit). 

Sollte eine Einigung mit Ihrem Handelspartner nicht möglich sein, haben Sie beim Vorliegen einer unzutreffenden Bewertung unter Umständen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung gegen Ihren Handelspartner.
Für die Erfolgsaussichten eines solchen Anspruchs ist entscheidend, ob es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinungsäußerung handelt.

Handelt es sich bei der Bewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, ist diese wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung rechtlich nur begrenzt angreifbar. Ein Anspruch auf Beseitigung besteht in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Beleidigung handelt (LG Köln, Urteil vom 10.6.2009 – Az.: 28 S 4/09; LG Hannover, Urteil vom 13.5.2009 – Az.: 6 O 102/08).

Im Gegensatz zu einer subjektiven Meinungsäußerung ist eine Tatsachenbehauptung objektiv überprüfbar. Das Oberlandesgericht Oldenburg sowie das Landgericht Köln haben im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung einen Anspruch auf Beseitigung bejaht (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 – Az.: 13 U 71/05; LG Köln, Urteil vom 31.07.2013 – Az.: 28 O 422/12). Das Oberlandesgericht Oldenburg wertete dabei auch das Verschweigen wesentlicher Umstände der Vertragsabwicklung im Bewertungskommentar als unwahre Tatsachenbehauptung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie vor Gericht die Unwahrheit der Bewertung darlegen und beweisen müssen. Auch die Verknüpfung einer an sich zulässigen Äußerung (z.B. über defekte Ware) mit einer unzulässigen Warnung ist problematisch (AG Bonn, Urt. v. 9.1.2013, Az.: 113 C 28/12). Darüber hinaus gilt, dass auf eBay keine höheren Anforderungen an die Sachlichkeit von Bewertungen gelten, als dies allgemein der Fall ist (BGH, Urt. v. 28.9.2022, Az.: VIII ZR 319/20).

In strafrechtlicher Hinsicht haben Sie im Falle eines beleidigenden oder bewusst falsch abgegebenen Bewertungskommentars die Möglichkeit, Ihren Handelspartner wegen Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) anzuzeigen.

Wenn Sie konkrete Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen eine über Sie abgegebene Bewertung haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Rechtliche Informationen für Käufer

Wenn Sie über den eBay-Marktplatz einen Artikel kaufen, schließen Sie mit dem Verkäufer einen verbindlichen Vertrag ab. Je nachdem, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt, ergeben sich für beide Handelspartner unterschiedliche Rechte und Pflichten.

Im Folgenden haben wir Ihnen die wesentlichen Rechte und Pflichten als Käufer zusammengestellt und geben Ihnen einige Hilfestellungen an die Hand, falls es bei der Abwicklung eines Vertrages einmal zu Unstimmigkeiten kommen sollte.  

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr

Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen.

Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in § 6 der eBay-AGB festgelegt. Weitere Informationen zum Vertragsschluss finden Sie hier.

Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Wenn Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben oder den Artikel über "Sofort-Kaufen" erwerben, erklären Sie damit die Annahme des Angebots.

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.

Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.

Beim Erwerb eines Artikels von einem gewerblichen Verkäufer haben Sie jedoch in der Regel die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Ihr Widerrufsrecht wieder zu lösen.

Grundsätzlich sind alle Gebote bei eBay verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.

Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 6 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.

Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.

  • Inhaltsirrtum: Sie haben sich über den Inhalt der Erklärung geirrt, z.B. haben Sie die Artikelbeschreibung falsch verstanden.
  • Erklärungsirrtum: Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z.B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.
  • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen echten van Gogh und keinen Nachdruck.
  • Arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat Ihnen etwas verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt.

Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn:

  • Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
  • Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
  • Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.

Wenn Sie berechtigt sind, Ihr Gebot zurückzunehmen, können Sie dies über die Funktion "Rücknahme des Gebots" technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall zusätzlich dem Verkäufer gegenüber die Anfechtung erklären und ihm den Grund für die Rücknahme des Gebots mitteilen.

Die Anfechtung muss - außer in den Fällen der arglistigen Täuschung - unverzüglich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Bewahren Sie die E-Mail mit der Anfechtungserklärung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

Im Falle einer Anfechtung wegen eines Irrtums machen Sie sich unter Umständen gegenüber dem Verkäufer schadensersatzpflichtig. Sie haben einen Schaden des Verkäufers zu ersetzen, der ihm durch das Vertrauen in die Gültigkeit des Kaufvertrags entstanden ist.

Im Fall der arglistigen Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung.

Weitere Informationen zur Rücknahme von Geboten finden Sie hier.

Hinweis: Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.


 

Wenn eBay wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB, die eBay-Grundsätze oder gesetzliche Bestimmungen nach dem Abschluss des Vertrages ein Angebot löscht oder der Verkäufer vorübergehend oder dauerhaft vom Handel bei eBay ausgeschlossen wird, hat dies keinen Einfluss auf den zwischen Ihnen und dem Verkäufer zustande gekommenen Vertrag. Der Vertrag ist nur dann nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist.

Sobald zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann eBay als bloßer Marktplatzbetreiber diesen nicht wieder aufheben. 
Sollten konkrete Anhaltspunkte für ein betrügerisches Handeln des Verkäufers vorliegen, empfiehlt eBay bei der Zahlung des Kaufpreises vorsichtig zu sein. Sollten Sie den Kaufpreis bereits bezahlt haben, können Sie versuchen, die Zahlung rückgängig zu machen.

Wird ein Angebot von eBay vor dem Abschluss des Vertrages beendet, kommt zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein wirksamer Vertrag zustande. In diesem Fall wird das Zustandekommen des Vertrages durch das vorzeitige Beenden durch eBay verhindert.


 

Der Verkäufer ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ihnen die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Sollte der Verkäufer die Ware nicht liefern, versuchen Sie bitte zunächst mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Verkäufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund den Versand der Ware verzögert, können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb der er den Artikel zu liefern hat.

Die Fristsetzung kann zwar per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, das Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu versenden.

Liefert der Verkäufer innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie klar und eindeutig gegenüber dem Verkäufer erklären. Um dies im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun und die Rücktrittserklärung z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu schicken. Empfehlenswert ist es auch, den Verkäufer zugleich aufzufordern, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn dieser von Ihnen schon bezahlt wurde.

Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beispielsweise wenn Sie aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers gezwungen waren, einen teureren Ersatzgegenstand zu kaufen.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer auf Herausgabe der Ware zu verklagen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.


 

Hierbei ist zu unterscheiden, ob Sie den Artikel von einem privaten oder einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben:

1. Kauf von einem privaten Verkäufer

Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).

Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurückverlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.

Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll.

Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.

Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung).

Unabhängig von der gewählten Versandart stehen Ihnen unter Umständen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen das Transportunternehmen zu (§§ 421, 425 HGB), wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Dies gilt in der Regel nur dann, wenn dem Transporteur ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies wird in der Praxis allerdings häufig nicht möglich sein.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

2. Kauf von einem gewerblichen Verkäufer

Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor. Dabei trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko (§ 475 Abs. 2 BGB). Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Waren.

Geht die Ware beim Transport verloren, können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Sie haben jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt, können Sie die Annahme der Ware verweigern und Nacherfüllung verlangen.

Von dieser Verpflichtung kann sich der gewerbliche Verkäufer auch nicht durch abweichende Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonstige Regelungen befreien.

Hinweis: Die Gefahrtragungspflicht des gewerblichen Verkäufers gilt unabhängig davon, ob eine versicherte oder unversicherte Versandart gewählt wurde. Bietet der Verkäufer einen unversicherten Versand an, so kann er dadurch das Transportrisiko nicht auf Sie abwälzen.


 

Wenn Sie als Käufer auf dem eBay-Marktplatz einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer ausschließlich für den privaten Gebrauch erwerben, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, d.h. Sie können sich im Rahmen einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen.

Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle über den eBay-Marktplatz mit einem gewerblichen Verkäufer abgeschlossenen Verträge. Nach § 312g Abs. 2 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Hierzu zählen:

  • Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
  • Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
  • versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Sie können sich von dem Vertrag lösen, indem Sie dem Verkäufer den Widerruf durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder einen Anruf mitteilen. Sie können für den Widerruf auch auf das vom Verkäufer bereitgestellte Widerrufsformular zurückgreifen.


 

Das Widerrufsrecht muss fristgerecht ausgeübt werden. Bei Verträgen über den Kauf von Waren beginnt die Frist dann, wenn Sie die Ware erhalten haben. Bei bestellten Dienstleistungen dagegen schon mit Vertragsschluss. Die Frist beginnt jedoch nur, falls der Verkäufer Sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat.

Das Gesetz sieht eine Frist von 14 Tagen vor. Achten Sie auf die Informationen auf der Artikelseite des Verkäufers. Jeder gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, Sie bereits vor Abschluss des Vertrages umfassend über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Fristen, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung und deren Rechtsfolgen zu belehren.
Eine ungenügende Belehrung führt dazu, dass sich der Fristablauf nach hinten verschiebt. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Zur Fristwahrung genügt übrigens die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, so dass unerheblich ist, wann der Widerruf dem Verkäufer zugeht oder er die Ware zurückerhält.

Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zu Ihrem Widerrufsrecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsberatungsstelle.

Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, sind Sie verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer.

Beim Widerrufsrecht müssen Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Ware an den Verkäufer zurückgesendet haben. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie im Streitfall einen entsprechenden Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) vorlegen können.

Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben und der Verkäufer die Ware zurückerhalten hat oder Sie den Nachweis der Absendung erbracht haben, muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis erstatten. Dabei gerät er nach Ablauf von 14 Tagen mit der Rückzahlung in Verzug ohne dass Sie eine gesonderte Mahnung verschicken müssen. Sie können dann Verzugszinsen und unter Umständen sogar einen Verzögerungsschaden geltend machen.


 

Die Kosten der Rücksendung muss grundsätzlich der Käufer tragen, wenn er vom Verkäufer zuvor darüber informiert wurde. Darauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.

Der Verkäufer muss aber etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (Versandkosten) zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

Sollte der Verkäufer der Ware einen Rücklieferungsschein beigefügt haben, sollten Sie diesen verwenden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.

Nein! Sie sind nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Derartige Einschränkungen Ihres Widerrufsrechts sind unzulässig (LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011, Az.: 12 O 170/11). Sie sollten die Ware jedoch ordnungsgemäß und sicher verpacken.

Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Gemäß § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungsverträgen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Ein Anspruch auf Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung steht dem Unternehmer nur dann zu, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und ihn der Unternehmer darüber zuvor entsprechend der gesetzlichen Vorschriften informiert hat.

Ist die Ware mangelhaft oder weicht Sie von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab, stellt sich die Frage, welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware bei der Übergabe (so genannter "Gefahrübergang") nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt.

Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Wurde eine Beschaffenheit des Artikels vereinbart, so kommt es bei der Frage der Mangelhaftigkeit ausschließlich auf das Vereinbarte an. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich insbesondere aus der Artikelbeschreibung des Verkäufers.
Wenden Sie sich vor dem Kauf- oder Bietvorgang an den Verkäufer, wenn noch Fragen zu der Artikelbeschreibung bestehen. Nutzen Sie dazu die Funktion "Frage an den Verkäufer" direkt auf der Artikelseite.

Hat der Verkäufer den Artikel nicht näher beschrieben, ist nach dem Gesetz die Beschaffenheit maßgeblich, die üblicherweise von einer Ware der gleichen Art erwartet werden kann. Das bedeutet, dass, soweit auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder der Artikel nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, der Käufer einen funktionierenden und mangelfreien Artikel erwarten darf.

Möchten Sie als Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels geltend machen, müssen Sie auch beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies. Lässt sich also nicht mehr aufklären, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat oder erst nachträglich durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden ist, geht dies zu Ihren Lasten.

Sonderregelung beim Kauf von gewerblichen Verkäufern

Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben, gibt es eine Sonderregelung. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Artikel bei Übergabe nicht fehlerhaft war.

Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels nicht vereinbar ist. Dies ist z.B. bei gebrauchter Ware der Fall, bei der von vornherein eine unterschiedliche Abnutzung berücksichtigt werden muss.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. 

Unter dem Begriff der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der Ware einzustehen (Mängelhaftung). Eine Garantie soll hingegen die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges, (vertragliches) zusätzliches Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit einzustehen (z.B. 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung o.ä.).


 

Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen Ihnen bestimmte Rechte zu.

Sie können:

  • Nacherfüllung verlangen
  • vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Recht auf Nacherfüllung

Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Dafür sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen.

Grundsätzlich dürfen Sie als Käufer entscheiden, ob Sie eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugen.

Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist.

Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Wichtig: Das Gesetz verlangt, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Geben Sie Ihrem Verkäufer daher immer die Chance, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollten Sie den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht Ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären. Hierfür bietet es sich an, dies z.B. mit einem Einschreiben mit Rückschein zu tun, damit Sie im Streitfall den erklärten Rücktritt beweisen können.

Im Falle des Rücktritts müssen Sie die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten.

Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen abholt, muss er die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen. Sollte der Verkäufer der Ware keinen Rücklieferungsschein beigelegt haben, können Sie die Ware unfrei zurücksenden oder die Kosten vorstrecken. Ein Anspruch auf einen Vorschuss der Rücksendekosten steht Ihnen nach allgemeiner Auffassung nicht zu. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.

Achten Sie bei der Rücksendung der Ware darauf, diese ordnungsgemäß zu verpacken. Sollte durch eine unsachgemäße Verpackung ein (weiterer) Schaden an der Sache entstehen, sind Sie unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.

Ob Sie auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen können, hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Möchten Sie die Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, können Sie statt des Rücktritts vom Vertrag den Kaufpreis mindern. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:

geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel

Wenn Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben, können Sie ihn entsprechend mindern. Haben Sie den Kaufpreis schon bezahlt, können Sie die Differenz vom Verkäufer zurückverlangen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Ausnahmsweise Abholpflicht bei Nacherfüllung und Rücktritt

Haben Sie den Artikel als privater Käufer von einem gewerblichen Verkäufer erworben und ist wegen der Art des Artikels, etwa weil er besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist, eine Rücksendung im Rahmen der Nacherfüllung oder des Rücktritts für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden und daher im Einzelfall unzumutbar, kann Ihre Rücksendepflicht ausnahmsweise entfallen. In diesem Fall müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Ware bei Ihnen abzuholen.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Verkäufer in Verbindung und vereinbaren einen Abholtermin für die Ware.

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ist Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden, können Sie unter Umständen einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machen. Dieser Anspruch kann auch neben einem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Können Sie z.B. nachweisen, dass Sie den Artikel gewinnbringend hätten weiterverkaufen können, so können Sie diesen entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen.
Statt eines Schadensersatzanspruchs können Sie unter Umständen auch einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn Sie im Vertrauen auf den Erhalt der Ware bestimmte Aufwendungen gemacht haben (z.B. Anmietung eines Anhängers zum Transport eines gekauften Fahrzeugs). Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.


 

Für jeden privaten oder gewerblichen Verkäufer gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht. Selbst wenn ein privater Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, haftet er für die von ihm zugesicherten Eigenschaften der Sache (BGH, VIII ZR 96/12, vom 19.12.2012)

Ein gewerblicher Verkäufer, der Waren an private Käufer verkauft, kann die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen.

  • Bei Neuwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren überhaupt nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden.
  • Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Wenn der Verkäufer oder der Hersteller für die verkaufte Ware eine zusätzliche Garantie übernommen hat, stehen Ihnen die sich daraus ergebenden Rechte zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu.


 

Wenn Sie über den eBay-Marktplatz Waren aus einem anderen Land importieren möchten, müssen Sie sicherstellen, dass der Import dieser Waren in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgt.

1. Importverbote

Der Import bestimmter Waren aus dem Ausland ist von staatlicher Seite beschränkt. Eine Zusammenfassung finden Sie auf den Internetseiten des deutschen Zolls unter:

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Waren/waren_node.html

Zahlreichen Beschränkungen unterliegen vor allem Gegenstände, die in irgendeiner Weise als gefährlich eingestuft werden. Bitte beachten Sie, dass fast alle diese Waren bei eBay ohnehin nicht gehandelt werden dürfen!

