Werden Waren im Online-Handel mit Bezug auf eine ökologische/biologische Erzeugung beworben, so sind Händler verpflichtet, die Öko-Codenummer zu nennen.
Nach der Öko-Basis-VO trifft diese Pflicht jeden Unternehmer, der lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, Futtermittel, vegetatives Vermehrungsmaterial, Saatgut für den Anbau und/oder als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt.
Beim Online-Handel von vorverpackten Lebensmitteln müssen nach der Lebensmittelinformations-VO (LMIV) alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf der Produktseite erscheinen. Die Nennung der Öko-Codenummer gehört zu diesen verpflichtenden Informationen, wenn Waren mit den Worten “Bio”, “Öko”, o.ä. oder mit dem Bio-Siegel beworben werden.
Ausschlaggebend dabei ist nicht die ökologisch/biologische Erzeugungsart, sondern der Fakt, dass hiermit geworben wird.
Die EU-Kommission gewährleistet so, dass der Käufer bei einer Werbung mit einer ökologischen/biologischen Erzeugung stets durch die Angabe der Öko-Codenummer nachvollziehen kann, ob und wo dieses Produkt zertifiziert wurde.
Wo ist die Öko-Codenummer anzuzeigen?
Das Gesetz fordert, dass die Angabe vor Abschluss des Kaufvertrages an gut sichtbarer Stelle erfolgt und deutlich lesbar und unverwischbar ist.
Empfehlenswert erscheint es daher beispielsweise, die Öko-Codenummer in den Artikelmerkmalen aufzuführen. Wenn Sie das Bio-Siegel verwenden, so ist zwingend vorgeschrieben, dass die Angabe der Öko-Codenummer direkt unterhalb des Siegels erfolgt.