Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über den eBay-Marktplatz mit einem gewerblichen Verkäufer abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Hierzu zählen:
a. Wie übe ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht aus?
b. Innerhalb welcher Frist muss ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben?
c. Rückabwicklung des Vertrages nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts
d. Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?
e. Muss ich die Ware in der Originalverpackung zurücksenden?
f. Muss ich einen Wertersatz leisten, wenn ich die Ware nur unvollständig oder beschädigt
zurückgeben kann?
g. Was gilt bei Dienstleistungsverträgen?
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Sie können sich von dem Vertrag lösen, indem Sie dem Verkäufer den Widerruf durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen. Ein telefonischer Widerruf ist nicht möglich!
Hat Ihnen der Verkäufer statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt, können Sie sich nur vom Vertrag lösen, indem Sie den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurücksenden.
b. Innerhalb welcher Frist muss ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben?
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss fristgerecht ausgeübt werden. Die Frist beginnt, wenn der Verkäufer Sie über Ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß belehrt hat.
Bei Verträgen über den Kauf von Waren beginnt die Frist erst dann, wenn Sie die Ware erhalten haben. Bei bestellten Dienstleistungen dagegen schon mit Vertragsschluss.
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen vor. Bei Verträgen über den eBay-Marktplatz besteht die Besonderheit, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert, wenn der Verkäufer Sie nicht unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform (z.B. per E-Mail) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt. Achten Sie auf die Informationen auf der Artikelseite oder der Mich-Seite des Verkäufers. Jeder gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, Sie bereits vor Abschluss des Vertrages umfassend über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Fristen, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung und deren Rechtsfolgen zu belehren.
Zur Fristwahrung genügt übrigens die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware, so dass unerheblich ist, wann der Widerruf dem Verkäufer zugeht oder er die Ware zurück erhält.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zu Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsberatungsstelle.
c. Rückabwicklung des Vertrages nach Ausübung des Widerrufs- oder
Rückgaberechts
Wenn Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, sind Sie verpflichtet, die Ware zurückzusenden, wenn eine Rücksendung als Paket möglich ist. Anderenfalls ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware bei Ihnen auf seine Kosten abzuholen.
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer.
Sowohl beim Widerrufs- als auch beim Rückgaberecht müssen Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Ware an den Verkäufer zurück gesendet haben. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie im Streitfall einen entsprechenden Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) vorlegen können.
Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis erstatten. Dabei gerät er nach Ablauf von 30 Tagen mit der Rückzahlung in Verzug ohne dass Sie eine gesonderte Mahnung verschicken müssen. Sie können dann Verzugszinsen und unter Umständen sogar einen Verzögerungsschaden geltend machen.
d. Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?
Die Kosten der Rücksendung muss grundsätzlich der Verkäufer tragen.
Im Falle des Widerrufsrechts können Ihnen die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Auf eine solche Regelung muss der Verkäufer Sie jedoch klar und deutlich hinweisen. Er kann sich nicht auf diese Regelung berufen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Wurde Ihnen ein Rückgaberecht eingeräumt, so trägt stets der Verkäufer die Kosten der Rücksendung.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss Ihnen der Verkäufer auch die ursprünglichen Hinsendekosten erstatten. Dies gilt jedenfalls, wenn Sie den Vertrag komplett widerrufen. Bei einem Teilwiderruf ist die Rechtslage noch ungeklärt. Hier sollten Sie vorher mit Ihrem Verkäufer Kontakt aufnehmen und klären, wer die Hinsendekosten tragen soll. Für den Fall, dass der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen hat, steht Ihnen nach allgemeiner Auffassung kein Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten zu. Der Verkäufer kann Ihnen jedoch nicht untersagen, die Ware unfrei oder per Nachnahme zurückzusenden. Sollte der Verkäufer der Ware einen Rücklieferungsschein beigefügt haben, sollten Sie diesen verwenden, um unnötige Kosten für den Verkäufer zu vermeiden. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.
e. Muss ich die Ware in der Originalverpackung zurücksenden?
Nein! Sie sind nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Derartige Einschränkungen Ihres Widerrufsrechts sind unzulässig. Sie sollten die Ware jedoch ordnungsgemäß und sicher verpacken.
f. Muss ich einen Wertersatz leisten, wenn ich die Ware nur unvollständig oder
beschädigt zurückgeben kann?
Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Der Verkäufer kann jedoch für eine Beschädigung der Ware, die nicht durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursacht wurde, einen Wertersatz verlangen.
Die Frage, ob der Verkäufer bei eBay auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Wertminderung einen Wertersatz verlangen kann, wenn er Sie spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, ist rechtlich umstritten.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
g. Was gilt bei Dienstleistungsverträgen?
Nach der aktuellen Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Nach der Rechtsprechung gilt dies jedoch nicht bei Mobilfunkverträgen. So hat das Landgericht Kiel (Urt. v. 25.03.2009 – Az.: 5 O 208/08) in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter Klarmobil entschieden, dass es m Falle von Mobilfunkdienstleistungen dem Unternehmen ohne weiteres möglich und zumutbar sei, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen (ähnlich auch AG Hannover, Urt. v. 26.2.2008 – Az.: 519 C 9119/07).
In Kürze wird es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zurVerbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen eine grundsätzliche Änderung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen geben. Das Widerrufsrecht erlischt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312d Abs. 3 n.F.). Ein Anspruch auf Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung steht dem Unternehmer nur dann zu, wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist und wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 312d Abs. 6 n.F.).