2. Einschränkungen

Im Interesse von Gesundheit und Umweltschutz gelten weitere Beschränkungen. Exemplarisch seien drei genannt:

  • Der Import von Lebensmitteln unterliegt einer Vielzahl von Regeln. Private Einfuhren zum eigenen Gebrauch des Empfängers sind zwar grundsätzlich zulässig, auch dies gilt jedoch nicht unbeschränkt. So dürfen Kartoffeln beispielsweise generell nicht nach Deutschland eingeführt werden. Weitere Informationen
  • Im Interesse des Verbraucherschutzes stellt die Europäische Union Anforderungen an die Sicherheit eingeführter Produkte. Auf diese Vorschriften zur Produktsicherheit müssen Sie achten, wenn Sie bei eBay ausländische Waren kaufen, um sie im Inland in Verkehr zu bringen. Weitere Informationen Bitte beachten Sie auch den eBay-Grundsatz über verbotene elektronische Geräte: https://pages.ebay.de/help/policies/electronics.html
  • Zum Schutz der heimischen Flora wird auch der Import von Pflanzen und Pflanzenprodukten überwacht. Pflanzen aus dem außereuropäischen Ausland dürfen beispielsweise nur mit Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes importiert werden. Der Import von Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich. auch die Einfuhr von Saatgut wird kontrolliert. Weitere Informationen

3. Schutz von Kulturgütern

Die Verbringung ausländischer Kulturgüter nach Deutschland ist nicht nur nach ausländischem, sondern auch nach deutschem Recht beschränkt. Weitere Informationen Bitte beachten Sie auch den eBay-Grundsatz über archäologische Funde: https://pages.ebay.de/help/policies/artifacts.html

Beim Einkauf von Artikeln im Ausland fallen in vielen Fällen zusätzliche Kosten für die Einfuhr der Waren an.  Hierbei ist grundsätzlich zwischen der Einfuhr aus Ländern der Europäischen Union und Drittländern zu unterscheiden. Eine Übersicht dazu finden Sie auf den Internetseiten des deutschen Zolls.

Sitzt der Verkäufer außerhalb der Europäischen Union, so fällt in der Regel für den Import eine Reihe von Abgaben an:

  • Zoll
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • bei manchen Waren eine besondere Verbrauchssteuer (z.B. bei alkoholischen Getränken oder bei Kaffee)

1. Zollgebühren

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, d.h. Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, fallen in der Regel Zollgebühren und die sog. Einfuhrumsatzsteuer an.

Die Höhe der Zollgebühren hängt vom anzuwendenden Zollsatz und vom Zollwert ab. Hierbei kommt es darauf an, um was für eine Ware es sich handelt und aus welchem Drittland sie eingeführt wird.

Ausführliche Informationen zu den Zollgebühren und Beispiele finden Sie hier .

2. Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt darüber hinaus in der Regel der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr der Ware von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.

Der Regelsteuersatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem der deutschen Mehrwertsteuer. Er beträgt in der Regel 19 % und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände) auf 7 %.

Bestimmte Sendungen sind allerdings von den Einfuhrabgaben (Zoll und/oder Einfuhrumsatzsteuer) befreit:

  • Geschenksendungen von Privat an Privat Private Postsendungen, deren Wert nicht über 45,00 EUR liegt, sind einfuhrabgabenfrei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Geschenksendung handelt, für die der Empfänger an den Versender keine Bezahlung leistet und die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.
    Waren, die Sie über den eBay-Marktplatz gekauft haben, fallen daher nicht unter diese Ausnahme.
    Weitere Informationen finden Sie hier .
  • Sendungen mit geringem Wert Postsendungen mit Waren, deren Wert nicht höher ist als 22,00 EUR, sind einfuhrabgabenfrei. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Versender um eine Privatperson oder einen Unternehmer handelt.
    Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:

    • Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
    • Tabakwaren,
    • Röstkaffee oder löslicher Kaffee sowie
    • Parfüms und Eau de Toilette.

    Sendungen mit einem Wert zwischen 22,00 EUR und 150,00 EUR sind zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

3. Besondere Verbrauchsteuern

Für bestimmte Waren fallen daneben noch besondere Verbrauchsteuern an. Bitte beachten Sie hierbei insbesondere die Besonderheiten des Kaffeesteuergesetzes. Erfolgt die Einfuhr von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren über den Versandhandel, so ist nach § 12 Abs. 2 KaffeeStG eine Verbrauchsteuer vom Empfänger zu entrichten. Die Steuer ist beim zuständigen Zollamt zu entrichten.

Weitere Informationen zur Kaffeesteuer finden Sie hier .

Rechtliche Informationen für private Verkäufer

Wenn Sie über den eBay-Marktplatz einen Artikel verkaufen, schließen Sie mit dem Käufer einen verbindlichen Vertrag ab. Aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Handelspartner unterschiedliche Rechte und Pflichten.

Hier finden Sie Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten als privater Verkäufer. Außerdem geben wir Ihnen einige Hilfestellungen an die Hand, falls es bei der Abwicklung eines Vertrages einmal zu Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Handelspartner kommen sollte. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Ja!

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.

Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.

Weitere Informationen zum Vertragsschluss bei eBay finden Sie hier.

Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben oder der Artikel ohne Ihr Verschulden während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Laut BGH kommt es nach den eBay-AGB beim vorzeitigen Abbruch eines Angebots nicht zu einem Vertragsschluss, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, z.B. wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) oder der Artikel gestohlen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10).

Die eBay-Regeln sehen zwei Arten von berechtigten Gründen für eine vorzeitige Beendung eines Angebots vor.

  1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels

    In Betracht kommt:

    • Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
    • Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
    • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.

    Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer nicht mehr möglich, wenn dadurch die Gewährleistungsansprüche des Käufers umgangen würden. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

    Laut BGH (Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) sind Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Auf das Abgeben einer Anfechtungserklärung oder das Einhalten einer Frist käme es dabei nicht an. Wir empfehlen Ihnen trotzdem unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben.

  2. Unverschuldete Unmöglichkeit der Übereignung

    Gemäß den eBay-Grundsätzen sind Sie auch dann berechtigt ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht (z.B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10).  Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12)

Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben (siehe dazu OLG Nürnberg, Urt. V. 26.02.2014, Az. 12 U 336/13, AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Ebenso liegt kein Grund zur vorzeitigen Beendigung vor, wenn sie es sich anders überlegt haben und den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen möchten (siehe dazu AG Paderborn, Urt. v. 6.12.2012).

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten finden Sie hier.

Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vorzeitige unberechtigte Beenden des Angebots tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Anders kann es jedoch sein, wenn ein Bieter von Anfang an kein Kaufinteresse hat, sondern auf eBay lediglich zu dem Zweck Gebote abgibt, um bei Abbruch Schadensersatz zu fordern. In einem solchen Fall hielt das AG Alzey das Verhalten eines Bieters für rechtsmissbräuchlich und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab (AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH allerdings klargestellt, dass das Verhalten eines solchen sog. „Abbruchjägers“ nicht pauschal als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, sondern nur eine Gesamtwürdigung aller konkreten Einzelfallumstände diese Bewertung tragen kann (BGH, Urt. v. 22.05.2019, VIII ZR 182/17).

Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Bieter rechtsmissbräuchlich handelt, können Sie uns dies melden.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.


 

Wenn zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen nach § 433 Abs. 2 BGB gegen den Käufer ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Kaufpreises verzögert, sollten Sie ihn dazu auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen.

Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie ebenfalls klar und deutlich erklären und z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer schicken. Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, etwa wenn Sie den Artikel nach dem Rücktritt nur zu einem geringeren Preis an einen anderen Käufer verkaufen konnten.

Wenn Sie am Kaufvertrag festhalten wollen, etwa weil Sie einen sehr hohen Preis für Ihren Artikel erzielen konnten, haben Sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, auf Zahlung des Kaufpreises zu bestehen und ggf. den Käufer zu verklagen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs. 1 BGB). Der Versand der Ware geschieht also auf Risiko des Käufers. Wird der Artikel dem Versandunternehmen ordnungsgemäß übergeben und geht der Artikel verloren oder wird beschädigt, kann der Käufer den Kaufpreis nicht ganz oder teilweise zurückverlangen und Sie müssen auch nicht erneut liefern. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie die Übergabe an das Transportunternehmen im Zweifelsfall durch entsprechende Belege nachzuweisen haben.

Von besonderer Relevanz ist ein solcher Beleg auch im Rahmen des eBay-Käuferschutzes. Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen des eBay-Käuferschutzes unabhängig von den zwischen dem Käufer und Verkäufer geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Versand besteht. Wenn ein Käufer seinen Artikel nicht erhält, hat er möglicherweise Anspruch auf eine Rückerstattung, wenn der Artikel durch den eBay-Käuferschutz abgedeckt ist. Wenn keine Sendungsnummer angegeben werden kann, entscheidet eBay in der Regel zugunsten des Käufers. Auch um sich gegen Käuferschutzfälle abzusichern, empfiehlt eBay daher Artikel immer mit Sendungsverfolgung zu verschicken und die entsprechenden Details hochzuladen.

Als Verkäufer haben Sie zudem die vertragliche Nebenpflicht, den Artikel ordnungsgemäß und sicher zu verpacken. Wird der Artikel aufgrund einer unsachgemäßen Verpackung beschädigt, stehen dem Käufer unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen Sie zu. Dies gilt auch, wenn Sie sich mit dem Käufer auf eine bestimmte Versandart (z.B. versicherter Versand) geeinigt haben und Sie von dieser Vereinbarung abweichen.

Tipp: Bieten Sie einen versicherten Versand an, sollten Sie, um Missverständnisse und spätere Streitfälle zu vermeiden, bereits in der Artikelbeschreibung angeben, welche Form des versicherten Versands gemeint ist.

Gerade bei höherpreisigen Artikeln ist der Abschluss einer zusätzlichen Transportversicherung zu empfehlen.

Nein. Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312 ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren.


 

Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben – gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:

  • Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
  • Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
  • Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).

Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren!

Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung für den Artikel ausschließen?

Ja! Grundsätzlich können Sie als privater Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen. Hierbei sind allerdings einige Dinge zu beachten.

  • Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung

    Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen deutlichen Hinweis einfügen. Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.

    Achten Sie auf eine deutliche Formulierung. Allgemeine Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sind rechtlich riskant, da sie nicht eindeutig sind. Auch der häufig zu findende Hinweis auf das EU-Recht ist nicht korrekt. Zwar beruhen die aktuellen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, maßgeblich ist jedoch allein das deutsche Recht, so wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

    Entscheidend ist, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Garantie. Eine Garantie ist das freiwillige zusätzliche Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einzustehen. Eine Garantie muss daher nicht ausgeschlossen werden, sondern kann allenfalls zusätzlich übernommen werden.

    Ein deutlicher Gewährleistungsausschluss könnte etwa lauten: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." Bitte beachten Sie jedoch die unten aufgeführten Besonderheiten, wenn Sie diese Formulierung wiederholt beim Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz verwenden möchten.

  • Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie

    Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Auch verhindert ein Gewährleistungsausschluss die Ansprüche des Käufers dann nicht, wenn sie bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert haben (s. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

    Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.

Wie sollte ein zur wiederholten Verwendung vorgesehener Gewährleistungsausschluss formuliert werden?

Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB).

AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Bestimmte Regelungen sind in AGB unzulässig. Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:

  • Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
  • Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
  • Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).

Ein in AGB geregelter Gewährleistungsausschluss, der diese Regelungen nicht beachtet ist insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass dann wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt!

Was können Sie tun?

Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie Ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

Nein, grundsätzlich nicht. Die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Fotos, Bilder oder Texte aus den Artikelbeschreibungen anderer eBay-Mitglieder oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen des Urhebers. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentliche wiederzugeben und zu bearbeiten.

Wann ist ein fremder Text oder ein fremdes Bild urheberrechtlich geschützt?

Bildwerke (Fotos, Bilder, Produktabbildungen, etc.) sind generell urheberrechtlich geschützt, ohne dass es auf eine bestimmte Gestaltung oder Schöpfungshöhe ankommt. Jede unbefugte Nutzung eines fremden Fotos ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt daher eine Urheberrechtsverletzung dar!

Auch Texte von anderen eBay-Mitgliedern oder anderen Internetnutzern können unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt sein.

Was kann passieren, wenn ich gegen das Urheberrecht verstoße?

Wird unbefugt in das Urheberrecht eingegriffen, stehen dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu.

In der Regel wird der Urheber bzw. der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen und auffordern, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet sich der Verletzer den Rechtsverstoß in Zukunft nicht mehr zu wiederholen.

Dem Urheber steht neben dem Kostenerstattungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser berechnet sich danach, in welchem Umfang und in welchem Zusammenhang der Verletzer das urheberrechtlich geschützte Werk für seine Zwecke verwendet hat.

Was sollte ich tun?

Um rechtliche Probleme und kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden, sollten Sie von den von Ihnen angebotenen Artikeln ausschließlich eigene Fotos anfertigen. Die Verwendung von fremden Texten oder Fotos sollte nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen. Der eBay-Bilderservice bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Bilder mit dem eBay-Bilderservice-Logo und Ihrem Mitgliedsnamen in Form eines Wasserzeichens zu kennzeichnen und so gegen unbefugte Verwendung zu schützen.


 

Falls Sie einen Artikel im Auktionsformat nicht verkaufen konnten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Artikel über die Funktion "Angebot an unterlegene Bieter" einem Bieter nachträglich zum Verkauf anzubieten.

Ein "Angebot an unterlegene Bieter" ist wie jedes Angebot auf dem eBay-Marktplatz rechtlich verbindlich. Wenn Sie die Funktion "Angebot an unterlegene Bieter" nutzen, unterbreiten Sie dem von Ihnen ausgewählten Bieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel.

Bitte beachten Sie: Der Sofort-Kaufen-Preis des Artikels entspricht dabei dem Preis, den der von Ihnen ausgewählte unterlegene Bieter zuletzt geboten hatte.

Ein Angebot an unterlegene Bieter kommt in Betracht wenn:

  • Der Höchstbietende hat den Artikel nicht bezahlt oder Sie haben sich mit dem Höchstbietenden einvernehmlich darauf geeinigt, den Kauf nicht abzuschließen.

    Hinweis: Wenn der ursprüngliche Käufer den Artikel nicht bezahlt und Sie deshalb einem unterlegenen Bieter ein Angebot unterbreiten möchten, müssen Sie zunächst das Problem mit dem ursprünglichen Käufer klären, bevor Sie einem anderen Bieter ein Kaufangebot machen.

  • Sie besitzen mehrere gleichartige Exemplare eines Artikels, der in einer Einzelartikel-Auktion angeboten wurde und Sie möchten den unterlegenen Bietern auch die anderen Exemplare anbieten.

    Hinweis: Die Anzahl der Angebote, die Sie an unterlegene Bieter unterbreiten, muss mit der Anzahl der Artikel übereinstimmen, die zum Verkauf stehen. Ansonsten machen Sie sich gegenüber den Käufern, die Sie nicht beliefern können, unter Umständen schadenersatzpflichtig.

  • Ein von Ihnen festgelegter Mindestpreis wurde nicht erreicht.

    Hinweis: Der von Ihnen ursprünglich gesetzte Mindestpreis fällt bei einem "Angebot an unterlegene Bieter" weg. Der Sofort-Kaufen-Preis des Artikels entspricht dabei dem Preis, den der von Ihnen ausgewählte unterlegene Bieter zuletzt geboten hatte.

Weitere Informationen zum "Angebot an unterlegene Bieter".

Warum fragt eBay mich nach Ausweisdokumenten wie einem Personalausweis oder Führerschein? 

Wenn Sie bei eBay verkaufen, übernimmt eBay die Abwicklung der Zahlungen für Sie. Hierzu schließen Sie bei der Anmeldung einen Vertrag über Zahlungsdienste mit einer dafür zuständigen eBay Gesellschaft. Für Zahlungen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ist die eBay S.à r.l. verantwortlich. Die eBay S.à r.l. ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen und besitzt eine Lizenz, die es ihr erlaubt, regulierte Zahlungsdienste an Kunden zu erbringen. Beaufsichtigt wird die eBay S.à r.l. von der Luxemburger Finanzaufsicht, der “Commission de Surveillance du Secteur Financier”, kurz CSSF genannt. Diese Behörde hat in Luxemburg die Aufgaben, die in Deutschland die BaFin hat. 

Als Zahlungsinstitut sind wir, die eBay S.à r.l., gesetzlich dazu verpflichtet, ein effektives Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Betrugs- und Geldwäscheprävention (einschließlich der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung) zu ergreifen. Da wir unseren Sitz in Luxemburg haben, finden die Luxemburger Geldwäschevorschriften auf uns Anwendung. Wir sind verpflichtet, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten und umzusetzen. 

