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Werbung mit Testergebnissen

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Die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest oder speziellen Fachzeitschriften stellt ein wirksames Mittel zur Verkaufsförderung dar und ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Da derartige Testergebnisse jedoch ein besonderes Interesse und Vertrauen genießen, sind bei der Werbung mit Testergebnissen bestimmte von der Rechtsprechung aufgestellte Grundregeln zu beachten.

Vereinfacht ausgedrückt gilt: Die Werbung mit Testergebnissen muss für den Verbraucher nachprüfbar sein und darf nicht irreführend sein. Fehlt es daran, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Bei der Werbung mit Testergebnissen sollten Sie daher die folgenden Grundregeln beachten:

  • Die Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe ist unzulässig.
    Für den Verbraucher muss das angegebene Testurteil leicht zugänglich und nachprüfbar sein. Bei der Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest oder einer Fachzeitschrift müssen daher Ort und Datum (Monat und Jahr) der Erstveröffentlichung des Tests angegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1991 – Az.: I ZR 151/89; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2007 – Az.: 3 U 240/06).
  • Das angegebene Testurteil muss sich auf das konkret angebotene Produkt beziehen.
    Die Werbung mit einem Testergebnis, welches sich nicht auf das angebotene Produkt bezieht ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das angebotene Produkt äußerlich ähnlich oder im Wesentlichen baugleich mit dem getesteten Produkt ist oder eine Weiterentwicklung des getesteten Produkts darstellt.
  • Die Werbung mit veralteten Testergebnissen ist unzulässig.
    Achten Sie darauf, dass das von Ihnen angegebene Testergebnis noch aktuell ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Testergebnis durch eine neuere Untersuchung oder durch eine wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse oder Produktmerkmale überholt ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.03.2006 – Az.: 5 W 40/06; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2007 – Az.: 4 U 165/06; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2013 – Az.: 37 O 33/13).
  • Das Testergebnis muss zutreffend wiedergegeben werden.
    Sie sollten das Testergebnis nicht mit eigenen Worten umschreiben, sondern den Originalwortlaut wiedergeben. Achten Sie auch darauf, dass Sie Aussagen, die sich auf das Testergebnis beziehen, von Ihren übrigen Werbeaussagen gut sichtbar absetzen.
  • Die Rangfolge der Testergebnisse muss zutreffend dargestellt werden.
    Achten Sie darauf, dass für den Verbraucher klar ersichtlich ist, welchen Rang das angebotene Produkt im Vergleich zu den ebenfalls getesteten Konkurrenzprodukten tatsächlich erzielt hat. Bei einem Testergebnis mit der Note "gut" sollten Sie daher auch die Anzahl und die Noten der besser bewerteten Produkte angeben, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
  • Ab dem 1. Juli 2013 gelten wichtige Änderungen bei der Verwendung des Logos der Stiftung Warentest.
    Die Stiftung Warentest gestattet die Verwendung Ihrer Logos nur noch nach Einholung einer kostenpflichtigen Lizenz. Nach diesen Regeln ist der Hersteller einer Ware verpflichtet, für die Verwendung des Logos eine Lizenz einzuholen. Händler sind hingegen nicht selbst verpflichtet, eine Lizenz für die Nutzung des Logos einzuholen. Sie können das Logo nur dann verwenden, wenn der Hersteller die Lizenz eingeholt und der Verwendung des Logos durch den jeweiligen Händler zugestimmt hat.

Wenn Sie weitere Fragen zur Werbung mit Testergebnissen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Weitere Informationen:
Neue Bedingungen der Stiftung Warentest zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen"

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