Wenn Sie als Käufer auf dem eBay-Marktplatz einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer ausschließlich für den privaten Gebrauch erwerben, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, d.h. Sie können sich im Rahmen einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen.
Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle über den eBay-Marktplatz mit einem gewerblichen Verkäufer abgeschlossenen Verträge. Nach § 312g Abs. 2 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Hierzu zählen:
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Sie können sich von dem Vertrag lösen, indem Sie dem Verkäufer den Widerruf durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder einen Anruf mitteilen. Sie können für den Widerruf auch auf das vom Verkäufer bereitgestellte Widerrufsformular zurückgreifen.
Das Widerrufsrecht muss fristgerecht ausgeübt werden. Bei Verträgen über den Kauf von Waren beginnt die Frist dann, wenn Sie die Ware erhalten haben. Bei bestellten Dienstleistungen dagegen schon mit Vertragsschluss. Die Frist beginnt jedoch nur, falls der Verkäufer Sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat.
Das Gesetz sieht eine Frist von 14 Tagen vor. Achten Sie auf die Informationen auf der Artikelseite des Verkäufers. Jeder gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, Sie bereits vor Abschluss des Vertrages umfassend über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Fristen, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung und deren Rechtsfolgen zu belehren.
Eine ungenügende Belehrung führt dazu, dass sich der Fristablauf nach hinten verschiebt. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Zur Fristwahrung genügt übrigens die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, so dass unerheblich ist, wann der Widerruf dem Verkäufer zugeht oder er die Ware zurückerhält.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zu Ihrem Widerrufsrecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsberatungsstelle.
Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, sind Sie verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer.
Beim Widerrufsrecht müssen Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Ware an den Verkäufer zurückgesendet haben. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie im Streitfall einen entsprechenden Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) vorlegen können.
Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben und der Verkäufer die Ware zurückerhalten hat oder Sie den Nachweis der Absendung erbracht haben, muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis erstatten. Dabei gerät er nach Ablauf von 14 Tagen mit der Rückzahlung in Verzug ohne dass Sie eine gesonderte Mahnung verschicken müssen. Sie können dann Verzugszinsen und unter Umständen sogar einen Verzögerungsschaden geltend machen.
Die Kosten der Rücksendung muss grundsätzlich der Käufer tragen, wenn er vom Verkäufer zuvor darüber informiert wurde. Darauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Der Verkäufer muss aber etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (Versandkosten) zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Sollte der Verkäufer der Ware einen Rücklieferungsschein beigefügt haben, sollten Sie diesen verwenden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.
Nein! Sie sind nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Derartige Einschränkungen Ihres Widerrufsrechts sind unzulässig (LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011, Az.: 12 O 170/11). Sie sollten die Ware jedoch ordnungsgemäß und sicher verpacken.
Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Gemäß § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungsverträgen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Ein Anspruch auf Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung steht dem Unternehmer nur dann zu, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und ihn der Unternehmer darüber zuvor entsprechend der gesetzlichen Vorschriften informiert hat.