Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).
Nach § 5 TMG muss das Impressum unter anderem folgende Angaben enthalten:
Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) klargestellt hat, genügt es dabei, wenn die Informationen über klar gekennzeichnete Links (z.B. "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung") erreichbar sind.
Hinweis: Seit dem 01.04.2008 werden für alle gewerblichen Verkäufer automatisch bestimmte Pflichtangaben auf der Artikelseite angezeigt. Dazu zählen:
Die hinterlegten Informationen erscheinen dann für alle neu eingestellten Artikel gut sichtbar in einem separaten Bereich auf jeder Ihrer Artikelseiten. Zusätzlich können Sie die Informationen auch in Ihre Angebotsbeschreibung einfügen oder auf Ihrer Mich-Seite (vgl. KG Berlin, Urt. v. 11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07) hinterlegen.
Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.