Eine wesentliche Verpflichtung nach dem Luxemburger Geldwäschegesetz besagt, dass wir wissen müssen, wer unsere Kunden sind (auch “KYC” genannt – Know Your Customer). Daher fragen wir bei der Registrierung bestimmte Daten von Ihnen ab, zum Beispiel Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum. 

Wir müssen diese Daten aber nicht nur abfragen, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen. Der im Geldwäscherecht vorgesehene Standard für eine solche Verifizierung bei natürlichen Personen ist die Überprüfung anhand eines unverfälschten und gut lesbaren Ausweisdokumentes. Daher kann es sein, dass wir Sie kontaktieren und bitten, ein solches Dokument in Ihrem Konto hochzuladen. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH werden andere Dokumente angefragt. 

Ich möchte aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen ungeschwärzten Ausweis hochladen. Warum erlaubt eBay nicht, dass ich einen geschwärzten Personalausweis hochlade? 

Es handelt sich hierbei nicht um eine Entscheidung von eBay. Als Zahlungsdienstleister sind wir in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, unsere Nutzer anhand eines unverfälschten und gut lesbaren Ausweisdokumentes zu identifizieren und zu verifizieren. Sowohl das Gesetz als auch die Aufsichtsbehörden verlangen, dass das Ausweisdokument vollständig und dazu geeignet ist, die erforderlichen Daten zu bestätigen. Das Dokument muss ungeschwärzt vorliegen, damit wir die Echtheit überprüfen und die Anforderungen des Gesetzgebers erfüllen können.

Das Luxemburger Geldwäscherecht sagt hierzu in der CSSF Regulation No 12-02 (zu Erläuterungszwecken hier von uns aus dem Englischen übersetzt):

Unterabschnitt 2 Überprüfung der Identität

Artikel 18

(1) Die Überprüfung der Identität im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 a) des [Luxemburger Geldwäsche-] Gesetzes erfolgt bei Kunden, die natürliche Personen sind, mindestens anhand eines gültigen, von einer Behörde ausgestellten "echten" amtlichen Ausweisdokuments, das die Unterschrift und das Bild des Kunden trägt, wie z. B. (...) der Reisepass des Kunden, sein Personalausweis, (...) seine Aufenthaltsgenehmigung, sein Führerschein oder ein anderes vergleichbares Dokument.”

Dieselbe Pflicht zur Überprüfung der Kundendaten ergibt sich auch aus den entsprechenden deutschen geldwäscherechtlichen Vorgaben. Auch diese lassen die Einreichung von geschwärzten Ausweisdokumenten nicht ausreichen, da die Schwärzung von einzelnen Angaben es verhindert, die Echtheit eines Dokumentes zu überprüfen. Dies stünde dem Zweck der Geldwäscheprävention und damit der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus entgegen. 

So schreibt die deutsche Finanzaufsicht BaFin zum deutschen Geldwäschegesetz (siehe S. 70, abrufbar hier): 

"Die Vollständigkeit von Kopien/Scans ist gegeben, wenn diejenigen Seiten der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente, die identifizierungsrelevante Angaben enthalten, vollständig kopiert/gescannt werden. Vollständig zu kopieren sind somit z.B. bei einem Personalausweis Vorder- und Rückseite [...]. Das Lichtbild sowie sämtliche Angaben müssen gut erkennbar sein."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beschreibt auf seiner Webseite, dass eine Schwärzung von Ausweisdokumenten nur insoweit erfolgen kann und soll, „sofern nicht gesetzliche Regelungen diese Angaben erfordern, zum Beispiel das Geldwäschegesetz“. 

Und die Datenschutzaufsichtsbehörde Nordrhein-Westfalen stellt ausdrücklich klar, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten das „Recht und die Pflicht“ haben, „eine vollständige Kopie des Ausweises anzufertigen oder diesen vollständig optisch digitalisiert zu erfassen [...]“. Eine datenschutzrechtliche Pflicht, „bestimmte Daten des Ausweises zu schwärzen“, bestehe deshalb nicht. 

Der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird vom Gesetzgeber eine erhebliche Bedeutung eingeräumt. Zahlungsinstitute und Banken sind naturgemäß durch die von ihnen erbrachten Dienstleistungen in besonderer Weise in der Verantwortung, ihre Kunden in dieser Hinsicht zu überprüfen und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Wir sind daher auf Ihre Mithilfe angewiesen, um unseren Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. 

Ich habe Bedenken, ein sensibles Dokument wie einen Personalausweis mit eBay zu teilen. Was tut eBay zum Schutz meiner Daten? 

eBay behandelt Ihre Daten im Einklang mit der eBay-Datenschutzerklärung. Hierbei gelten besonders strenge Anforderungen an die Datensicherheit bei sensiblen Dokumenten, wie etwa einem Personalausweis.

Was passiert, wenn ich die angefragten Dokumente nicht zur Verfügung stellen möchte? 

Die Zurückhaltung von Kunden und Kundinnen, eBay ein sensibles Dokument wie einen Ausweis zur Verfügung zu stellen, ist verständlich. Insbesondere von langjährigen eBay-Verkäufern und -Verkäuferinnen bekommen wir immer wieder die Frage, warum wir plötzlich ein Ausweisdokument anfragen, obwohl sie schon viele Jahre bei eBay mit einwandfreier Verkaufshistorie handeln. 

Als eBay-Nutzer oder Nutzerin haben Sie, wenn Ihr Wohnsitz in der EU ist, seit Ihrer eBay-Anmeldung einen Vertrag mit der eBay GmbH auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der eBay-Dienste. Dieser Vertrag ermöglicht Ihnen die Nutzung der eBay-Dienste als Käufer und Verkäufer. Für die Zahlungsabwicklung haben Sie als eBay-Verkäufer einen zweiten Vertrag mit der eBay S.à r.l. geschlossen, und zwar auf Basis der Nutzungsbedingungen für die Zahlungsabwicklung

Die geldwäscherechtlichen Vorschriften treffen allerdings nur die eBay S.à r.l. Die eBay GmbH hingegen muss keine geldwäscherechtlichen Vorgaben erfüllen, da sie keine Zahlungsdienste erbringt. Daher kann es sein, dass Sie vor Einführung der Zahlungsabwicklung im Jahr 2019 bereits seit Jahren bei eBay verkauft haben und nie nach einem Ausweisdokument gefragt worden sind. 

Das Geldwäscherecht erlaubt uns nicht, nach freiem Ermessen Ausnahmen von der Kundenüberprüfung zu machen, auch nicht für langjährige eBay-Nutzer. Die strengen Geldwäschevorschriften sind von allen Verpflichteten gleichermaßen einzuhalten, und das auch unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten. Unsere Anfrage nach einem Ausweisdokument bedeutet daher auch nicht, dass gegen Sie ein spezieller Verdacht vorliegt. 

Falls Sie ein zu Verifizierungszwecken angefordertes Ausweisdokument nicht hochladen, kann die erforderliche Verifizierung also nicht abgeschlossen werden und gilt daher als fehlgeschlagen. Damit sind die geldwäscherechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Dies führt in der Regel dazu, dass wir rechtlich gezwungen sind, Ihre Auszahlungen einzubehalten, bis Sie die erforderlichen Dokumente hochladen. In den Nutzungsbedingungen für die Zahlungsabwicklung ist Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in Teil I, Abschnitt 4 “Registrierung” näher erläutert. Dort ist auch beschrieben, dass eine Auszahlung nicht möglich ist, wenn die Verifizierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Sobald Sie die erforderlichen Unterlagen bereitstellen, erhalten Sie umgehend Ihre verfügbaren Verkaufserlöse. 

Auf welche Gesetze stützt eBay sich für die Überprüfung meiner Informationen?

Da wir unseren Sitz in Luxemburg haben, finden die Luxemburger Geldwäschevorschriften auf uns Anwendung. Hierzu gehört das Luxemburgische Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung. Dieses Gesetz basiert auf der 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die in den EU-Mitgliedsstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt wurden. Die luxemburgischen Vorschriften werden durch die CSSF konkretisiert und überwacht. Die CSSF hat in der Verordnung Nr. 12-02 (CSSF Regulation No 12-02 of 14 December 2012 on the fight against money laundering and terrorist financing (as amended by CSSF Regulation No 20-05 of 14 August 2020 amending CSSF Regulation No 12-02 of 14 December 2012 on the fight against money laundering and terrorist financing) zusätzliche rechtsverbindliche Regelungen zum Geldwäscherecht erlassen. Wir sind verpflichtet, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten und umzusetzen. 

ENGLISH TRANSLATION

Why does eBay ask me for identification documents such as an ID card or driver's license?

If you sell on eBay, eBay will process the payments for you. For this purpose, you conclude a contract for payment services with an appropriate eBay company when you register. eBay S.à r.l. is responsible for payments in the European Economic Area and Switzerland. eBay S.à r.l. is a company based in Luxembourg and holds a license that allows it to provide regulated payment services to customers. eBay S.à r.l. is supervised by the Luxembourg financial supervisory authority, the "Commission de Surveillance du Secteur Financier", or CSSF for short. This authority has the tasks in Luxembourg that BaFin has in Germany.

As a payment institution, we, eBay S.à r.l., are legally obliged to operate an effective risk management system and to take measures to prevent fraud and money laundering (including the prevention of terrorist financing). As we are based in Luxembourg, the Luxembourg anti-money laundering regulations apply to us. We are obliged to comply with and implement these legal requirements.

An essential obligation under the Luxembourg Money Laundering Act states that we must know who our customers are (also known as "KYC" - Know Your Customer). We therefore request certain data from you when you register, for example your name, address and date of birth.

However, we must not only request this data, but also check that it is correct. The standard for such verification for natural persons under anti-money laundering law is verification on the basis of an unaltered and clearly legible identity document. We may therefore contact you and ask you to upload such a document to your account. For legal entities such as a limited liability company, other documents will be requested.

I do not want to upload an unredacted ID card for data protection reasons. Why does eBay not allow me to upload a blackened ID card?

This is not a decision made by eBay. As a payment service provider, we are obliged in certain cases to identify and verify our users by means of an unaltered and legible identity document. Both the law and the supervisory authorities require that the identification document is complete and suitable for confirming the required data. The document must be available unredacted so that we can verify its authenticity and meet the requirements of the legislator.

The Luxembourg anti-money laundering law states this in CSSF Regulation No 12-02 (we have translated all quotes into English for explanatory purposes):

Subsection 2 Verification of identity

Article 18

(1) The verification of identity within the meaning of Article 3(2)(a) of the [Luxembourg Money Laundering] Law shall be carried out for customers who are natural persons at least on the basis of a valid "genuine" official identification document issued by a public authority bearing the customer's signature and image, such as (...) the customer's passport, identity card, (...) residence permit, driving license or other comparable document."

For comparison, the same obligation to verify customer data would also arise from the corresponding German anti-money laundering regulations. These also do not allow the submission of redacted identification documents, as the redaction of individual details prevents the authenticity of a document from being verified. This would be contrary to the purpose of preventing money laundering and thus combating organized crime and terrorism.

This is what the German financial supervisory authority BaFin writes about the German Money Laundering Act (see p. 70, available here):

"The completeness of copies/scans is given if those pages of the documents submitted for identification that contain identification-relevant information are copied/scanned in full. The front and back of an identity card, for example, must be copied in full [...]. The photograph and all details must be clearly recognizable."

The German Federal Ministry of the Interior and Homeland describes on its website that identity documents can be redacted "unless legal regulations require this information, for example the Money Laundering Act".

And the data protection supervisory authority of North Rhine-Westphalia in Germany expressly states that those obliged under anti-money laundering law have the "right and obligation" to "make a complete copy of the ID card or to record it completely in digital form [...]". There is therefore no obligation under data protection law to "redact certain data on the ID card".

Legislators have given the prevention of money laundering and terrorist financing a high priority. Due to the services they provide, payment institutions and banks naturally have a specific responsibility to check their customers in this respect and to prevent money laundering and terrorist financing. We are therefore dependent on your help in order to fulfill our obligations in this area.

I have concerns about sharing a sensitive document like an ID card with eBay. What does eBay do to protect my data?

eBay handles your data in accordance with the eBay privacy policy. Particularly strict data security requirements apply to sensitive documents such as an ID card.

What happens if I do not want to provide the requested documents?

The reluctance of customers to provide eBay with a sensitive document such as an ID card is understandable. In particular, we are often asked by long-standing eBay sellers why we are suddenly requesting an ID document even though they have been trading on eBay for many years with a flawless sales history.

As an eBay user, if your place of residence is in the EU, you have a contract with eBay GmbH based on the General Terms and Conditions for the use of eBay services since your eBay registration. This contract allows you to use the eBay services as a buyer and seller. For payment processing, you as an eBay seller have concluded a second contract with eBay S.à r.l. on the basis of the Terms of Use for Payment Processing.

However, only eBay S.à r.l. is subject to money laundering regulations. eBay GmbH, on the other hand, does not have to comply with money laundering regulations as it does not provide payment services. It is therefore possible that you have been selling on eBay for years before the introduction of payment processing in 2019 and have never been asked for an identification document.
Money laundering laws do not allow us to make discretionary exceptions to customer verification, even for long-time eBay users. The strict money laundering regulations must be complied with equally by all obligated parties, regardless of any specific suspicions. Our request for an identification document therefore does not mean that there is any specific suspicion against you.

If you do not upload an ID document requested for verification purposes, the required verification cannot be completed and is therefore deemed to have failed. This means that the requirements under money laundering law have not been met. As a rule, this means that we are legally obliged to withhold your payouts until you upload the required documents. Your obligation to cooperate is explained in more detail in Part I, Section 4 "Registration" of the Terms of Use for Payment Processing. It is also described there that a payout is not possible if the verification cannot be successfully completed. As soon as you provide the required documents, you will immediately receive your available sales proceeds.

What laws does eBay rely on to verify my information?

As we are based in Luxembourg, the Luxembourg anti-money laundering regulations apply to us. This includes the Luxembourg law of November 12, 2004 on combating money laundering and terrorism. This law is based on the 4th and 5th EU Money Laundering Directives, which have been transposed into national law in the EU member states. The Luxembourg regulations are specified and monitored by the CSSF. In Regulation No. 12-02 (CSSF Regulation No 12-02 of 14 December 2012 on the fight against money laundering and terrorist financing (as amended by CSSF Regulation No 20-05 of 14 August 2020 amending CSSF Regulation No 12-02 of 14 December 2012 on the fight against money laundering and terrorist financing), the CSSF has issued additional legally binding regulations on money laundering law. We are obliged to comply with and implement these legal requirements.

Wer als gewerblicher Verkäufer gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen bestimmte wettbewerbsrechtliche Neben- und Spezialgesetze (z.B. Buchpreisbindungsgesetz, Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung) verstößt, kann von Dritten - das sind vor allem Mitbewerber wie auch anerkannte Wirtschafts- und Verbraucherverbände - durch die sog. Abmahnung auf Beseitigung und Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden.

Was versteht man unter einer Abmahnung?

Die in § 13 Abs. 1 S.1 UWG geregelte Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Man versteht darunter die formale Aufforderung, ein bestimmtes wettbewerbsrelevantes Verhalten künftig zu unterlassen und diesbezüglich innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Welche Bedeutung hat die Unterlassungserklärung?

Auch wenn der Abgemahnte die beanstandete Wettbewerbshandlung umgehend einstellt, besteht die Gefahr, dass er diese in Zukunft wiederholen könnte. Um sich wirksam vor dieser Wiederholungsgefahr zu schützen, wird der Abmahnende regelmäßig die Unterzeichnung einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung einfordern.

Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden vertraglich, den gerügten Wettbewerbsverstoß in Zukunft nicht zu wiederholen. "Strafbewehrt" bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, für künftige gleichartige Verstöße eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen.

Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt der Abgemahnte die bei einem Wettbewerbsverstoß vorhandene Wiederholungsgefahr und vermeidet somit ein kostspieliges Gerichtsverfahren.

Hinweis: Die Unterlassungserklärung sollte selbstverständlich nur dann abgegeben werden, wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie sollten sich daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten lassen.

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?

Abmahnungen können nicht von jedem ausgesprochen werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 3 UWG dürfen abmahnen:

● Mitbewerber des Abgemahnten,
Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn zwischen dem Mitbewerber und dem Abgemahnten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.

● Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
Dies gilt nur dann, soweit dem betreffenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben und der Verband nach seiner personellen und finanziellen Ausstattung auch imstande ist, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu missbräuchlichem Verhalten gekommen ist, sollten Sie die Anspruchsberechtigung des betreffenden Verbandes im Zweifel anwaltlich überprüfen lassen.

  • Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände
  • Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
  • Welche Wettbewerbsverstöße werden häufig abgemahnt?
  • Häufig abgemahnte Wettbewerbsverstöße sind:
  • fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben
  • Fehlende oder fehlerhafte Verbraucherinformationen (z.B. fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht)
  • Fehlende oder undeutliche Preisangaben (z.B. fehlender Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer)
  • Fehlende oder irreführende Angaben über die Merkmale der angeboten Ware (z.B. Verstoß gegen besondere Kennzeichnungspflichten)
  • Irreführende Angaben über Bedingungen, unter denen die Waren geliefert wird (z.B. Angabe von unversichertem Versand ohne Hinweis auf die Gefahrtragungsregelung beim Verbrauchsgüterkauf)
  • Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingung

Was ist beim Erhalt einer Abmahnung zu beachten?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich in jedem Fall vergewissern, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt berechtigt ist und dies im Zweifelsfall auch anwaltlich überprüfen lassen. Sollte sich der erhobene Vorwurf als unberechtigt herausstellen, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung selbstverständlich zurückweisen.

Verhält sich der Abmahnende seinerseits wettbewerbswidrig, so lässt dies zwar nicht den Unterlassungsanspruch gegen Sie entfallen, bietet Ihnen jedoch u.U. ein gutes Argument, um mit der Gegenseite in Verhandlungen zu treten. Besprechen Sie ein weiteres Vorgehen unbedingt mit Ihrem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle.

Hinweis: Sie sollten in jedem Fall die gesetzten Fristen ernst nehmen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann je nach Schwere des Verstoßes und Dringlichkeit der Sache sehr kurz bemessen sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Abmahnende die Möglichkeit, ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen, was erhebliche Kosten mit sich bringen kann.

Was ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beachten?

Ist die Abmahnung berechtigt, wird sich in der Regel die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht umgehen lassen. Es ist dabei jedoch nicht zwingend erforderlich, die Unterlassungserklärung exakt so abzugeben, wie sie vom Abmahnenden vorformuliert wurde. Die Erklärung kann modifiziert werden, wenn von Ihnen zum Beispiel mehr verlangt wird, als Sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet sind. Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist es im Übrigen nicht notwendig, dass sich der Abgemahnte auch zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen.

Muss ich eine Unterlassungserklärung auch dann abgeben, wenn ich gegenüber einem Dritten für diesen Verstoß bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben habe?

Eine sogenannte Drittunterwerfung ist nach immer dann ausreichend, wenn sie tatsächlich dazu geeignet ist, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Wenn Sie in einer Sache bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und nun wegen desselben oder kerngleichen Verstoßes erneut von einem Dritten eine Abmahnung erhalten, müssen Sie die geforderte Unterlassungserklärung in der Regel nicht erneut gegenüber dem Dritten abgeben. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem ersten Abmahnenden ist in der Regel die Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße entfallen. Dies wirkt grundsätzlich auch gegenüber Dritten, auch wenn dieser keine Kenntnis von der ersten Abmahnung hatte, wenn die beanstandeten Verstöße identisch sind und der von dem Dritten beanstandete Verstoß nicht zeitlich nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung begangen worden ist.

Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurde und nun eine erneute Unterlassungserklärung von einem Mitbewerber gefordert wird. Während einige Gerichte einen Wegfall der Wiederholungsgefahr in diesem Fall bejahen, haben in letzter Zeit Gerichte eher entschieden, dass eine Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr gegenüber einem Mitbewerber auszuräumen. Da es bei der Frage der Drittunterwerfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

Die Kosten der erneuten Abmahnung müssen Sie in der Regel, sofern es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt, erneut tragen.

Bin ich auch nach Änderung der Rechtslage (durch Gesetzesänderung oder geänderte Rechtsprechung) an meine Unterlassungserklärung gebunden?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schließen Sie mit dem Abmahnenden einen Vertrag und verpflichten sich in Zukunft, die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht zu wiederholen. Im Wiederholungsfalle kann der Abmahnende die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.

Wenn Sie in der Vergangenheit in Bezug auf eine bestimmte Wettbewerbshandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und stellt sich später aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung heraus, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht mehr wettbewerbswidrig ist, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung außerordentlich zu kündigen.

Sie dürfen die Unterlassungserklärung in diesem Fall jedoch nicht einfach ignorieren, denn ohne eine Kündigung gilt diese trotz der geänderten Rechtslage uneingeschränkt weiter! Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten.

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen leisten (§ 13 Abs. 3 UWG).
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst zudem lediglich die erforderlichen Aufwendungen.

Hat der Abmahnende einen Rechtsanwalt eingeschaltet, so kann er grundsätzlich die durch die Einschaltung des Anwalts angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert der Sache und berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Bemessung des Gegenstandswerts stellt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zunächst einmal nur die Einschätzung des Abmahnenden bzw. seines Anwalts dar. Bei Zweifeln an der Höhe des vom gegnerischen Anwalt angenommenen Gegenstandswerts wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

Im gerichtlichen Verfahren liegt die Streitwertbemessung im Ermessen des Gerichts und richtet sich im Wettbewerbsrecht nach Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie nach der Bedeutung und dem Umsatz des Geschädigten. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte von 5.000 bis 10.000 Euro nicht unüblich und können sogar noch höher angesetzt werden.

Hinweis: Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht gem. § 13 Abs. 5 UWG ein Anspruch gegen den Abmahnenden auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Wann bin ich verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen?

Grundsätzlich kann der Abmahnende nur für solche Wettbewerbsverstöße die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, die zeitlich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung begangen werden. Dafür muss die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach grundsätzlich keine Eingrenzung auf zukünftige Rechtsverstöße beinhalten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung beendete Angebote, die einen identischen Rechtsverstoß beinhalten, führen daher in der Regel nicht dazu, dass die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.

Haben Sie die Angebote dagegen erst nach Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt bzw. liefen diese noch im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung und haben Sie diese nicht entsprechend angepasst, können diese die Fälligkeit der Vertragsstrafe begründen, da hierin ein erneuter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu sehen ist.

Ferner sind nur solche Verstöße erfasst, zu deren Unterlassung Sie sich nach der abgegebenen Unterlassungserklärung auch verpflichtet haben. Handelt es sich um einen völlig neuen Verstoß, so kann dies die Vertragsstrafe nicht auslösen.

Wann eine Vertragsstrafe tatsächlich berechtigt geltend gemacht wird, hängt von dem Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung ab. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Vertragsstrafeverlangens wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Wann liegt eine missbräuchliche Abmahnung vor?

Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mittels einer Abmahnung ist nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Eine missbräuchliche Abmahnung sollte selbstverständlich zurückgewiesen werden, allerdings kann dies im Einzelfall schwer nachzuweisen sein.

In § 8c Abs. 2 Nr. 1 - 7 UWG ist geregelt, wann eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist.

Hinweis: Lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wenn Sie einen Missbrauch vermuten.

Wie können Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

Reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung entweder gar nicht oder weist er die Abmahnung ausdrücklich zurück, darf der Abmahnende daraus schließen, dass eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit nicht gewollt ist. Er kann dann versuchen, seinen möglichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. In der Regel erfolgt dies zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung.

In einem solchen Verfahren prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch nur summarisch und verzichtet in der Regel auf eine Anhörung des Gegners. Einstweilig heißt in diesem Zusammenhang jedoch, dass lediglich eine vorübergehende Regelung getroffen wird, die aber ohne zeitliche Begrenzung gilt. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann der Unterlegene Widerspruch einlegen.

Wenn Sie selbst einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder sich gegen den gerichtlich geltend gemachten Anspruch eines anderen verteidigen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf

Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Für gewerbliche Verkäufer gelten besondere gesetzliche Rahmenbedingungen. Diese Rahmenbedingungen haben wir Ihnen im Folgenden übersichtlich zusammengestellt.

Sie finden hier unter anderem Informationen zu den Themen Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuerrecht, Pflichten nach dem Fernabsatzrecht, Preisangabenverordnung, Kaufrecht (insbesondere Gewährleistung und Garantie), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werbung mit Preisvergleichen und Preisnachlässen und Marken- und Wettbewerbsrecht.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Gewerbeanmeldung

Als gewerblicher Verkäufer sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden, d.h. meist bei der Gewerbemeldestelle Ihrer Gemeinde.

Der Gewerbetreibende selbst muss die Anmeldung vornehmen: Bei Einzelunternehmen der Inhaber, bei Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften der Geschäftsführer.

Eine unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 Abs. 2 GewO und kann mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße geahndet werden.

Eintragung in das Handelsregister

Neben der Gewerbeanmeldung könnte auch eine Eintragung ins Handelsregister nötig sein.

Pflicht ist dies für Handelsgesellschaften und Gewerbetreibende mit einem Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise (Kaufleute).

Ob dies zutrifft, hängt von Kriterien wie Umsatz, Kapital oder Mitarbeiterzahl ab.

Die Anmeldung erfolgt beim Amtsgericht - Registergericht.

Kleingewerbetreibende sind nicht verpflichtet, können sich aber freiwillig eintragen, was das Gewerbe zum Handelsgewerbe macht und bestimmte Rechte und Pflichten mit sich bringt.

Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer örtlichen IHK beraten.

Firmenbezeichnung

Kleingewerbetreibende müssen mit ihren Vor- und Zunamen auftreten und können zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen.

Kaufleute hingegen nutzen ihre im Handelsregister eingetragene Firma.

Trotz einer Firmenbezeichnung sind nach dem Digitale-Medien-Gesetz Informationspflichten zu beachten, die die Angabe des Vor- und Zunamens erfordern. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann Geschäfte betreibt und rechtlich agieren kann (§ 17 HGB).

Sie kann aus Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen bestehen, darf aber nicht irreführend sein.

Nach § 19 HGB muss die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten, z.B. GmbH, AG oder bei Einzelkaufleuten "e.K.".

Vor der Wahl eines Firmennamens sollte geprüft werden, ob dieser bereits existiert oder markenrechtlich problematisch ist.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen IHK oder hier.


 

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Nachricht von der Gewerbeanmeldung. Je nach Umsatz oder Gewinn fallen dann Einkommenssteuer und Umsatzsteuer an. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Wer gilt als Unternehmer?

Ein Verkäufer gilt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer, wenn er eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Dies umfasst jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, unabhängig von der Gewinnabsicht.

Ein Gesamtumsatz von 25.000 Euro oder mehr im Kalenderjahr deutet auf eine unternehmerische Tätigkeit hin und erfordert eine Anmeldung als gewerblicher Verkäufer bei eBay.

Bei Unsicherheiten zu Ihren steuerlichen Pflichten sollten Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren.

Benötige ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?

Wenn Sie nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer gelten, müssen Sie Ihr eBay Konto als gewerblich kennzeichnen. Weiterhin benötigen wir von Ihnen eine USt-IdNr. , die Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen können.

Hinterlegen Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hier

Weitere Informationen finden Sie hier: ebay.de/VAT

Bei Unsicherheiten zu Ihren steuerlichen Pflichten sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.

Was ist ein Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an das Finanzamt zahlen. Er darf in seinen Rechnungen also keine Umsatzsteuer ausweisen und kann auch keinen Vorsteuerabzug durchführen. Nach § 19 Abs. 3 UStG kann ein Kleinunternehmer jedoch auf Antrag auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten und wie ein "normaler" Unternehmer behandelt werden.

Auch für Kleinunternehmer ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend.

Hinterlegen Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hier

Weitere Informationen finden Sie hier: ebay.de/VAT

Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum

Soweit Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, sind Sie verpflichtet, diese im Impressum anzugeben.

Jetzt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben

Hinweis: Sämtliche Informationen, einschließlich Ihrer persönlichen Daten und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, werden unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der Datenschutzerklärung in die USA oder andere Länder übertragen, dort gespeichert und verarbeitet.

eBay behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig, weitere Prüfungen hinsichtlich Ihres Umsatzsteuerstatus von Ihnen oder den zuständigen Finanzämtern einzuholen. Die Verarbeitung Ihrer Angaben erfolgt unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzerklärung von eBay.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Anmeldedetails auf dem neuesten Stand sind und mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten übereinstimmen.

Informationen zur Umsatzsteuer auf Ihre eBay-Gebühren finden Sie hier.

Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

Wenn Sie als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) an einen anderen Unternehmer (gewerbliche Käufer) eine Leistung erbringen, müssen Sie auf dessen Verlangen eine Rechnung ausstellen.

Nach § 14 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

  •  Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers und des Käufers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist)
  •  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Boni, Skonti und Rabatte (es muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, wenn Sie nicht schon im Preis berücksichtigt ist)
  • Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
  • Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG" nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 33 UStDV):

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgelts = Entgelt inkl. Umsatzsteuer)
  • Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Die Erleichterungen gelten nicht im Rahmen von Fernverkäufen in andere EU-Mitgliedsstaaten (§ 3c UStG). In besonderen Fällen (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung eines neuen Fahrzeugs oder bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG) gibt es zusätzliche Rechnungspflichtangaben.
Neben diesen Pflichtangaben muss die Rechnung ggf. auch die Anforderungen erfüllen, die das Handelsgesetzbuch (HGB) an Geschäftsbriefe eines Kaufmanns stellt, je nachdem, ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, und welche Rechtsform es hat.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung ist eine spezielle Versteuerungsart, die verhindert, dass beim Wiederverkauf von Waren nochmals die volle Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Statt des gesamten Verkaufspreises wird nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis besteuert, gemäß § 25a Abs. 3 UStG.

Besteht eine Pflicht zur Differenzbesteuerung?

Ein Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, unabhängig vom Abnehmer. Dies ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Bemessungsgrundlage nach Gesamtdifferenz für den Besteuerungszeitraum ermittelt wird (§ 25a Abs. 8 S. 1 UStG).

Bei Verzicht gelten die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Muss ich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) angeben?

Sofern eine UStID vorhanden ist, muss sie wie bei allen anderen gewerblichen Angeboten angegeben werden. Es reicht der Hinweis im Impressum.

Mehr zum Thema Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Anforderungen an die Angebotsgestaltung

Wenn Sie einen differenzbesteuerten Artikel verkaufen, sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

Im Falle einer Differenzbesteuerung verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung in Ergänzung zum Endpreis den klarstellenden Hinweis „inkl. MwSt.“. Damit ist klargestellt, dass der Endpreis bereits Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet und damit einen Bruttopreis darstellt. Wichtig für die Differenzbesteuerung ist, dass kein konkreter Steuersatz angegeben wird, da sonst wiederum nicht die Differenz besteuert wird, sondern das letztliche Entgelt des Empfängers. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie im Angebotsformular als Mehrwertsteuersatz „0“ eintragen. Wenn Sie das Feld leer lassen, wird später im Angebot der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht angezeigt.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass Sie auf Ihrer Angebotsseite auch einen klaren und eindeutigen Hinweis darauf aufnehmen, dass der angebotene Artikel der Differenzbesteuerung unterliegt

Wenn Sie differenzbesteuerte Artikel verkaufen, setzen Sie bitte in Mein eBay kein Häkchen bei der Einstellung „Rechnung bereitstellen, auf denen MwSt. separat angezeigt wird“:

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Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wie Sie Ihre Pflichten aus der PAngV und dem UWG im Rahmen Ihrer Angebote auf eBay erfüllen können.

Es besteht keine Pflicht zur Angabe des Netto-Preises. Dies ist weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch von der Preisangabenverordnung vorgesehen.

Bei einer Differenzbesteuerung müssen auf der Artikelseite die Liefer- und Versandkosten gesondert ausgewiesen werden. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen gewerblichen Angeboten.

Anforderungen an Rechnungen

In der Rechnung ist auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelung nach § 25a UStG hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG). Je nach gehandeltem Gegenstand ist hierfür verpflichtend folgende Formulierung zu verwenden:

  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung“
  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung

Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird.

Im Verkaufsmanager Pro können Sie hierfür das Kommentarfeld im Rechnungsformular verwenden.

Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen digitalen Diensten bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht):

  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich die Adresse für die elektronische Post
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
  • bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker).

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, z.B. über klar gekennzeichnete Links (Impressum oder Anbieterkennzeichnung).

Für alle gewerblichen Verkäufer werden automatisch bestimmte Pflichtangaben angezeigt. Dazu zählen:

  • Ihr Unternehmensname (sofern vorhanden)
  • Der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten
  • Ihre bei eBay hinterlegte Anschrift

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie können Ihre übrigen Impressumsangaben direkt in Mein eBay bearbeiten. Stellen Sie sicher, dass ein vollständiges Impressum angezeigt wird. Gehen Sie dazu auf die Seite "Einstellungen". Unter "Verkäufereinstellungen" finden Sie den Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer", in dem Sie die Informationen hinterlegen können.

