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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

EU-Geoblocking-Verordnung: Bedeutung für eBay-Verkäufer

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Die Geoblocking-Verordnung hat zum Ziel, der unterschiedlichen Behandlung von Kunden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung entgegen zu wirken. Die Geoblocking-Verordnung gilt ab 3.12.2018.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

 

Auf welche Verkäufe ist die Geoblocking-Verordnung anwendbar?

Die Geoblocking-Verordnung gilt für Verkäufe an Käufer mit Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also EU-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) durch gewerbliche Verkäufer.

 

Was müssen Online-Händler ggf. ändern?

  1. Keine Beschränkung des Käuferkreises

Online-Händler dürfen keine Käufer mit einem EWR-Wohnsitz wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung vom Kauf ausschließen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Verkäufer auch einen Versand in jedes dieser Länder anbieten müssen.

 

  1. Gleiche Zahlungsbedingungen

Käufern müssen die gleichen Zahlungsbedingungen zur Verfügung stehen, egal in welchem Land sie wohnen, ihr Bankkonto haben, ihr Zahlungsmittel ausgestellt ist etc. Dies gilt jedoch unter anderem nur, soweit

  • der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt,
  • vom Zahlungsdienstleister eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung sichergestellt wird und
  • die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Verkäufer akzeptiert.

 

Was müssen Online-Händler nicht ändern?

  • Es besteht keine Verpflichtung, einen Versand in die gesamte EU anzubieten
  • Unterschiedliche Verkaufsangebote auf den unterschiedlichen Verkaufsseiten sind zulässig
  • Unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Online-Auftritten sind zulässig
  • Unterschiedliche Versandkosten an unterschiedliche Lieferorte sind zulässig
  • Gesetzliche Verkaufsbeschränkungen sowie nationale Preisbindungen für einzelne Waren in einzelnen EWR-Staaten bleiben von der Verordnung unberührt

 

Was droht, wenn ein Verkäufer gegen die Vorgaben verstößt?

Ein Verstoß kann im Einzelfall, je nach Schwere des Verstoßes, mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

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