Für bestimmte Produkte gelten besondere Kennzeichnungspflichten. Teilweise müssen bereits im Angebot bestimmte Informationen bereitgestellt werden.
Bitte informieren Sie sich darüber, ob Sie für Ihre Artikel besondere Kennzeichnungspflichten beachten müssen. Lassen Sie sich dazu im Zweifel rechtlich beraten.
a. Energieverbrauchskennzeichnung von bestimmten elektrischen Haushaltsgroßgeräten
b. Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen
c. Pflichten nach der Batterieverordnung
d. Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
e. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
f. Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz
a. Energieverbrauchskennzeichnung von bestimmten elektrischen Haushaltsgroßgeräten
Wer über den eBay-Marktplatz als gewerblicher Verkäufer bestimmte elektrische Haushaltsgroßgeräte zum Kauf anbietet, muss nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) hinsichtlich des Energieverbrauchs umfangreiche Kennzeichnungspflichten einhalten.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für folgende Geräte:
Die betroffenen Geräte sowie Ausnahmen sind in Anlage 1 der EnVKV ausführlich beschrieben.
Jedes betroffene Gerät ist mit einem Energieetikett zu kennzeichnen. Wer als Händler diese Geräte über das Internet anbietet, muss sicherstellen, dass der Käufer die auf dem Energieetikett vorhandenen Informationen vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen kann. Hierfür bietet es sich an, die entsprechenden Informationen direkt in die Artikelbeschreibung zu integrieren. Als Grundlage können die entsprechenden Herstellerunterlagen verwendet werden.
Verstöße gegen die Vorgaben der EnVKV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können als Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.
Gesetzestext der EnVKV: http://bundesrecht.juris.de/envkv/index.html
b. Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen
Als gewerblicher Verkäufer von Neufahrzeugen müssen Sie die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) beachten. Danach müssen Händler, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, bestimmte Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs machen.
Die Verordnung enthält auch konkrete Vorgaben über die Form, in der die Angaben gemacht werden müssen.
Ausführliche Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zur spezifischen CO2-Emission finden Sie in dem Leitfaden auf der Website der Deutsche Automobiltreuhand GmbH (DAT) unter http://www.dat.de/leitfaden/LeitfadenCO2.pdf. Auf diesen müssen Sie im Angebot in Zusammenhang mit den Informationen zum Verbrauch und den Emissionen hinweisen.
Weitere Informationen:
Gesetzestext der Pkw-EnVKV: http://bundesrecht.juris.de/pkw-envkv/index.html
c. Pflichten nach der Batterieverordnung
Als Hersteller oder Vertreiber von Batterien oder bestimmten Geräten mit fest eingebauten Batterien müssen Sie bestimmte Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten nach der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) erfüllen.
Wer im Versandhandel als Vertreiber Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien an Endverbraucher verkauft, ist verpflichtet, die verkauften Batterien oder Geräte unentgeltlich zurückzunehmen oder zu gewährleisten, dass geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher bestehen (§ 5 Batterieverordnung).
Wer gewerbsmäßig Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien an Endverbraucher verkauft, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle und leicht erkennbar und gut lesbar darauf hinzuweisen,
Wer Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien im Internet-Versandhandel verkauft, hat diese Informationen der Warensendung beizulegen und zusätzlich bereits auf der Internetseite vorrätig zu halten (§ 12 Batterieverordnung). Es bietet sich daher an, diese Informationen in die Artikelbeschreibung Ihres Angebots zu integrieren.
Wer als gewerblicher Verkäufer Starterbatterien für PKW und andere Fahrzeuge an Endverbraucher verkauft, ist nach § 6 Abs. 1 BattV verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Käufer der neuen Batterie beim Kauf keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Das Batteriepfand ist neben dem Endpreis der Starterbatterie gesondert auszuweisen.
Weitere Informationen: Gesetzestext der Batterieverordnung
Rechtslage ab 01.12.2009
Ab 01.12.2009 wird die Batterieverordnung durch das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) ersetzt. Hieraus ergeben sich eine Reihe von neuen rechtlichen Pflichten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Stiftung GRS.
d. Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) registrieren lassen, bevor sie solche Geräte in Verkehr bringen. Die Registrierung soll sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nachkommen, die sie als Neuware auf den Markt gebracht haben.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Registrierung trifft Hersteller und Importeure. Als Hersteller gilt auch ein gewerblicher Verkäufer, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet.
Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb an gewerbliche Abnehmer oder an private Endkunden erfolgt. Bei Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gelten jedoch strengere Auflagen für die Registrierung. So muss der Hersteller solcher Geräte jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die finanzielle Sicherung seiner Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG vorlegen.
Zuständig für die Durchführung der Registrierung ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR).
Welche Geräte fallen unter die Registrierungspflicht?