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Die hinterlegten Informationen erscheinen dann für alle neu eingestellten Artikel gut sichtbar in einem separaten Bereich auf jeder Ihrer Artikelseiten sowie unter dem Link „Firmeninformationen“ auf der Verkäuferprofilseite des Nutzers auf eBay.

Bei weiteren Fragen zu § 5 DDG oder zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Als gewerblicher Verkäufer haben Sie nach dem Fernabsatzrecht (§§ 312c ff. BGB) umfangreiche vor- und nachvertragliche Informationspflichten.

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Welche Verträge unterliegen dem Fernabsatzrecht?

Das Fernabsatzrecht nach § 312c Abs.1 BGB gilt für Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, auch für ausländische Anbieter, die auf eBay.de in deutscher Sprache verkaufen.

Ein Verkäufer ist Unternehmer gemäß § 14 BGB, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet.

Das Fernabsatzrecht betrifft ausschließlich Verträge, die direkt über eBay im Festpreis- oder Auktionsformat geschlossen werden, nicht jedoch Anzeigenformate.

Bei Unsicherheiten zur Anwendung des Fernabsatzrechts sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

Welche Informationen muss ich vor Vertragsschluss mitteilen?

Nach § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a EGBGB müssen Sie als Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Diese müssen klar und verständlich dargestellt werden.

Dazu zählen unter anderem:

  • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung maßgeblich ist
  • Telefonnummer und gegebenenfalls Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben bzw. in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, dessen Bedingungen, Fristen, das Verfahren für die Ausübung, Kosten der Rücksendung der Waren sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Das Muster-Widerrufsformular finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Sie müssen als gewerblicher Verkäufer Ihren vollständigen Namen (Vor- und Nachname) angeben, da das Weglassen ansonsten als wettbewerbswidrig eingestuft werden könnte.

Muss ich meine Verkäufer-AGB und Verkäufer-Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich mich für die neue Zahlungsabwicklung bei eBay anmelde?

1. Änderungen Ihrer Verkäufer-AGB

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a EGBGB müssen Sie Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags über Zahlungsbedingungen informieren. Stellen Sie sicher, dass Ihre AGB aktuelle Angaben zu Zahlungsmethoden enthalten.

Informationen zu den Zahlungsmethoden auf eBay.de finden Sie hier. Sollten Sie den Trusted Shops Abmahnschutz Basic nutzen, sind Änderungen bereits in den bereitgestellten AGB enthalten.

Einige Zahlungsoptionen, wie Lastschrift durchgeführt über RatePAY, erfordern gesonderte Bedingungen. Wenn der Käufer solche Optionen wählt, zeigt eBay automatisch relevante Informationen während der Kaufabwicklung an. Eine Anpassung Ihrer AGB ist nicht nötig, Sie können jedoch die Bedingungen in Ihrer Artikelbeschreibung verlinken.

Lastschrift

Lastschriftzahlungen werden von RatePAY durchgeführt. Bei Auswahl dieser Zahlungsmethode durch den Käufer wird die Kaufpreisforderung vom Verkäufer an eBay S.à r.l. und weiter an RatePAY abgetreten. eBay zeigt während der Kaufabwicklung die RatePAY Zahlungsbedingungen und Datenschutzerklärung an. Details wie Abbuchungszeitpunkt und Vorankündigungsfrist sind in den RatePAY Zahlungsbedingungen geregelt.

2. Änderungen Ihrer Verkäufer-Datenschutzerklärung

Sollten Sie eine Datenschutzerklärung in Ihren Angeboten hinterlegt haben, erfordert die neue Zahlungsabwicklung keine Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung. Käufer wählen während der Kaufabwicklung ihre Zahlungsmethode und geben die erforderlichen Zahlungsdaten ein, die Ihnen als Verkäufer nicht zugänglich sind.

Adyen, als strategischer Partner von eBay, ist nicht Teil Ihres Vertrags, daher müssen Sie Adyen in Ihrer Datenschutzerklärung nicht erwähnen.

Für bestimmte Zahlungsoptionen, wie Lastschrift über RatePAY, zeigt eBay automatisch die notwendigen Datenschutzerklärungen an (wie im Fall der RatePAY Datenschutzerklärung für Lastschriftzahlungen). Eine Anpassung Ihrer eigenen Datenschutzerklärung ist nicht nötig, aber Sie können die Datenschutzerklärungen der Partner in Ihrer Artikelbeschreibung verlinken.

Muss ein gewerblicher Verkäufer auf der Artikelseite Angaben dazu machen, welche technischen Schritte auf eBay zum Vertragsschluss führen?

Gemäß § 312i Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, informieren.

Daher sind eBay-Händler dazu verpflichtet, in ihren Angeboten über die einzelnen technischen Schritte zu unterrichten, die zu einem Vertragsschluss führen und darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Ein Verweis auf die eBay-AGB genügt danach nicht.

An welcher Stelle bringe ich die Informationen unter?

Am besten stellen Sie sämtliche Informationen direkt auf der Artikelseite bereit. Für alle gewerblichen Verkäufer werden bestimmte Pflichtangaben auf der Artikelseite angezeigt:

  • Ihr Unternehmensname (sofern vorhanden)
  • Der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten
  • Ihre bei eBay hinterlegte Anschrift
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht des Käufers

Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Angaben zu Ihrer Identität sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht sollten Sie direkt in Mein eBay hinterlegen. Auf der Seite "Einstellungen" finden Sie unter "Verkäufereinstellungen" den Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer", in dem Sie die erforderlichen Informationen hinterlegen können.

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Die hinterlegten Informationen erscheinen dann für alle neu eingestellten Artikel gut sichtbar in einem separaten Bereich auf jeder Artikelseite. Die in Ihren Einstellungen hinterlegte Widerrufsbelehrung wird dem Käufer zudem automatisch nach Angebotsende in sein Mein eBay in Meine Nachrichten zugesendet.

Zusätzlich können Sie die Informationen auch in Ihre Angebotsbeschreibung einfügen. Die Informationen sollten dann gut sichtbar und deutlich hervorgehoben (z.B. durch Fettschrift, größere Schrift, kursiv oder farbige Schrift) auf der Artikelseite dargestellt werden.

Hinweis: Es ist nach den eBay-Grundsätzen nicht erlaubt, Vertragsinhalte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung oder Versand- und Zahlungsbedingungen als Bilder oder Grafiken in die Artikelbeschreibung einzubinden. Sämtliche Vertragsinhalte und gesetzlich vorgeschriebene Informationen müssen als Texte auf den vorhandenen eBay-Webseiten platziert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browsertyp (z.B. Textbasierte Browser, WAP-Browser) und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sind.

Welche Informationen muss ich nach Vertragsschluss mitteilen?

Gem. § 312f Abs. 2 BGB sind Sie verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Aktualisierung von rechtlichen Informationen

Bitte beachten Sie, dass rechtliche Informationen bei allen aktiven Angeboten stets auf dem aktuellen Stand sein müssen. Dies gilt auch für wiederkehrende Angebote. Nach Überarbeitung Ihrer rechtlichen Informationen müssen Sie Ihre aktiven Angebote aktualisieren, damit die Änderungen sichtbar werden.

Um mehrere Angebote gleichzeitig zu aktualisieren, können Sie diese mit Hilfe der Funktion „gebündeltes Bearbeiten“ gleichzeitig überarbeiten. Sollte ein gebündeltes Überarbeiten im Einzelfall einmal nicht möglich sein, müssen die Angebote jedoch einzeln bearbeitet werden.

Weitere Informationen zu dieser Funktion finden Sie hier

Was passiert, wenn ich die Informationen nicht oder nicht vollständig mitteile?

Eine Verletzung der oben genannten Informationspflichten bzw. Fehler bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht führt dazu, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts überhaupt nicht zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Waren bzw. Vertragsschluss, vgl. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Was ist das Widerrufsrecht?

Private Käufer (Verbraucher) haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern (Unternehmern) das Recht, den gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zurückzugeben
(§ 312g Abs. 1 BGB).

Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossenen Verträge. Nach
§ 312g Abs. 2 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind, die schnell verderben, oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.

Auch bei Verträgen über die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Ihnen steht bei bestimmten Artikeln frei, ob Sie Rückgaben anbieten oder nicht. In diesen Angeboten können Sie im Verkaufsformular „Keine Rückgabe“ auswählen.

Beispiele für Artikel ohne gesetzliche Rücknahmepflicht:

  • Sonderanfertigungen
  • Lebensmittel
  • Verderbliche Waren

Dies gilt auch für folgende Kategorien:

  • Tickets (# 1305)
  • Reisen (# 3252)
  • Business & Industrie (# 12576)

Der Verbraucher kann sich zur Erklärung seines Widerrufs des vom Verkäufer bereitgestellten Muster-Widerrufsformulars bedienen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet. Für die Erklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben, sodass auch ein telefonischer Widerruf möglich ist. Da der Widerruf jedoch eindeutig zu erklären ist, sollte die Rücksendung mit einem Hinweis auf die Ausübung des Widerrufsrechts verbunden werden.

Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts

Die gesetzliche Frist für das Widerrufsrecht beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss bzw. mit Erhalt der Waren. Die Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor der Verkäufer seine gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt hat.

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware.

Rückabwicklung des Vertrages

Macht der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, es sei denn, der Verkäufer hat angeboten, die Waren abzuholen. (§ 357 Abs. 1, Abs. 5 BGB).

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer, § 355 Abs. 3 S. 4 BGB.

Der Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis sowie sonstige Zahlungen des Verbrauchers zu erstatten. Dies gilt für die Versandkosten nur, soweit sie die angebotene günstigste Standardlieferungsart nicht übersteigen.

Hat der Verkäufer nicht angeboten, die Waren abzuholen, darf er die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher deren Absendung nachweist.

Wer trägt die Kosten für die Hin- und Rücksendung?

Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag, so hat der Verkäufer ihm den Kaufpreis nebst Versandkosten zu erstatten soweit letztere nicht über die Kosten für die angebotene günstigste Standardlieferungsart hinausgehen.

Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Käufer, wenn er darüber zuvor unterrichtet wurde. Bei nicht paketfähigen Waren (Speditionsware) sind dabei die Rücksendekosten bereits zu beziffern bzw. – wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können – zu schätzen.

Muss die Ware in der Originalverpackung zurückgesendet werden?

Nein! Das Widerrufsrecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher die Ware in der Originalverpackung zurücksendet. Derartige Einschränkungen sind unzulässig.

Wertersatz im Falle der unvollständigen oder beschädigten Rückgabe der Ware und Nutzungsersatz

Gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Käufer Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten, wenn dieser auf einen Umgang mit der Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der Verkäufer den Käufer entsprechend Art. 246a §1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf die Anfrage nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Wertersatzes verzögert, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug gesetzt werden. Grundsätzlich bedarf es hierfür einer eindeutigen, nachdrücklichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) oder eines Mahnungssurrogats (z.B. Zustellung eines Mahnbescheids). Wurde der Kaufpreis noch nicht an den Käufer zurückerstattet, kann unter Umständen ein vom Käufer zu leistender Wertersatz in Abzug gebracht und insofern gegen den Rückerstattungsanspruch des Käufers aufgerechnet werden (§§ 389 ff. BGB). Bei weiteren Fragen hierzu sowie zu Ihren weiteren Möglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Belehrung über das Widerrufsrecht

Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz:

Wir empfehlen allen gewerblichen Verkäufern die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung sowie das amtliche Muster-Widerrufsformular zu verwenden.

Geben Sie Ihre vollständige ladungsfähige Anschrift an. Dies beinhaltet auch die Angabe eines ausgeschriebenen Vor- und Zunamens.Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Verweisen Sie stets auf die aktuellen gesetzlichen Vorschriften. Der Verweis auf veraltete Vorschriften kann wettbewerbswidrig sein.

Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben oder der Artikel ohne Ihr Verschulden während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Laut BGH kommt es nach den eBay-AGB beim vorzeitigen Abbruch eines Angebots nicht zu einem Vertragsschluss, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, z.B. wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorliegen oder der Artikel gestohlen wurde.

Die eBay-Regeln sehen zwei Arten von berechtigten Gründen für eine vorzeitige Beendigung eines Angebots vor.

1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels

In Betracht kommt:

  1. Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen.
  2. Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
  3. Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.

2. Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer nicht mehr möglich, wenn dadurch die Gewährleistungsansprüche des Käufers umgangen würden. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
Sie sind dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Auf das Abgeben einer Anfechtungserklärung oder das Einhalten einer Frist komme es dabei nicht an. Wir empfehlen Ihnen trotzdem unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben.

3. Unverschuldete Unmöglichkeit der Übereignung
Gemäß den eBay-Grundsätzen sind Sie auch dann berechtigt ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht. Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verloren gegangen ist

Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben. Ebenso liegt kein Grund zur vorzeitigen Beendigung vor, wenn sie es sich anders überlegt haben und den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen möchten.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten finden Sie hier.

Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vorzeitige unberechtigte Beenden des Angebots tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Anders kann es jedoch sein, wenn ein Bieter von Anfang an kein Kaufinteresse hat, sondern auf eBay lediglich zu dem Zweck Gebote abgibt, um bei Abbruch Schadensersatz zu fordern.Das Verhalten eines sog. Abbruchjägers ist jedoch nicht pauschal als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sondern nur dann, wenn eine Gesamtwürdigung aller konkreten Einzelfallumstände diese Bewertung tragen kann.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Bieter rechtsmissbräuchlich handelt, können Sie uns dies melden.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Wer als gewerblicher Verkäufer Waren an einen privaten Käufer über den eBay-Marktplatz verkauft, trägt nach § 475 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko. Geht die Ware beim Transport verloren oder wird sie beschädigt, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Diese Verpflichtung kann der gewerbliche Verkäufer nach § 476 Abs. 1 BGB auch nicht durch abweichende Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonstige Vereinbarungen mit dem Käufer umgehen.

Vorsicht beim Anbieten von versichertem und unversichertem Versand

Bieten Sie als gewerblicher Verkäufer die Optionen versicherter und unversicherter Versand an, besteht nach Auffassung einiger Gerichte die Gefahr einer Irreführung des Käufers und ist damit wettbewerbswidrig. Der Käufer könnte nämlich auf den Gedanken kommen, dass er im Falle des unversicherten Versands entgegen der Regelung des § 475 Abs. 2 BGB doch das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Sache tragen muss. Andere Gerichte sehen dagegen in dem Anbieten eines unversicherten Versands keine Irreführung des Käufers.

Da es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle darüber beraten zu lassen, wie Sie Ihr Angebot, vor allem die Angaben zum Versand, am besten gestalten, um Probleme zu vermeiden

Als gewerblicher Verkäufer bei eBay werden Sie immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, für Ihre Artikel eine Gewährleistung beziehungsweise Garantie anzubieten.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung = gesetzliche Mängelhaftung

Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der Ware einzustehen (Mängelhaftung).

Eine Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe) den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht. Daneben werden bei Waren mit digitalen Inhalten weitere Anforderungen an die Installation und Bereitstellung digitaler Elemente geregelt (§§ 475b, 475c BGB).

Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Ware bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Ware später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Wichtig: Sofern ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, können Mängelrechte in Bezug auf einen solchen Mangel durch eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen werden, für die besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag „Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung und an die Verkürzung der Verjährungsfrist“.

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat der Käufer das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen, wenn die Ware bei Übergabe einen Mangel hat. Verweigert der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung oder ist diese unmöglich, so kann der Käufer eine Rückabwicklung des Vertrags verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung). Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Käufer zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.

Garantie = freiwillige, verschuldensunabhängige Zusatzleistung

Eine Garantie soll die gesetzliche Mängelhaftung verstärken oder ergänzen. Sie bezeichnet eine freiwillige Leistung, durch die der Verkäufer oder Hersteller über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Ware zum Übergabezeitpunkt einen bestimmten Zustand hat oder für eine bestimmte Zeit haben wird (zum Beispiel zehn Jahre Garantie gegen Durchrostung).

Da es sich bei der Garantie um eine freiwillige und vom Gesetz nicht vorausgesetzte Leistung des Verkäufers handelt, hat dies zur Folge, dass eine Garantie nicht ausgeschlossen werden muss, sondern allenfalls zusätzlich übernommen werden kann. 

