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Pflichten nach dem Buchpreisbindungsgesetz

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Beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden gilt in Deutschland die sog. Buchpreisbindung, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsesetz (BuchPrG) nur zu dem vom Verleger bzw. Importeur festgelegten Preis verkauft werden.

  1. Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
  2. Was beinhaltet die Preisbindung?
  3. Wann entfällt die Preisbindung für Bücher?
  4. Was gilt bei Mängelexemplaren?
  5. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das BuchPrG?

Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Nach § 1 BuchPrG sind Bücher im Sinne des Gesetzes auch:

  • Musiknoten,
  • kartographische Produkte,
  • Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind
  • sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.

Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter das BuchPrG, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.

Das BuchPrG gilt nur für neue Bücher, die gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer, d.h. an solche Käufer, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwerben, verkauft werden. Die Buchpreisbindung gilt selbstverständlich auch für den Internethandel.

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Was beinhaltet die Preisbindung?

Gemäß § 3 BuchPrG muss beim Verkauf an Endkunden der gemäß § 5 BuchPrG festgesetzte Preis eingehalten werden. Ein neues Buch darf daher weder zu einem niedrigeren noch zu einem höheren Preis verkauft werden. Unzulässig ist es auch die Versandkosten in den Endpreis des Buches einzuberechnen. Auch die Gewährung von Preisnachlässen (z.B. durch Rabattgutscheine des Verkäufers selbst) ist unzulässig (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart.) 15/04).

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Wann entfällt die Preisbindung für Bücher?

In folgenden Fällen entfällt die Preisbindung:

  • Beim Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 S.2 BuchPrG)
  • Beim Verkauf von Mängelexemplaren (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG)
  • Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sich nicht aus objektiven Umständen ergibt, daß die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um das BuchPrG zu umgehen (§ 4 BuchPrG)

Weitere Ausnahmen finden sich in § 7 BuchPrG. Die Buchpreisbindung entfällt, wenn der Verleger oder Importeur die Preisbindung aufhebt. Dies kann in der Regel frühestens 18 Monate nach dem ersten Erscheinens des Werks geschehen (§ 8 Abs. 1 BuchPrG).

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Was gilt bei Mängelexemplaren?

Beim Verkauf von Mängelexemplaren besteht keine Preisbindung. Unter dem Begriff Mängelexemplare fallen beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können. Unerheblich ist, ob der Mangel beim Druck, beim Verlag, beim Buchhändler oder bei einer Rücksendung eingetreten ist. Wie das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.07.2005 (Az.: 11 U (Kart.) 8/05) entschieden hat, müssen Mängelexemplare auch tatsächlich mangelhaft sein, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das BuchPrG vor.
Mängelexemplare müssen als solche gekennzeichnet werden. Anderenfalls könnte eine wettbewerbswidrige Irreführung des Endkunden vorliegen und entsprechend abgemahnt werden.
Hinweis: Mängelexemplare sind von sog. Remittenden zu unterscheiden. Ein Remittend (an den Verlag zurückgesandtes Buch) ist nicht zwangsläufig auch ein Mängelexemplar. Hier muss stets darauf geachtet werden, dass das Buch auch tatsächlich einen Mangel aufweist.

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Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das BuchPrG?

Wer gegen die Bestimmungen des BuchPrG verstößt kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 9 BuchPrG). Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht. Anspruchsberechtigt sind nach § 9 Abs. 2 BuchPrG:

  • Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben (Mitbewerber),
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
  • ein Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder)
  • qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

Gesetzestext des BuchPrG: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/buchprg/gesamt.pdf

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