Beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden gilt in Deutschland die sog. Buchpreisbindung, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsesetz (BuchPrG) nur zu dem vom Verleger bzw. Importeur festgelegten Preis verkauft werden.
Nach § 1 BuchPrG sind Bücher im Sinne des Gesetzes auch:
Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter das BuchPrG, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
Das BuchPrG gilt nur für neue Bücher, die gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer, d.h. an solche Käufer, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwerben, verkauft werden. Die Buchpreisbindung gilt selbstverständlich auch für den Internethandel.
Gemäß § 3 BuchPrG muss beim Verkauf an Endkunden der gemäß § 5 BuchPrG festgesetzte Preis eingehalten werden. Ein neues Buch darf daher weder zu einem niedrigeren noch zu einem höheren Preis verkauft werden. Unzulässig ist es auch die Versandkosten in den Endpreis des Buches einzuberechnen. Auch die Gewährung von Preisnachlässen (z.B. durch Rabattgutscheine des Verkäufers selbst) ist unzulässig (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart.) 15/04).
In folgenden Fällen entfällt die Preisbindung:
Weitere Ausnahmen finden sich in § 7 BuchPrG. Die Buchpreisbindung entfällt, wenn der Verleger oder Importeur die Preisbindung aufhebt. Dies kann in der Regel frühestens 18 Monate nach dem ersten Erscheinens des Werks geschehen (§ 8 Abs. 1 BuchPrG).
Beim Verkauf von Mängelexemplaren besteht keine Preisbindung. Unter dem Begriff Mängelexemplare fallen beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können. Unerheblich ist, ob der Mangel beim Druck, beim Verlag, beim Buchhändler oder bei einer Rücksendung eingetreten ist. Wie das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.07.2005 (Az.: 11 U (Kart.) 8/05) entschieden hat, müssen Mängelexemplare auch tatsächlich mangelhaft sein, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.
Mängelexemplare müssen als solche gekennzeichnet werden. Anderenfalls könnte eine wettbewerbswidrige Irreführung des Endkunden vorliegen und entsprechend abgemahnt werden.
Hinweis: Mängelexemplare sind von sog. Remittenden zu unterscheiden. Ein Remittend (an den Verlag zurückgesandtes Buch) ist nicht zwangsläufig auch ein Mängelexemplar. Hier muss stets darauf geachtet werden, dass das Buch auch tatsächlich einen Mangel aufweist.
Wer gegen die Bestimmungen des BuchPrG verstößt kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 9 BuchPrG). Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht. Anspruchsberechtigt sind nach § 9 Abs. 2 BuchPrG:
Gesetzestext des BuchPrG: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/buchprg/gesamt.pdf