Anforderungen an Garantieerklärung gemäß § 479 BGB

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Angebote bei eBay auf eine eigene oder eine Herstellergarantie verweisen, müssen Sie die gemäß § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB und § 479 Abs. 1 BGB für eine Garantieerklärung geltenden Sonderbestimmungen berücksichtigen.

Hinsichtlich der Form legt § 479 Abs. 1 BGB fest, dass die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Es sind allgemein gebräuchliche Wörter in kurzen Sätzen zu verwenden. Auch bloße Schlagwörter können genügen. Die Erklärung darf nicht versteckt sein. Wir empfehlen Ihnen daher, die Garantiebedingungen gut sichtbar direkt in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.Gemäß dem Grundsatz zur Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten können Sie zusätzlich auch auf ein extern abgelegtes PDF-Dokument des Herstellers verlinken.

Ferner ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dieser Begriff ist in § 126b BGB legal definiert und umfasst insbesondere auch die Übersendung per E-Mail.

Die Garantieerklärung muss folgendes enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
  • das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, insbesondere, welche Form (z.B. Schriftform, Textform) dabei einzuhalten ist und welche Informationen der Verbraucher zu übermitteln hat (z.B. Angabe des Kaufdatums und des Verkäufers; den Grund der Beanstandung; eine Beschreibung des Mangels; das Datum des Auftretens des Mangels),
  • die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
  • die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
  • Sofern der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, sind noch zusätzlich die Vorgaben der §§ 479 Abs. 3, 439 Abs. 2, 3, 5 und 6 S. 2 und 475 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 BGB zu beachten.

Ob Sie die oben genannten Voraussetzungen auch dann beachten müssen, wenn Sie auf eBay Artikel anbieten, für die der Hersteller eine Garantie anbietet, auf die Sie in Ihrem Angebot aber nicht Bezug nehmen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt:

Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wie Sie Ihre Pflichten aus § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB und § 479 BGB im Rahmen Ihrer Angebote auf eBay erfüllen können.

Welche Gewährleistungsrechte kann der Käufer geltend machen?

Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen dem Käufer grundsätzlich die folgenden Rechte zu:

  • Anspruch auf Nacherfüllung
  • Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises
  • Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anspruch auf Nacherfüllung

Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Grundsätzlich kann der Käufer entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugt. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder praktisch unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Lieferung einer anderen als der gekauften Ware stellt keine Nacherfüllung dar! Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Lieferung einer anderen Ware (z.B. ein Nachfolgemodell) zu akzeptieren. Ist die Nacherfüllung unmöglich, stehen dem Käufer die anderen Gewährleistungsrechte zu.

Wichtig: Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Hinweis: Das Gesetz verlangt, dass dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Der Käufer muss dem Verkäufer daher immer die Chance einräumen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte der Käufer den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht dem Käufer kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Im Falle des Rücktritts wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. der Verkäufer erhält die mangelhafte Ware zurück und der Käufer erhält den Kaufpreis zurück.

Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt beim Käufer abholt, muss er die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen. Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers, so kann der Käufer auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen.

Möchte der Käufer die mangelhafte Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, kann statt des Rücktritts vom Vertrag der Kaufpreis gemindert werden. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:

geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ist dem Käufer durch den Mangel ein Schaden entstanden, kann er unter Umständen einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machen. Dieser Anspruch kann auch neben einem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Kann der Käufer z.B. nachweisen, dass er den Artikel gewinnbringend hätte weiterverkaufen können, so kann er diesen entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Statt eines Schadensersatzanspruchs kann der Käufer unter Umständen auch einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware bestimmte Aufwendungen gemacht hat (z.B. Anmietung eines Anhängers zum Transport eines gekauften Fahrzeugs).

Kann die Gewährleistung ausgeschlossen oder verkürzt werden?

Für jeden Verkäufer, ob gewerblich oder privat, gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer.

Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer Waren an private Käufer verkaufen (sog. Verbrauchsgüterkauf), können Sie die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen. Bei Neuware kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach § 476 Abs. 2 BGB nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB).

Wichtig: Sofern Sie als gewerblicher Verkäufer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbraucher die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen wollen, muss eine wirksame Vereinbarung getroffen werden, für die besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen hierzu finden sich im Beitrag „Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung und an die Verkürzung der Verjährungsfrist“.

Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB). Weitere Informationen finden Sie hier.

Wer muss beweisen, dass die Ware mangelhaft ist?

Tritt bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten zwölf Monate seit Übergabe der Ware ein Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

So kann etwa beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Diese Ausnahmeregelung hat zur Folge, dass Sie in den meisten Fällen als Verkäufer im Streitfall beweisen müssen, dass der konkrete Mangel noch nicht bei Übergabe der Ware vorgelegen hat.

Was gilt ohne Verkürzung der Gewährleistungsfrist?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher beträgt zwei Jahre. Zwar lässt sich diese Frist theoretisch auf ein Jahr verkürzen, doch sind die rechtlichen und praktischen Hürden dafür hoch. Viele gewerbliche Verkäufer fragen sich daher, ob sich eine solche Verkürzung überhaupt lohnt.

Wichtiger Hinweis: Ob eine Fristverkürzung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte idealerweise mit rechtlicher Beratung geklärt werden. Dennoch helfen folgende allgemeine Überlegungen bei der Entscheidung:

In den ersten zwölf Monaten nach Übergabe der Ware gilt: Tritt ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass er schon beim Kauf bestand. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass dem nicht so war – ein Beweis, der in der Praxis oft kaum zu erbringen ist. Damit ist der Verkäufer im ersten Jahr ohnehin voll haftbar.

Nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Käufer belegen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Dieser Nachweis ist häufig schwierig, insbesondere wenn die Sache bereits lange genutzt wurde. Normale Gebrauchsspuren stellen dabei keinen Sachmangel dar.

Fazit: Die Vorteile einer Fristverkürzung sind in der Praxis oft gering. Viele Verkäufer entscheiden sich daher bewusst gegen die aufwändige Regelung und belassen es bei der gesetzlichen Frist von zwei Jahren.
Vorsicht bei Werbung mit "lebenslanger“ Garantie

Die Werbung mit einer "lebenslangen" Garantie ist nicht zu empfehlen. Teilweise wird die Unzulässigkeit einer solchen Werbung mit der Regelung des § 202 Abs. 2 BGB begründet, teilweise wird sie als irreführend angesehen. Nach § 202 Abs. 2 BGB ist es nicht möglich, vertragliche Ansprüche nach dem Ablauf von 30 Jahren geltend zu machen (maximale Verjährungsfrist). Eine Irreführung kann darin gesehen werden, dass nicht klar ist, auf welches Leben sich die Garantie bezieht (des Produkts, des Käufers oder des Verkäufers). Eine derartige Werbeaussage ist daher wettbewerbsrechtlich angreifbar und sollte vermieden werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie jedoch zulässig. Nach Auffassung des BGH unterliegt ein derartiger selbständiger Garantievertrag selbst nicht der Verjährung. Die Übernahme einer langjährigen Garantie ist daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Garantie auf die Haltbarkeit einer Sache bezieht, die bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt.

Als gewerblicher Verkäufer können Sie Ihre Geschäftsbeziehungen durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen und bestimmte gesetzliche Regelungen ergänzen und/oder ersetzen.

Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für gewerbliche Verkäufer, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Jedoch sind Sie als gewerblicher Verkäufer in der Regel verpflichtet, ein Widerrufsrecht einzuräumen und weitergehende Informationspflichten zu erfüllen. Hierfür kann die Verwendung von AGB zu empfehlen sein. Zudem sind AGB sinnvoll, um die Vertragsbeziehungen mit allen Kunden einheitlich zu gestalten.
Sie vereinfachen mit AGB Ihren Geschäftsverkehr und vermeiden Unstimmigkeiten und damit ggf. durch Gerichtsverfahren entstehende Kosten.

Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden bzw. verwendet werden sollen (§ 305 BGB). Wenn Sie also eine bestimmte Regelung mehrfach (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) in Ihren Angeboten verwenden, liegt automatisch eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, mit der Folge, dass die unten genannten Einschränkungen eingreifen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Regelung ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung bezeichnen.

Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil?

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).

Diese Anforderungen erfüllen Sie, wenn Sie dem Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gut sichtbar und vollständig in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stellen.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre AGB direkt in Mein eBay zu hinterlegen. Auf der Seite "Einstellungen" finden Sie unter "Verkäufereinstellungen" den Abschnitt "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer", in dem Sie die erforderlichen Informationen hinterlegen können.

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Ihre AGB werden dann bei allen neu eingestellten Artikeln automatisch in einem gesonderten Bereich auf der Artikelseite angezeigt.

Es genügt für die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 BGB auch, wenn die AGB über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Verwendung von Scrollboxen
Falls Sie Ihre AGB innerhalb einer Scrollbox zur Verfügung stellen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die verwendete Scrollbox ausreichend groß bemessen ist. Eine zu kleine Scrollbox, in der der Käufer nur einen sehr kleinen Teil der gesamten AGB auf einmal zur Kenntnis nehmen kann, ist keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und stellt zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß dar.

Hinweis zur Aufklärung über Nutzung von Cookies in AGB oder anderen Rechtstexten
Sollten Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen von Ihnen hinterlegten Rechtstexten (z.B. Datenschutzerklärung) über die Nutzung von Cookies informieren, beachten Sie bitte, dass vor und nach der Verwendung des Wortes "Cookie" oder "Cookies" zwingend ein Leerzeichen gesetzt werden muss.

Sobald das Wort direkt mit einem Sonderzeichen (ohne Leerzeichen, z.B. „.Cookie“ ) verknüpft ist, führen Sie möglicherweise einen Steuerungsbefehl aus, der die Ausgabe Ihrer Texte blockiert. Infolgedessen können die rechtlichen Informationen, die Sie tatsächlich zur Verfügung gestellt haben, nicht oder nicht vollständig auf Ihren Artikelseiten angezeigt werden.

Was kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden?

Welche Regelungen getroffen werden können, ist abhängig davon, ob Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber anderen Gewerbetreibenden oder gegenüber Verbrauchern verwenden. Unter Gewerbetreibenden sind viele Regelungen zulässig, die gegenüber einem Verbraucher (privater Käufer) nicht erlaubt sind.

Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber privaten Käufern gelten besonders strenge Maßstäbe. Die Regelungen zum Verbraucherschutz lassen ergänzende oder abweichende Regelungen nur sehr begrenzt zu.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gewerbliche Verkäufer gegenüber privaten Käufern verwenden, sind die folgenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen auf jeden Fall unzulässig:

  • Ausschluss der Haftung für Sachmängel
    Ein vollständiger Ausschluss von jeglicher Haftung für Mängel ist unzulässig. Dies ist in Bezug auf Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, in § 476 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
  • Verkürzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
    Für jeden Verkäufer gilt, unabhängig davon, ob er als Unternehmer oder Privater auftritt, grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistungsfrist für Neuware überhaupt nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistung auf höchstens ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  • Verlagerung des Versandrisikos auf den Verbraucher
    Beim Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) trägt nach § 475 Abs. 2 BGB immer der Verkäufer das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache auf dem Transportwege trägt also der Verkäufer. Eine abweichende Regelung in AGB ist gemäß § 476 Abs. 1 BGB unwirksam.
  • Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts
    Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (§ 312g Abs. 2 BGB) ist der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages unzulässig.
    Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht von der Rückgabe der Ware in der Originalverpackung abhängig gemacht wird-
  • Ungenaue Angabe von Lieferfristen
    Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, durch die sich der Verkäufer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Die Formulierung “in der Regel” im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in AGBs sehen Gerichte als unzulässig und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig an. Auch eine Formulierung “ca.” wird in Einzelfällen als problematisch angesehen. Die Formulierung "voraussichtlich" bei Angabe der Lieferzeit ist ebenfalls unzulässig. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
  • Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern
    Nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Erfüllungsort bzw. der Gerichtsstand lediglich unter Kaufleuten wirksam vereinbart werden. Achten Sie daher darauf, dass Sie eine entsprechende Klausel in Ihren AGB dahingehend einschränken. Eine uneingeschränkte Erfüllungsort- bzw. Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Verbraucher ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam und kann von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
  • Untersuchungs- und Rügefrist gegenüber Verbrauchern
    Eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt lediglich Kaufleuten (§ 377 HGB). Eine Klausel, wonach die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel der Ware davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Verkäufer anzeigt, ist unzulässig. Eine derartige Regelung verstößt gegen § 476 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.
  • Uneingeschränkte Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln
    Eine AGB-Klausel, welche ein uneingeschränktes Teillieferungs- oder Teilabrechnungsrecht des Verwenders vorsieht, ist unzulässig und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und verstößt gegen das Verbot des § 309 Nr. 2a BGB. Um Abmahnungen zu vermeiden, raten wir dringend von der Verwendung von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln ab.
  • Angebote freibleibend, Angebote unverbindlich
    Nach den eBay-AGB (§ 6) gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels im Auktions- oder Sofort-Kaufen-Format ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Eine Klausel, wonach ein Angebot freibleibend oder unverbindlich ist (d.h. der Verkäufer sich die Annahme des Angebots vorbehalten kann), stellt daher einen Verstoß gegen die eBay-AGB dar und ist zudem als irreführende Klausel im Sinne des § 305c BGB anzusehen. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Ihre AGB im Rahmen Ihrer Angebote auf dem eBay-Marktplatz keine derartigen Klauseln enthalten.

 Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites verstoßen, sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, welche von dem in § 6 der eBay-AGB festgelegten Vertragsschlussmechanismus abweichen. Eine Regelung eines gewerblichen Verkäufers bei eBay, die den Vertragsschluss von der Lieferung der Ware oder von einer Auftragsbestätigung des Verkäufers abhängig macht, ist unzulässig und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.

Ist eine Klausel unwirksam, so wird sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).

Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB kann außerdem als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. So besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie weitere Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.

Als gewerblicher Verkäufer bei eBay müssen Sie nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Gesamtpreis für alle Waren oder Leistungen angeben. Das ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, den der Verbraucher einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Bearbeitungskosten einer Reisebuchung) zu zahlen hat.

Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten

Die Angaben zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 Abs. 3 PangV). Dafür reicht es aus, wenn die Angaben auf einer Seite angegeben werden, die der Käufer/Bieter vor Einleitung des Bestellprozesses aufrufen muss. Auf dem eBay-Marktplatz sind diese Vorgaben erfüllt, wenn Sie die Angaben auf der Artikelseite machen, die jeder Käufer/Bieter aufrufen muss. Wenn Sie im Verkaufsformular einen Mehrwertsteuersatz eingeben, erscheint auf der Artikelseite unmittelbar unter dem Sofort-Kaufen-Preis oder dem aktuellen Gebot der Hinweis "inkl. MwSt.".

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Wenn Sie beim Einstellen des Artikels bereits die Versandkosten angegeben haben, wird der Standardversand im oberen Bereich der Artikelseite angezeigt.

Weitere Versandservices werden im unteren Bereich der Artikelseite angezeigt.

Wenn Sie diese Angaben in Ihrer Artikelbeschreibung eingefügt haben, achten Sie darauf, dass der Käufer sofort erkennen kann, welchen Preis er tatsächlich zahlen muss. Heben Sie bei einer Aufgliederung von Preisen den Endpreis optisch hervor.

Vorsicht beim Anbieten von versichertem und unversichertem Versand

Bieten Sie als gewerblicher Verkäufer die Optionen versicherter und unversicherter Versand an, besteht nach Auffassung einiger Gerichte die Gefahr einer Irreführung des Käufers. Der Käufer könnte nämlich auf den Gedanken kommen, dass er entgegen der gesetzlichen Regelungen im Falle des unversicherten Versands das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Sache tragen muss. Weitere Informationen

Angabe von Auslandsversandkosten

Wer als gewerblicher Verkäufer seine Waren auch ins europäische oder außereuropäische Ausland verschickt, muss bereits auf der Artikelseite auch die jeweiligen Auslandsversandkosten angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Ware weltweit anbietet, ohne den Versandkreis näher einzugrenzen. Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass die Auslandsversandkosten auf Nachfrage bekannt gegeben werden.

Geben Sie am besten für jedes Land, in das Sie liefern, die konkreten Versandkosten an.

Sollte die vorherige Angabe der Kosten ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie nach § 1 Abs. 2 S.2 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung angeben, aufgrund derer der Kaufinteressent die Höhe leicht errechnen kann (z.B. anhand der Größe bzw. des Gewichts der Ware).

