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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Gewerbeanmeldung, Eintragung in das Handelsregister

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  1. Gewerbeanmeldung
  2. Eintragung ins Handelsregister
  3. Firmenbezeichnung

Gewerbeanmeldung

Als gewerblicher Verkäufer sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe anzumelden.

Sie können Ihr Gewerbe in der Gewerbemeldestelle (z.B. Gewerbeamt) der Gemeinde anmelden, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen.

Die Anmeldung muss der Gewerbetreibende selber ausführen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG) der (oder die) geschäftsführende(n) Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) der vertretungsberechtigte Geschäftsführer.

Wenn Sie Ihr Gewerbe nicht anmelden, stellt dies nach § 146 Abs. 2 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

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Eintragung in das Handelsregister

Sie müssen unter Umständen nicht nur ein Gewerbe anmelden, sondern sich auch ins Handelsregister eintragen.

Verpflichtend ist eine Eintragung in das Handelsregister nur für die sog. Handelsgesellschaften und für Gewerbetreibende, deren Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (sog. Kaufleute).

Ob ein entsprechender Geschäftsumfang vorliegt, hängt von verschiedenen Kriterien ab, zum Beispiel den erzielten Umsätzen, dem vorhandenen Kapital oder der Zahl der Beschäftigten.

Die Eintragung in das Handelsregister können Sie beim zuständigen Amtsgericht - Registergericht - anmelden.

Wenn Sie nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind (sog. Kleingewerbetreibende), können Sie Ihr Gewerbe freiwillig eintragen lassen. Dadurch gilt das Gewerbe als Handelsgewerbe, was mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden ist.

Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer örtlichen IHK beraten, ob für Sie eine Eintragung im Handelsregister erforderlich oder sinnvoll ist.

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Firmenbezeichnung

Während Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr immer mit ihren Vor- und Zunamen auftreten müssen und allenfalls zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen können, tritt der Kaufmann unter seiner im Handelsregister eingetragenen Firma auf.

Hinweis: Auch beim Vorliegen einer Firma bestehen nach dem Telemediengesetz bzw. dem Fernabsatzrecht bestimmte Informationspflichten, die die Angabe des Vor- und Zunamens des Kaufmanns erforderlich machen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).

Die Firma kann aus einer Personen-, Sach- oder sogar Phantasiebezeichnung bestehen. Dabei darf der gewählte Name nicht irreführend sein.

Nach § 19 HGB muss die Firma außerdem einen Zusatz über die Rechtsform (z.B. GmbH, AG, KG usw.) enthalten. Bei Einzelkaufleuten kann das der Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" oder eine verständliche Abkürzung wie "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." sein.

Bevor Sie sich für einen Firmennamen entscheiden, sollten Sie überprüfen, ob dieser oder ein ähnlicher Name bereits verwendet wird und ob er eventuell markenrechtlich problematisch ist.

Weitere Informationen zu den Anforderungen nach dem Gewerbe- und Handelsrecht erhalten Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder hier.

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