Erforderlich ist die Registrierung für Hersteller und Importeure folgender Geräte (§ 2 Abs. 1 ElektroG):
Eine beispielhafte Auflistung der unter diese Kategorien fallenden Geräte findet sich in Anhang I zum ElektroG.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Registrierungspflicht für meine Angebote bei eBay?
Die bei der Registrierung erhaltene Registrierungsnummer muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr angegeben werden. Die Stiftung EAR empfiehlt, die Registrierungsnummer auch in Online-Angebote aufzunehmen. Vorsichtshalber sollten Sie die Nummer daher auch auf Ihrer Artikelseite oder mich Seite aufnehmen.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wegen eines Wettbewerbsverstoßes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04. 2007 - Az. I-20 W 18/07).
Bitte beachten Sie, dass das ElektroG dem Hersteller oder dem Importeur neben der Registrierung noch weitere Pflichten auferlegt, unter anderem eine Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Geräte (§ 7 ElektroG). Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
e. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zur neuen Verpackungsverordnung! Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) verpflichtet Hersteller und gewerbliche Händler, Produktverpackungen vom Kunden zurückzunehmen und für eine Wiederverwertung der Verpackungen zu sorgen (§ 6 Abs. 1 VerpackV). Erfasst sind nicht nur unmittelbare Produktverpackungen, sondern auch Umverpackungen und Transportverpackungen. Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich auch für den Versandhandel bzw. den Online-Handel.Die Rücknahmeverpflichtung kann entweder durch geeignete kostenlose Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher oder durch die Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (wie z.B. „Der Grüne Punkt“) erfüllt werden (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 VerpackV).
Weitere Informationen zur Rücknahmeverpflichtung nach der Verpackungsverordnung finden Sie hier.
Hinweispflicht
Die Verpackungsverordnung enthält in § 6 Abs. 1 zudem die Verpflichtung, den privaten Endverbraucher in Warensendungen und Katalogen auf die Rücknahmeverpflichtung hinzuweisen. Als gewerblicher Verkäufer, der Ware in Verpackungen an private Käufer verkauft, sollten Sie daher einen entsprechenden, deutlich gestalteten Hinweis in Ihre Artikelbeschreibung aufnehmen. Sie sollten in Abhängigkeit davon, ob Sie als Selbstentsorger auftreten oder sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen, ausführlich erläutern, wie und wo Ihre Kunden Verpackungen zurückgeben bzw. entsorgen können.
Verstöße gegen die Pflichten der Verpackungsverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Gesetzestext der VerpackV: http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html
f. Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz
Nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann gewerbsmäßig gegenüber Endverbrauchern angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.
Die Angaben müssen zum einen auf dem Textilerzeugnis selbst enthalten sein. Nach dem TextilKennzG müssen jedoch auch Kataloge und Prospekte, welche Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen enthalten, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden (§ 1 Abs. 2 TextilKennzG). Erfasst sein dürften damit auch Angebote im Internet, wie etwa auf dem eBay-Marktplatz.
Welche Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht erfasst?
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nach § 2 TextilKennzG alle Textilerzeugnisse, welche zu mindestens 80% ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Dazu gehören Kleidungsstücke aber auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge. Bestimmte Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Aufstellung findet sich in Anlage 3 zum TextilKennzG.
Wie muss über den Rohstoffgehalt informiert werden?
Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind nach § 5 Abs. 1 TextilKennzG grundsätzlich in Prozentsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Besteht also ein Produkt oder der zu kennzeichnende Produktteil aus verschiedenen Rohstoffen, sind diese in absteigender Reihenfolge in Prozent anzugeben (Bsp.: "88% Baumwolle, 12% Viskose"). Besteht ein Produkt nur aus einem Rohstoff, kann der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden. Zulässig ist also auch "Reine Baumwolle" anstelle von "100% Baumwolle". Die Rohstoffangabe muss nach § 9 Abs. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.
Es dürfen ausschließlich die in Anlage 1 des TextilkennzG genannten Bezeichnungen verwendet werden. Bei der Angabe der Gewichtsanteile sind darüber hinaus die besonderen Vorschriften des § 5 Abs. 2-6 TextilKennzG zu beachten.
Bitte beachten Sie: Das Verkaufsformular bietet lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der Artikelmerkmale eine generelle Materialangabe zu machen. Dies genügt nicht, um die Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes zu erfüllen. Als gewerblicher Verkäufer sollten Sie die genauen Angaben gemäß dem Textilkennzeichnungsgesetz daher in die Artikelbeschreibung einfügen.
Ein Verstoß gegen das TextilKennzG durch fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung von Textilerzeugnissen kann nicht nur wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 14 TextilKennzG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere Informationen:
Gesetzestext des TextilKennzG: http://bundesrecht.juris.de/textilkennzg/index.html