EuG-Urteil zur Nichtigkeit der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 8. November 2018 entschieden, dass die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig ist.
Der britische Staubsauger Hersteller Dyson gewann damit einen jahrelangen Rechtsstreit gegen die EU Kommission. Die Verordnung schrieb Testverfahren zur Feststellung der Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Beutel vor. Hierin sah der Hersteller von beutellosen Staubsaugern eine Benachteiligung: Der Verbraucher werde durch die Angaben zur Energieeffizienz in die Irre geführt, da der Stromverbrauch einiger Staubsauger steige, je voller der Beutel sei.
Das EuG stimmte dem zu und erklärte die Verordnung aufgrund der gewählten Methode zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie nicht im Einklang. Die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz lassen sich nicht vom Rest der Verordnung trennen, daher sei die Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 damit seit dem 18. Januar 2019 ausgelaufen. In der Konsequenz verlieren die für Staubsauger geltenden Energie-Label ihre Gültigkeit. Dies jedoch nur solange, bis die EU eine neue Verordnung erlässt.
Auf eBay.de haben wir als Konsequenz aus der Entscheidung die Darstellung der Energielabels in der Kategorie „Staubsauger“ vorerst pausiert
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