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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Informationen zum Verkauf von Lebensmitteln

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Wer als gewerblicher Verkäufer Lebensmittel im Internet anbietet hat gegenüber Verbrauchern zahlreiche besondere Informationspflichten zu erfüllen. Diese dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Verbraucher. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften.

  1. Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe
  2. Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichenverordnung
  3. Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen
  4. Registrierungspflicht für Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
  5. Genehmigungspflicht für den Verkauf bestimmter Lebensmittel

Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe

Eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel im Internet ergibt sich aus der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV). Dies wurde mittlerweile auch vom OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 10.11.2008 - Az.: 13 A 2903/05) und vom Sächsischen OVG (Beschl. v. 26.02.2008 - Az. 3 BS 333/07) bestätigt. Der Gehalt an deklarationsbedürftigen Zusatzstoffen in Lebensmitteln (z.B. Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süßungsmittel) muss gemäß § 9 Abs. 1 bis 5 ZZulV kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gemäß § 9 Abs. 6 ZZulV gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift zu machen. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Angaben direkt in der Artikelbeschreibung klar und deutlich einzufügen.

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Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichenverordnung

Des Weiteren bestehen die allgemeinen Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Nach § 3 LMKV müssen folgende Angaben gemacht werden:

Verkehrsbezeichnung

Anzugeben ist die in Rechtsvorschriften festgelegte oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung des Lebensmittels

Angaben zum Hersteller

Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des in der EU niedergelassenen Verkäufers

Zutatenverzeichnis

Anzugeben ist eine Liste aller Stoffe (absteigend nach ihrem Gewichtsanteil), die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind.

Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum

Anzugeben ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum darf das Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Vorhandener Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

Anzugeben ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent bis auf höchstens eine Dezimalstelle.

Die Angaben müssen nach § 3 Abs. 3 LMKV grundsätzlich auf der Fertigpackung selbst oder auf einem mit ihm verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden.

Hinweis: Die Angaben nach LMKV müssen schon im Angebot selbst (z.B. in der Artikelbeschreibung) gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, die u.a. weitreichende vorvertragliche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln im E-Commerce vorsieht.

Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .

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Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, mit denen diesen Wirkungen zugesprochen werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. Krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel sind gemäß § 12 LFGB sogar gänzlich verboten. Ergänzend kommt seit dem 01.07.2007 die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health Claims-Verordnung hinzu, die mit Übergangsfristen den Bereich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel zusätzlich reglementiert.

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Registrierungspflicht für Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Lebensmittelunternehmer müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. In der Regel genügt es, bei der Gewerbeanmeldung einen standardisierten Meldebogen zur Registrierung auszufüllen. Zu den Lebensmittelunternehmern gehören ebenso Händler, die online Lebensmittel vertreiben, auch falls sie nur eine Maklertätigkeit ausüben sollten. Sofern ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter zur Verfügung. Auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit haben Sie die Möglichkeit, durch Eingabe Ihres Wohnortes oder Ihrer Postleitzahl direkt Informationen zu der für Sie zuständigen Behörde vor Ort zu erhalten.

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Genehmigungspflicht für den Verkauf bestimmter Lebensmittel

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Dies gilt nicht für:

  • "Neuartige" Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97. "Neuartig" ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittel-Zutat dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden.
  • Erzeugnisse mit pharmakologisch (arzneilich) wirksamen Stoffen. Diese zählen zu den Arzneimitteln und dürfen ohne vorherige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden.
  • Lebensmittel mit verbotenen (Zusatz)-Stoffen, d.h. solche, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben.

Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.

Diätetische Lebensmittel, die nicht zu einer der Gruppen der Anlage 8 der Diätverordnung (DiätV) gehören, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sowie Säuglingsanfangsnahrung (die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und für sich allein den Ernährungserfordernissen von Säuglingen bis zur Einführung der Beikost entspricht) müssen gemäß § 4a Absatz 1 der DiätV spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bvl.bund.de/DiaetetischeLebensmittel.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die darauf gestützten Rechtsvorschriften.

Bei Bedarf sollte die Beratung eines zugelassenen Lebensmittelsachverständigen in Anspruch genommen werden. Eine Liste der von den Ländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen finden Sie unter: www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige.

Ebenso können Sie sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich bestellten und vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen wenden. Adressen erhalten Sie über die örtliche IHK oder über https://svv.ihk.de/svvmain.asp.

Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie einer Übersicht der Europäischen Kommission entnehmen (https://ec.europa.eu/food/food/foodlaw/responsibilities/obligations_de.pdf).

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