Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 10 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.
Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn:
Wenn Sie berechtigt sind, Ihr Gebot zurückzunehmen, können Sie dies über die Funktion "Rücknahme des Gebots" technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die Rücknahme des Gebots dem Verkäufer gegenüber zusätzlich zum Zurücknehmen des Gebots gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.
Die Anfechtung muss - außer in den Fällen der arglistigen Täuschung - unverzüglich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Bewahren Sie die E-Mail mit der Anfechtungserklärung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.
Im Fall der arglistigen Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung.
Weitere Informationen zur Rücknahme von Geboten finden Sie hier.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.