Das Bewertungssystem ist ein wichtiger Bestandteil des eBay-Marktplatzes. Es ermöglicht den Mitgliedern, die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit ihrer möglichen Handelspartner vor einer Transaktion einzuschätzen.
Nach § 7 Abs. 2 der eBay-AGB sind Sie verpflichtet, in den von Ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die von Ihnen abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Insbesondere dürfen Bewertungskommentare keine vulgären, obszönen, diskriminierenden, rassistischen, nicht jugendfreien oder im strafrechtlichen Sinne beleidigenden Bemerkungen enthalten.
Hinweis: Eine einmal abgegebene Bewertung kann von Ihnen weder gelöscht noch bearbeitet werden.
Zunächst einmal haben Sie natürlich die Möglichkeit, auf eine von Ihrem Handelspartner abgegebene Bewertung zu antworten. Ihre Antwort wird ebenfalls in Ihrem Bewertungsprofil angezeigt.
Kommentieren Sie die Bewertung und stellen Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht da. In "Mein eBay" finden Sie auf der Seite "Bewertungen" den Link "Bewertungen über mich ansehen und beantworten". Klicken Sie auf den Link "Antworten" neben einer Bewertung, um diese zu kommentieren.
Um die Integrität des Bewertungssystems nicht zu beeinflussen greift eBay grundsätzlich nicht in bereits abgegebene Bewertungen ein. Bewertungen werden von eBay nur in den folgenden Fällen entfernt:
Sollte eine Einigung mit Ihrem Handelspartner nicht möglich
sein, haben Sie beim Vorliegen einer unzutreffenden Bewertung
unter Umständen einen zivilrechtlichen Anspruch auf
Beseitigung bzw. Unterlassung gegen Ihren Handelspartner.
Für die Erfolgsaussichten eines solchen Anspruchs ist
entscheidend, ob es sich bei der Bewertung um eine
Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinungsäußerung
handelt.
Handelt es sich bei der Bewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, ist diese wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung rechtlich nur begrenzt angreifbar. Ein Anspruch auf Beseitigung besteht in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Beleidigung handelt (LG Köln, Urteil vom 10.6.2009 – Az.: 28 S 4/09; LG Hannover, Urteil vom 13.5.2009 – Az.: 6 O 102/08).
Im Gegensatz zu einer subjektiven Meinungsäußerung ist eine Tatsachenbehauptung objektiv überprüfbar. Das Oberlandesgericht Oldenburg sowie das Landgericht Köln haben im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung einen Anspruch auf Beseitigung bejaht (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 – Az.: 13 U 71/05; LG Köln, Urteil vom 31.07.2013 – Az.: 28 O 422/12). Das Oberlandesgericht Oldenburg wertete dabei auch das Verschweigen wesentlicher Umstände der Vertragsabwicklung im Bewertungskommentar als unwahre Tatsachenbehauptung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie vor Gericht die Unwahrheit der Bewertung darlegen und beweisen müssen. Auch die Verknüpfung einer an sich zulässigen Äußerung (z.B. über defekte Ware) mit einer unzulässigen Warnung ist problematisch (AG Bonn, Urt. v. 9.1.2013, Az.: 113 C 28/12). Darüber hinaus gilt, dass auf eBay keine höheren Anforderungen an die Sachlichkeit von Bewertungen gelten, als dies allgemein der Fall ist (BGH, Urt. v. 28.9.2022, Az.: VIII ZR 319/20).
In strafrechtlicher Hinsicht haben Sie im Falle eines beleidigenden oder bewusst falsch abgegebenen Bewertungskommentars die Möglichkeit, Ihren Handelspartner wegen Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) anzuzeigen.
Wenn Sie konkrete Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen eine über Sie abgegebene Bewertung haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.