Angabe eines Grundpreises

Bei Angeboten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche muss neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Bestimmte Waren sind von dieser Pflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 PangV). Zudem kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 PangV). Bei Auktionen ohne Sofort-Kaufen-Option ist die Angabe eines Grundpreises nicht möglich und daher nach überwiegender Auffassung auch nicht erforderlich.Es ist bei der Angabe eines Grundpreises erforderlich, dass der Grund- und der Gesamtpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn der Grundpreis erst auf einer weiteren Produktseite angezeigt wird. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter; in eng begrenzten Ausnahmefällen kann von diesen Mengeneinheiten abgewichen werden (§ 5 PangV). Nicht in den Grundpreis einzurechnen ist nach § 7 Satz 2 PAngV ein etwaiger Pfandbetrag. Nach § 6 PAngV müssen Sie zusätzlich angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fehlende oder falsche Grundpreisangaben werden von Gerichten als wettbewerbswidrig angesehen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt rechtlich beraten, wie der Grundpreis in Ihren Angeboten am besten platziert werden sollte.

Wie Sie Angaben zum Grundpreis bei eBay-Angeboten hinterlegen können, erfahren Sie hier.

Angaben zum Pfandbetrag

Nach § 7 PAngV ist ein etwaiger Pfandbetrag (z. B. Flaschenpfand) nicht im Gesamtpreis und Grundpreis einzurechnen, sondern separat anzugeben.

Wir empfehlen Ihnen für Festpreisangebote, alle nach der PAngV erforderlichen Angaben direkt in die Artikelbezeichnung einzufügen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Pfandbetrag i. S. d. § 7 Satz 1 PAngV „neben“ dem Gesamtpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann, ohne dass der Verbraucher auf der Artikelseite scrollen müsste (Bitte beachten: Auf den Suchergebnisseiten werden nur die ersten 55 Zeichen der Artikelbezeichnung angezeigt!). In diesem Fall tätigen Sie also insgesamt vier Preisangaben:

  • den Gesamtpreis (1), den Pfandbetrag (2) und den Grundpreis (3) in der Artikelbezeichnung, zB: Mineralwasser (1,99€ zzgl. 0,30€ Pfand, Grundpreis: 0,96€/l)“
  • den Zahlbetrag (4) über der Schaltfläche „Sofort kaufen“

    Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen die PAngV nach sich ziehen?

Ein Verstoß gegen die PAngV kann nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1954 i. V. m. § 20 PAngV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Außerdem können Verstöße gegen die PAngV kostenpflichtig von Mitbewerbern oder bestimmten Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Weitere Informationen

Gesetzestext der PAngV: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/

Wer als gewerblicher Verkäufer gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen bestimmte wettbewerbsrechtliche Neben- und Spezialgesetze (z.B. Buchpreisbindungsgesetz, Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung) verstößt, kann von Dritten - das sind vor allem Mitbewerber wie auch anerkannte Wirtschafts- und Verbraucherverbände - durch die sog. Abmahnung auf Beseitigung und Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden.

Was versteht man unter einer Abmahnung?

Die in § 13 Abs. 1 S.1 UWG geregelte Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Man versteht darunter die formale Aufforderung, ein bestimmtes wettbewerbsrelevantes Verhalten künftig zu unterlassen und diesbezüglich innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Welche Bedeutung hat die Unterlassungserklärung?

Auch wenn der Abgemahnte die beanstandete Wettbewerbshandlung umgehend einstellt, besteht die Gefahr, dass er diese in Zukunft wiederholen könnte. Um sich wirksam vor dieser Wiederholungsgefahr zu schützen, wird der Abmahnende regelmäßig die Unterzeichnung einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung einfordern.

Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden vertraglich, den gerügten Wettbewerbsverstoß in Zukunft nicht zu wiederholen. "Strafbewehrt" bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, für künftige gleichartige Verstöße eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen.

Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt der Abgemahnte die bei einem Wettbewerbsverstoß vorhandene Wiederholungsgefahr und vermeidet somit ein kostspieliges Gerichtsverfahren.

Hinweis: Die Unterlassungserklärung sollte selbstverständlich nur dann abgegeben werden, wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie sollten sich daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten lassen.

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?

Abmahnungen können nicht von jedem ausgesprochen werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 3 UWG dürfen abmahnen:

  • Mitbewerber des Abgemahnten,
    Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn zwischen dem Mitbewerber und dem Abgemahnten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.
  • Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
    Dies gilt nur dann, soweit dem betreffenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben und der Verband nach seiner personellen und finanziellen Ausstattung auch imstande ist, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu missbräuchlichem Verhalten gekommen ist, sollten Sie die Anspruchsberechtigung des betreffenden Verbandes im Zweifel anwaltlich überprüfen lassen.
  • Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände
  • Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern

 

Welche Wettbewerbsverstöße werden häufig abgemahnt?

Häufig abgemahnte Wettbewerbsverstöße sind:

Was ist beim Erhalt einer Abmahnung zu beachten?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich in jedem Fall vergewissern, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt berechtigt ist und dies im Zweifelsfall auch anwaltlich überprüfen lassen. Sollte sich der erhobene Vorwurf als unberechtigt herausstellen, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung selbstverständlich zurückweisen.

Verhält sich der Abmahnende seinerseits wettbewerbswidrig, so lässt dies zwar nicht den Unterlassungsanspruch gegen Sie entfallen, bietet Ihnen jedoch u.U. ein gutes Argument, um mit der Gegenseite in Verhandlungen zu treten. Besprechen Sie ein weiteres Vorgehen unbedingt mit Ihrem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle.

Hinweis: Sie sollten in jedem Fall die gesetzten Fristen ernst nehmen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann je nach Schwere des Verstoßes und Dringlichkeit der Sache sehr kurz bemessen sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Abmahnende die Möglichkeit, ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen, was erhebliche Kosten mit sich bringen kann.

Was ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beachten?

Ist die Abmahnung berechtigt, wird sich in der Regel die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht umgehen lassen. Es ist dabei jedoch nicht zwingend erforderlich, die Unterlassungserklärung exakt so abzugeben, wie sie vom Abmahnenden vorformuliert wurde. Die Erklärung kann modifiziert werden, wenn von Ihnen zum Beispiel mehr verlangt wird, als Sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet sind. Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist es im Übrigen nicht notwendig, dass sich der Abgemahnte auch zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen.

Muss ich eine Unterlassungserklärung auch dann abgeben, wenn ich gegenüber einem Dritten für diesen Verstoß bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben habe?

Eine sogenannte Drittunterwerfung ist nach immer dann ausreichend, wenn sie tatsächlich dazu geeignet ist, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Wenn Sie in einer Sache bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und nun wegen desselben oder kerngleichen Verstoßes erneut von einem Dritten eine Abmahnung erhalten, müssen Sie die geforderte Unterlassungserklärung in der Regel nicht erneut gegenüber dem Dritten abgeben. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem ersten Abmahnenden ist in der Regel die Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße entfallen. Dies wirkt grundsätzlich auch gegenüber Dritten, auch wenn dieser keine Kenntnis von der ersten Abmahnung hatte, wenn die beanstandeten Verstöße identisch sind und der von dem Dritten beanstandete Verstoß nicht zeitlich nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung begangen worden ist.

Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurde und nun eine erneute Unterlassungserklärung von einem Mitbewerber gefordert wird. Während einige Gerichte einen Wegfall der Wiederholungsgefahr in diesem Fall bejahen, haben in letzter Zeit Gerichte eher entschieden, dass eine Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr gegenüber einem Mitbewerber auszuräumen. Da es bei der Frage der Drittunterwerfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

Die Kosten der erneuten Abmahnung müssen Sie in der Regel, sofern es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt, erneut tragen.

Bin ich auch nach Änderung der Rechtslage (durch Gesetzesänderung oder geänderte Rechtsprechung) an meine Unterlassungserklärung gebunden?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schließen Sie mit dem Abmahnenden einen Vertrag und verpflichten sich in Zukunft, die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht zu wiederholen. Im Wiederholungsfalle kann der Abmahnende die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.

Wenn Sie in der Vergangenheit in Bezug auf eine bestimmte Wettbewerbshandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und stellt sich später aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung heraus, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht mehr wettbewerbswidrig ist, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung außerordentlich zu kündigen.

Sie dürfen die Unterlassungserklärung in diesem Fall jedoch nicht einfach ignorieren, denn ohne eine Kündigung gilt diese trotz der geänderten Rechtslage uneingeschränkt weiter! Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Anwalt rechtlich beraten.

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen leisten (§ 13 Abs. 3 UWG).
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst zudem lediglich die erforderlichen Aufwendungen.

Hat der Abmahnende einen Rechtsanwalt eingeschaltet, so kann er grundsätzlich die durch die Einschaltung des Anwalts angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert der Sache und berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Bemessung des Gegenstandswerts stellt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zunächst einmal nur die Einschätzung des Abmahnenden bzw. seines Anwalts dar. Bei Zweifeln an der Höhe des vom gegnerischen Anwalt angenommenen Gegenstandswerts wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

Im gerichtlichen Verfahren liegt die Streitwertbemessung im Ermessen des Gerichts und richtet sich im Wettbewerbsrecht nach Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie nach der Bedeutung und dem Umsatz des Geschädigten. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte von 5.000 bis 10.000 Euro nicht unüblich und können sogar noch höher angesetzt werden.

Hinweis: Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht gem. § 13 Abs. 5 UWG ein Anspruch gegen den Abmahnenden auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Wann bin ich verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen?

Grundsätzlich kann der Abmahnende nur für solche Wettbewerbsverstöße die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, die zeitlich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung begangen werden. Dafür muss die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach grundsätzlich keine Eingrenzung auf zukünftige Rechtsverstöße beinhalten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung beendete Angebote, die einen identischen Rechtsverstoß beinhalten, führen daher in der Regel nicht dazu, dass die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.

Haben Sie die Angebote dagegen erst nach Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt bzw. liefen diese noch im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung und haben Sie diese nicht entsprechend angepasst, können diese die Fälligkeit der Vertragsstrafe begründen, da hierin ein erneuter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu sehen ist.

Ferner sind nur solche Verstöße erfasst, zu deren Unterlassung Sie sich nach der abgegebenen Unterlassungserklärung auch verpflichtet haben. Handelt es sich um einen völlig neuen Verstoß, so kann dies die Vertragsstrafe nicht auslösen.

Wann eine Vertragsstrafe tatsächlich berechtigt geltend gemacht wird, hängt von dem Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung ab. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Vertragsstrafeverlangens wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Wann liegt eine missbräuchliche Abmahnung vor?

Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mittels einer Abmahnung ist nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Eine missbräuchliche Abmahnung sollte selbstverständlich zurückgewiesen werden, allerdings kann dies im Einzelfall schwer nachzuweisen sein.

In § 8c Abs. 2 Nr. 1 - 7 UWG ist geregelt, wann eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist.

Hinweis: Lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten, wenn Sie einen Missbrauch vermuten.

Wie können Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

Reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung entweder gar nicht oder weist er die Abmahnung ausdrücklich zurück, darf der Abmahnende daraus schließen, dass eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit nicht gewollt ist. Er kann dann versuchen, seinen möglichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. In der Regel erfolgt dies zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung.

In einem solchen Verfahren prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch nur summarisch und verzichtet in der Regel auf eine Anhörung des Gegners. Einstweilig heißt in diesem Zusammenhang jedoch, dass lediglich eine vorübergehende Regelung getroffen wird, die aber ohne zeitliche Begrenzung gilt. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann der Unterlegene Widerspruch einlegen.

Wenn Sie selbst einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder sich gegen den gerichtlich geltend gemachten Anspruch eines anderen verteidigen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf

Beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden gilt in Deutschland die sog. Buchpreisbindung, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) nur zu dem vom Verleger bzw. Importeur festgelegten Preis verkauft werden.

Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Nach § 2 BuchPrG sind Bücher im Sinne des Gesetzes auch:

  • Musiknoten,
  • kartographische Produkte,
  • Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind
  • sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.

Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter das BuchPrG, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.

Das BuchPrG gilt nur für neue Bücher, die gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer, d.h. an solche Käufer, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwerben, verkauft werden. Die Buchpreisbindung gilt selbstverständlich auch für den Internethandel.

Was beinhaltet die Preisbindung?

Gemäß § 3 BuchPrG muss beim Verkauf an Endkunden der gemäß § 5 BuchPrG festgesetzte Preis eingehalten werden. Ein neues Buch darf daher weder zu einem niedrigeren noch zu einem höheren Preis verkauft werden. Unzulässig ist es auch, die Versandkosten in den Endpreis des Buches einzuberechnen. Auch die Gewährung von Preisnachlässen (z.B. durch Rabattgutscheine des Verkäufers selbst) ist unzulässig.

Wann entfällt die Preisbindung für Bücher

In folgenden Fällen entfällt die Preisbindung:

  • Beim Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 S.2 BuchPrG)
  • In den in § 7 BuchPrG geregelten Ausnahmefällen, z.B. beim Verkauf von Mängelexemplaren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG

Die Buchpreisbindung entfällt, wenn der Verleger oder Importeur die Preisbindung aufhebt. Dies kann in der Regel frühestens 18 Monate nach dem ersten Erscheinen des Werks geschehen (§ 8 Abs. 1 BuchPrG).

Was gilt bei Mängelexemplaren?

Beim Verkauf von Mängelexemplaren besteht keine Preisbindung. Unter dem Begriff Mängelexemplare fallen beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können. Unerheblich ist, ob der Mangel beim Druck, beim Verlag, beim Buchhändler oder bei einer Rücksendung eingetreten ist. Mängelexemplare müssen auch tatsächlich mangelhaft sein, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.

Mängelexemplare müssen als solche gekennzeichnet werden. Andernfalls könnte eine wettbewerbswidrige Irreführung des Endkunden vorliegen und entsprechend abgemahnt werden.

Hinweis: Mängelexemplare sind von sog. Remittenden zu unterscheiden. Ein Remittent (an den Verlag zurückgesandtes Buch) ist nicht zwangsläufig auch ein Mängelexemplar. Hier muss stets darauf geachtet werden, dass das Buch auch tatsächlich einen Mangel aufweist.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das BuchPrG?

Wer gegen die Bestimmungen des BuchPrG verstößt, kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 9 BuchPrG). Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht. Anspruchsberechtigt sind nach § 9 Abs. 2 BuchPrG:

  • Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben (Mitbewerber),
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
  • ein Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder)
  • von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.Die Stellen können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.

Gesetzestext des BuchPrG: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/buchprg/gesamt.pdf

Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe

Eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel im Internet ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) sowie der Lebensmittelinformationsverordnung vom 25. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (EU) Nr. 1169/2011.

Die Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen sind ebenfalls in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen. Sie sind generell mit Klassennamen gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen. Sie müssen gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift angegeben werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, diese Angaben direkt in der Artikelbeschreibung klar und deutlich einzufügen.

Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittel-Informationsverordnung

Des Weiteren bestehen die allgemeinen Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV-Verordnung 1169/2011), die ergänzt wird auf nationaler Ebene durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Nach Art. 9 und Art. 10 LMIV müssen unter anderem folgende Angaben gemacht werden:

Lebensmittelbezeichnung / Verkehrsbezeichnung

Hierdurch wird die Art des Lebensmittel beschrieben und soll es von anderen Produkten unterscheiden. Sofern die Bezeichnung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, wird eine verkehrsübliche Bezeichnung oder, falls auch diese nicht vorhanden ist, eine beschreibende Bezeichnung des Lebensmittels verwendet. Die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung wird nicht durch Handelsmarken oder Fantasiebezeichnungen ersetzt.

Zutatenverzeichnis

Anzugeben ist eine Liste aller Stoffe, die im Lebensmittel enthalten sind (absteigend nach ihrem Gewichtsanteil).

Allergenkennzeichnung

Im Zutatenverzeichnis müssen die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, aufgeführt werden . Sie sollen durch Schriftart, den Schriftstil oder durch Hintergrundfarbe hervorgehoben werden.

(z.B. Glutenhaltiges Getreide, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse, Erdnüsse und daraus gewonnen Erzeugnisse,...)

Mengen bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Wenn bestimmte Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt, bildlich hervorgehoben oder für die Charakterisierung des Lebensmittels wesentlich sind, muss deren Anteil in Prozent angegeben werden – entweder im Zutatenverzeichnis, bei der Verkehrsbezeichnung oder direkt daneben.

