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Welche Rechte stehen mir zu, wenn die Ware mangelhaft ist?

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Ist die Ware mangelhaft oder weicht Sie von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab, stellt sich die Frage, welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen.

  1. Wann liegt ein Mangel vor?
  2. Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?
  3. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
  4. Welche Gewährleistungsrechte können Sie geltend machen?
  5. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen?
  6. Weitere Ansprüche aus einer zusätzlichen Garantie

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware bei der Übergabe (so genannter "Gefahrübergang") nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt.

Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Wurde eine Beschaffenheit des Artikels vereinbart, so kommt es bei der Frage der Mangelhaftigkeit ausschließlich auf das Vereinbarte an. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich insbesondere aus der Artikelbeschreibung des Verkäufers.
Wenden Sie sich vor dem Kauf- oder Bietvorgang an den Verkäufer, wenn noch Fragen zu der Artikelbeschreibung bestehen. Nutzen Sie dazu die Funktion "Frage an den Verkäufer" direkt auf der Artikelseite.

Hat der Verkäufer den Artikel nicht näher beschrieben, ist nach dem Gesetz die Beschaffenheit maßgeblich, die üblicherweise von einer Ware der gleichen Art erwartet werden kann. Das bedeutet, dass, soweit auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder der Artikel nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, der Käufer einen funktionierenden und mangelfreien Artikel erwarten darf.

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Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?

Möchten Sie als Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels geltend machen, müssen Sie auch beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies. Lässt sich also nicht mehr aufklären, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat oder erst nachträglich durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden ist, geht dies zu Ihren Lasten.

Sonderregelung beim Kauf von gewerblichen Verkäufern

Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben, gibt es eine Sonderregelung. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Artikel bei Übergabe nicht fehlerhaft war.

Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels nicht vereinbar ist. Dies ist z.B. bei gebrauchter Ware der Fall, bei der von vornherein eine unterschiedliche Abnutzung berücksichtigt werden muss.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. 

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Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Unter dem Begriff der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der Ware einzustehen (Mängelhaftung). Eine Garantie soll hingegen die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges, (vertragliches) zusätzliches Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit einzustehen (z.B. 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung o.ä.).

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Welche Gewährleistungsrechte können Sie geltend machen?

Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen Ihnen bestimmte Rechte zu.

Sie können:

  • Nacherfüllung verlangen
  • vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Recht auf Nacherfüllung

Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Dafür sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen.

Grundsätzlich dürfen Sie als Käufer entscheiden, ob Sie eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugen.

Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist.

Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Wichtig: Das Gesetz verlangt, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Geben Sie Ihrem Verkäufer daher immer die Chance, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollten Sie den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht Ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären. Hierfür bietet es sich an, dies z.B. mit einem Einschreiben mit Rückschein zu tun, damit Sie im Streitfall den erklärten Rücktritt beweisen können.

Im Falle des Rücktritts müssen Sie die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten.

Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen abholt, muss er die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen. Sollte der Verkäufer der Ware keinen Rücklieferungsschein beigelegt haben, können Sie die Ware unfrei zurücksenden oder die Kosten vorstrecken. Ein Anspruch auf einen Vorschuss der Rücksendekosten steht Ihnen nach allgemeiner Auffassung nicht zu. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.

Achten Sie bei der Rücksendung der Ware darauf, diese ordnungsgemäß zu verpacken. Sollte durch eine unsachgemäße Verpackung ein (weiterer) Schaden an der Sache entstehen, sind Sie unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.

Ob Sie auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen können, hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Möchten Sie die Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, können Sie statt des Rücktritts vom Vertrag den Kaufpreis mindern. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:

geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel

Wenn Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben, können Sie ihn entsprechend mindern. Haben Sie den Kaufpreis schon bezahlt, können Sie die Differenz vom Verkäufer zurückverlangen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Ausnahmsweise Abholpflicht bei Nacherfüllung und Rücktritt

Haben Sie den Artikel als privater Käufer von einem gewerblichen Verkäufer erworben und ist wegen der Art des Artikels, etwa weil er besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist, eine Rücksendung im Rahmen der Nacherfüllung oder des Rücktritts für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden und daher im Einzelfall unzumutbar, kann Ihre Rücksendepflicht ausnahmsweise entfallen. In diesem Fall müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Ware bei Ihnen abzuholen.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Verkäufer in Verbindung und vereinbaren einen Abholtermin für die Ware.

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ist Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden, können Sie unter Umständen einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machen. Dieser Anspruch kann auch neben einem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Können Sie z.B. nachweisen, dass Sie den Artikel gewinnbringend hätten weiterverkaufen können, so können Sie diesen entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen.
Statt eines Schadensersatzanspruchs können Sie unter Umständen auch einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn Sie im Vertrauen auf den Erhalt der Ware bestimmte Aufwendungen gemacht haben (z.B. Anmietung eines Anhängers zum Transport eines gekauften Fahrzeugs). Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

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Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen?

Für jeden privaten oder gewerblichen Verkäufer gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht. Selbst wenn ein privater Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, haftet er für die von ihm zugesicherten Eigenschaften der Sache (BGH, VIII ZR 96/12, vom 19.12.2012)

Ein gewerblicher Verkäufer, der Waren an private Käufer verkauft, kann die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen.

  • Bei Neuwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren überhaupt nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden.
  • Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

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Weitere Ansprüche aus einer zusätzlichen Garantie

Wenn der Verkäufer oder der Hersteller für die verkaufte Ware eine zusätzliche Garantie übernommen hat, stehen Ihnen die sich daraus ergebenden Rechte zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu.

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