Rechtsportal

Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt oder mein Artikel wurde beschädigt bzw. ist verloren gegangen. Was kann ich tun?

zurück zur Übersicht

Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben oder der Artikel ohne Ihr Verschulden während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Laut BGH kommt es nach den eBay-AGB beim vorzeitigen Abbruch eines Angebots nicht zu einem Vertragsschluss, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, z.B. wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) oder der Artikel gestohlen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10).

Die eBay-Regeln sehen zwei Arten von berechtigten Gründen für eine vorzeitige Beendung eines Angebots vor.

  1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels

    In Betracht kommt:

    • Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
    • Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
    • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.

    Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer nicht mehr möglich, wenn dadurch die Gewährleistungsansprüche des Käufers umgangen würden. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

    Laut BGH (Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) sind Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Auf das Abgeben einer Anfechtungserklärung oder das Einhalten einer Frist käme es dabei nicht an. Wir empfehlen Ihnen trotzdem unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben.

  2. Unverschuldete Unmöglichkeit der Übereignung

    Gemäß den eBay-Grundsätzen sind Sie auch dann berechtigt ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht (z.B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12).

Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben (siehe dazu OLG Nürnberg, Urt. V. 26.02.2014, Az. 12 U 336/13, AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Ebenso liegt kein Grund zur vorzeitigen Beendigung vor, wenn sie es sich anders überlegt haben und den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen möchten (siehe dazu AG Paderborn, Urt. v. 6.12.2012).

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten finden Sie hier.

Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vorzeitige unberechtigte Beenden des Angebots tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Anders kann es jedoch sein, wenn ein Bieter von Anfang an kein Kaufinteresse hat, sondern auf eBay lediglich zu dem Zweck Gebote abgibt, um bei Abbruch Schadensersatz zu fordern. In einem solchen Fall hielt das AG Alzey das Verhalten eines Bieters für rechtsmissbräuchlich und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab (AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH allerdings klargestellt, dass das Verhalten eines solchen sog. „Abbruchjägers“ nicht pauschal als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, sondern nur eine Gesamtwürdigung aller konkreten Einzelfallumstände diese Bewertung tragen kann (BGH, Urt. v. 22.05.2019, VIII ZR 182/17).

Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Bieter rechtsmissbräuchlich handelt, können Sie uns dies melden.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

nach oben

Zusätzliches Navigationsmenü