Firmenanschrift

Anzugeben ist der Name oder die Firma und Anschrift des Unternehmens, das für das Lebensmittel verantwortlich ist. Ist das Unternehmen nicht in der EU niedergelassen, ist der Importeur zu nennen, der das Lebensmittel in die EU einführt.

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum

Anzugeben ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum darf das Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Herkunftskennzeichnung

Anzugeben ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittel, wenn Verbraucher ohne diese Angaben über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort in die Irre geführt werden könnten.

Verpflichtend ist diese Angabe bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Hausgeflügel.

Alkoholgehalt

Anzugeben ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol).

Die Angaben müssen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 an einer gut sichtbarer Stelle leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden. Die Angaben können auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden. Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.

Hinweis: Die Angaben müssen schon im Angebot selbst, d.h. vor Vertragsschluss (z.B. in der Artikelbeschreibung) verfügbar gemacht werden und in der Sprache des Landes bereitgestellt werden, in dem das Lebensmittel angeboten wird. Dies ergibt sich aus Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .

Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

Nach § 11 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, Lebensmittel, die nicht den Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 oder Art. 36 Abs. 2 a) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 oder Abs. 3 jeweils auch in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall dafür zu werben. Die bereitgestellten Informationen über die Lebensmittel dürfen danach nicht irreführend sein und dem Lebensmittel keine Eigenschaft der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen.

Ergänzend kommt die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health Claims-Verordnung hinzu, die mit Übergangsfristen den Bereich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel zusätzlich reglementiert.

Registrierungspflicht für Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Lebensmittelunternehmer müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. In der Regel genügt es, bei der Gewerbeanmeldung einen standardisierten Meldebogen zur Registrierung auszufüllen. Zu den Lebensmittelunternehmern gehören ebenso Händler, die online Lebensmittel vertreiben, auch falls sie nur eine Maklertätigkeit ausüben sollten. Sofern ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter zur Verfügung. Auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit haben Sie die Möglichkeit, durch Eingabe Ihres Wohnortes oder Ihrer Postleitzahl direkt Informationen zu der für Sie zuständigen Behörde vor Ort zu erhalten.

Genehmigungspflicht für den Verkauf bestimmter Lebensmittel

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Dies gilt nicht für:

  • Neuartige" Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2015/2283. "Neuartig" ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden. Diese Lebensmittel dürfen erst nach erfolgter Sicherheitsprüfung durch das in der Verordnung (EU) 2015/2283 geregelte Genehmigungsverfahren in den Verkehr gebracht werden.
  • Lebensmittel mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen, d.h. solche, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben.

Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/128 spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden. Für Säuglingsanfangsnahrung sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gelten die Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 609/2013 und Nr. 2016/127. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bvl.bund.de/DiaetetischeLebensmittel.

Bei Bedarf sollte die Beratung eines zugelassenen Lebensmittelsachverständigen in Anspruch genommen werden. Eine Liste der von den Ländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen finden Sie unter: www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige.

Ebenso können Sie sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich bestellten und vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen wenden. Adressen erhalten Sie über die örtliche IHK oder über https://svv.ihk.de/svvmain.asp.

Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie einer Übersicht der Europäischen Kommission entnehmen (food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/gfl_req_business_operators_obligations_en.pdf/).

Nach §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) treffen Online-Händler auf eBay ggf. Informationspflichten im Hinblick auf die sog. Alternative Streitbeilegung.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Informationspflicht nach dem VSBG

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) setzt die europäische ADR-Richtlinie (EU Richtlinie 2013/11/EU) zur sog. alternativen Streitbeilegung um.

Nach § 36 VSBG sind Unternehmer im Online-Handel (hierzu gehören gewerbliche Verkäufer auf eBay) verpflichtet, über ihre freiwillige Bereitschaft oder ihre gesetzliche Verpflichtung an den Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Diese Informationspflicht besteht unabhängig von der Bereitschaft bzw. Verpflichtung, also auch dann, wenn Unternehmer nicht bereit oder verpflichtet sind, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Die Mitteilung kann - sofern vorhanden - in AGB sowie an leicht zugänglicher Stelle auf der Unternehmenswebsite erfolgen.

Sofern sich der jeweilige Unternehmer vertraglich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat bzw. gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet ist, muss zudem ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle gegeben werden.

Unabhängig von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 VSBG muss der Unternehmer gem. § 37 VSBG den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sowie seine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sofern eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch die Parteien selbst nicht beigelegt werden konnte.

Praktische Umsetzung auf eBay

Gewerbliche Verkäufer können diesen Informationspflichten auf eBay nachkommen, indem sie die erforderliche Information nach § 36 VSBG entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder in dem Feld zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben im Rahmen des Impressums angeben. Insgesamt sollten die genannten Informationen möglichst gebündelt veröffentlicht werden.

Als Verkäufer können Sie über Ihren Shop bei eBay auch Newsletter erstellen und versenden. Möchten Sie dieses Marketing-Tool nutzen und auf diese Weise gezielt Käufer ansprechen, müssen Sie zwingend sicherstellen, dass der Versand nur an Nutzer erfolgt, die damit einverstanden sind. Allein der Erhalt von Kontaktdaten durch eine Transaktion ihrer Käufer rechtfertigt nicht zwingend den Versand von Newslettern. Käufer können sich für Newsletter in dem Marketing-Tool „Seller Newsletter“ anmelden und in den Erhalt von Werbenachrichten einwilligen. Senden Sie den Newsletter grundsätzlich nur an eine Verteilerliste mit Käufern, die in den Erhalt der Newsletter ausdrücklich eingewilligt haben.

Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung

Einführung und Anwendbarkeit

Am 1. Januar 2022 trat das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags in Kraft.

Es stellt sich die Frage, wann ein solcher Mangel vorliegt, d.h. wann eine Kaufsache nicht mehr den objektiven Anforderungen entspricht. Im Falle eines Mangels können dem Käufer nämlich Gewährleistungsrechte zustehen, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.

Gem. § 434 Abs. 2 BGB entspricht eine Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
    1. der Art der Sache und
    2. der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
  3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Für die Beurteilung, ob eine Kaufsache mangelhaft ist, ist daher insbesondere maßgeblich, ob die Kaufsache eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit hat.
Die übliche Beschaffenheit ist nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht also um die durchschnittlich gebräuchliche Verwendung einer Sache dieser Art, die sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung orientiert. Und dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist. Die Kaufsache ist mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen, d.h. mit anderen Sachen mit gleichem Verwendungszweck, Qualitätsstandard und in derselben Preisklasse.

Folglich muss die Frage, ob ein Mangel vorliegt, je nach Einzelfall anhand der gesetzlichen Definition und anhand der vorgenannten Kriterien beurteilt werden.
(Uns ist bekannt, dass teilweise hiervon abweichend die Meinung vertreten wird, dass z.B. Gebrauchtware oder Refurbished-Ware per se als Fälle der negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu behandeln sind. Sofern bei der Frage, ob eine konkrete Kaufsache als mangelhaft einzuordnen ist, Unsicherheit besteht, müssen wir Sie daher bitten, sich an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden.)

Problemstellung und Lösungsvorschlag

Für den Fall einer negativen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gilt bislang die gesetzliche Regelung, dass dem Verbraucher keine Mängelrechte zustehen, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Der Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte kann in diesen Fällen erst dann greifen, wenn zwischen den Parteien in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache eine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Hierfür sollte erforderlich sein, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Eine rein passive Kenntnisnahme des Mangels durch den Verbraucher – z.B. durch das Lesen der vom Verkäufer unter „Artikelmerkmale“ eingefügten Beschreibung des Mangels – wird vom Gesetzgeber für nicht mehr ausreichend befunden.
Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de folgende Möglichkeit zur Verfügung.

Die negative Beschaffenheitsvereinbarung als Variante

Bei der Erstellung des Angebots kann die betreffende Abweichung als Variante dargestellt werden.

Beispiel 1

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Als Variantendetail sollten Sie einen Begriff wählen, wie beispielsweise „Negative Beschaffenheit“ oder „Beschaffenheitsvereinbarung" (der Begriff ist frei wählbar). Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Beschaffenheit des Artikels bezieht.
Als „Wert“ der Variante sollte ein aussagekräftiger Hinweis auf die negative Beschaffenheitsabweichung eingefügt werden, beispielsweise „gesprungenes Display“ oder „nicht funktionsfähige Kamera“. Die aus Platzgründen nicht in der Variante (d.h. in dem Dropdown-Menü) genannten Details zu der negativen Beschaffenheitsabweichung können unter „Artikelmerkmale“ aufgenommen werden. In diesem Fall sollte die Variante einen entsprechenden Verweis auf die unter „Artikelmerkmale“ dargestellten Details enthalten.
Der Käufer muss sodann in dem nicht vorausgewählten Dropdown-Menü die negative Beschaffenheit aktiv auswählen, bevor der Artikel durch ein Anklicken der Schaltfläche („Sofort-Kaufen“ oder „In den Warenkorb“) dem Warenkorb hinzugefügt werden kann. Ohne eine entsprechende Auswahl durch den Käufer ist es technisch nicht möglich, den Artikel in den Warenkorb zu legen und zu erwerben.
Wenn beispielsweise ein Handy mit einem gesprungenen Display und einer nicht funktionsfähigen Kamera angeboten wird, ist für jede dieser negativen Beschaffenheitsabweichungen eine eigene Variante zu schaffen.

Beispiel 2

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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Neue Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist

Auch nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes können gewerbliche Verkäufer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbrauchern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen (bei neu hergestellten Sachen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren in der Regel nicht möglich).

Erforderlich ist, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verjährungsfrist verkürzt wird. Außerdem muss diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de ebenfalls die oben dargestellte Variantenlösung zur Verfügung.
Als Variantendetail können Sie in diesem Fall einen Begriff wählen wie beispielsweise „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“ oder „Verjährungsvereinbarung" (der Begriff ist frei wählbar). Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Verjährung von Mängelansprüchen bezieht.
Als „Wert“ der Variante sollte dann die Dauer der Verjährungsfrist eingefügt werden, beispielsweise „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“. Da es sich bei der Verkürzung der Verjährungsfrist um einen (teilweisen) Haftungsausschluss handelt, müssen Sie zudem sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (z.B. aus § 309 Nr. 7 a) und b) BGB) von der Verjährungsverkürzung ausgenommen sind. Etwaige Details können bei Bedarf über einen Verweis auf die Artikelbeschreibung oder Ihre AGB aufgenommen werden (z.B. indem Sie einen zusätzlichen Verweis in den Wert der Variante mit der Verkürzung aufnehmen wie „vgl. AGB“).

Beispiel 3

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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten sind unter bestimmten Bedingungen zur Rücknahme bzw. Abholung von alten Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet.

Voraussetzung für Rücknahmepflicht ist zunächst, dass der Verkäufer über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m² verfügt, die für Elektro- und Elektronikgeräte genutzt wird. Versandfläche ist die Fläche, auf der die Pakete verpackt oder kommissioniert, d.h. als Ein- oder Ausgänge bearbeitet werden. Lagerfläche ist die Regalfläche, also die Summe aller einzelnen Regalböden und nicht die Regalgrundflächen. Hat der Verkäufer mehrere Standorte an verschiedenen postalischen Adressen, ist allein die Fläche des jeweiligen Standortes maßgeblich. Im Falle eines Zentrallagers, das mehrere Verkäufer nutzen, kommt es auf die vom jeweiligen Verkäufer genutzte Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte an. Die Rücknahmepflicht besteht auch, wenn der Verkäufer selbst keine Versand- und Lagerfläche betreibt, sondern seine Waren von Vorlieferanten unmittelbar an die Kunden ausliefern lässt. In diesem Fall kommt es auf die Summe aller Versand- und Lagerflächen für Elektro- und Elektronikgeräte an, die der Verkäufer (ggfs. bei verschiedenen Vorlieferanten) innehat.

Der genaue Umfang der Rücknahmepflicht hängt zum einen davon ab, ob die Rücknahme im Rahmen des Verkaufs eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts erfolgt (sog. „1:1-Rücknahmepflicht“) oder unabhängig davon (sog. „0:1-Rücknahmepflicht“). Zum anderen kommt es auf die jeweilige Gerätekategorie und -art an.

Wenn der Verkäufer ein Elektro- oder Elektronikgerät der folgenden Gerätekategorien verkauft, ist er verpflichtet, auf Wunsch des Käufers ein Altgerät der gleichen Art unentgeltlich abzuholen:

Kategorie 1: Wärmeübertrager (bspw. Kühlschränke, Klimageräte, Boiler);

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 qcm enthalten (bspw. TV, Notebooks, Tablets, Monitore); sowie

Kategorie 4: Großgeräte- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (bspw. Waschmaschinen, Elektroherde, Pedelecs, Kopiergeräte).

Die Abholung dieser Geräte hat am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen. Das bedeutet, dass wenn das neue Elektro- oder Elektronikgerät an den privaten Haushalt des Käufers geliefert wird, die Abholung auch dort bzw. in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen hat.

Beim Verkauf der folgenden Gerätekategorien muss der Verkäufer die Altgeräte nicht zwingend abholen. Vielmehr genügt eine Rücknahme, die durch eine Rückgabemöglichkeit für den Käufer in dessen zumutbarer Entfernung gewährleistet wird:

Kategorie 3: Lampen (bspw. stabförmige Leuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, LED-Lampen);

Kategorie 5:Kleingeräte - Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (bspw. Staubsauger, Leuchten, Toaster, Fitness- und Gesundheitsarmbänder, elektrisches/elektronisches Spielzeug, HDMI-, Audio- und Videokabel, Schuhe mit Leuchtfunktionen, Drohnen, Tonerkartuschen, Druckerpatronen); sowie

Kategorie 6:Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Mobiltelefon, PCs, Drucker, USB-Kabel).

In praktischer Hinsicht kann der Verkäufer dieser Rücknahmepflicht am einfachsten durch eine Kooperation mit dem stationären Handel oder die Beteiligung an entsprechenden Systemen oder der Einrichtung von Rücksendemöglichkeiten nachkommen.

Wir empfehlen weitergehende Informationen zur Abwicklung der Altgeräterücknahme in die jeweilige Artikelbeschreibung aufzunehmen und ggf. nach Kaufabschluss gesondert mitzuteilen.

Alle vorgenannten Rücknahmepflichten umfassen jeweils solche Altgeräte, die im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen, wie die im Zusammenhang verkauften Neugerät. So muss bspw. ein Verkäufer beim Verkauf eines LCD-Flachbildschirms ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät zurücknehmen oder beim Verkauf eines Laptops einen Tower-PC.

Wenn die Auslieferung eines Elektro- oder Elektronikgeräts an den privaten Haushalt des Käufers erfolgt, muss der Verkäufer diesen beim Abschluss des Kaufvertrags über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung seines Altgerätes informieren und ihn nach dessen Absicht befragen, ob er bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte.

Unabhängig von dem Verkauf eines neuen Gerätes sind gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten außerdem verpflichtet, sogenannte Kleinstgeräte in zumutbarer Nähe der Endkunden unentgeltlich zurückzunehmen. Kleinstgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Die Gerätekategorie spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts geknüpft werden. Dabei ist es irrelevant, ob der jeweilige Endnutzer das zurückzugebende Elektro- oder Elektronikgerät bei demselben Verkäufer gekauft hat, oder ob der Verkäufer überhaupt Geräte dieser Art oder Marke führt. Diese vom Verkauf unabhängige Rücknahmepflicht ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Wenn der Verkäufer nicht zur Abholung oder Rücknahme verpflichtet ist, kann er trotzdem Altgeräte seiner Kunden freiwillig zurücknehmen oder abholen, solange dies unentgeltlich geschieht.

Die zurückgenommenen Altgeräte kann der Verkäufer an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die jeweiligen Hersteller oder deren Bevollmächtigten zurückgeben.

Der Verkäufer kann die Rücknahme eines Altgerätes verweigern, wenn eine Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt.

Verkäufer, die diese Pflichten nicht einhalten, verstoßen gegen die eBay-AGB (§ 1 Absatz 1 eBay-AGB) und setzen sich außerdem der Gefahr eines Bußgeldes und einer Inanspruchnahme (bspw. Abmahnung) durch andere Verkäufer oder qualifizierte Vereine (bspw. Verbraucherschutzvereine) aus.

Weitere Informationen:

https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/vertreiber

https://www.bmu.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallarten-abfallstroeme/elektro-und-elektronik-altgeraete

Darüber hinaus bestehen für Verkäufer weitere Pflichten beim Anbieten und Verkaufen von Elektro- und Elektronikgeräten.