Die Geoblocking-Verordnung hat zum Ziel, der unterschiedlichen Behandlung von Kunden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung entgegen zu wirken. Die Geoblocking-Verordnung gilt ab 3.12.2018.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Auf welche Verkäufe ist die Geoblocking-Verordnung anwendbar?
Die Geoblocking-Verordnung gilt für Verkäufe an Käufer mit Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also EU-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) durch gewerbliche Verkäufer.
Was müssen Online-Händler ggf. ändern?
Online-Händler dürfen keine Käufer mit einem EWR-Wohnsitz wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung vom Kauf ausschließen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Verkäufer auch einen Versand in jedes dieser Länder anbieten müssen.
Käufern müssen die gleichen Zahlungsbedingungen zur Verfügung stehen, egal in welchem Land sie wohnen, ihr Bankkonto haben, ihr Zahlungsmittel ausgestellt ist etc. Dies gilt jedoch unter anderem nur, soweit
Was müssen Online-Händler nicht ändern?
Was droht, wenn ein Verkäufer gegen die Vorgaben verstößt?
Ein Verstoß kann im Einzelfall, je nach Schwere des Verstoßes, mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.