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Rechtliche Informationen für private Verkäufer

Gewährleistungsrechte des Käufers

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Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben – gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:

  • Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
  • Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
  • Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).

Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.

Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren!

Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung für den Artikel ausschließen?

Ja! Grundsätzlich können Sie als privater Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen. Hierbei sind allerdings einige Dinge zu beachten.

  • Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung

    Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen deutlichen Hinweis einfügen. Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.

    Achten Sie auf eine deutliche Formulierung. Allgemeine Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sind rechtlich riskant, da sie nicht eindeutig sind. Auch der häufig zu findende Hinweis auf das EU-Recht ist nicht korrekt. Zwar beruhen die aktuellen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, maßgeblich ist jedoch allein das deutsche Recht, so wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

    Entscheidend ist, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Garantie. Eine Garantie ist das freiwillige zusätzliche Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einzustehen. Eine Garantie muss daher nicht ausgeschlossen werden, sondern kann allenfalls zusätzlich übernommen werden.

    Ein deutlicher Gewährleistungsausschluss könnte etwa lauten: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." Bitte beachten Sie jedoch die unten aufgeführten Besonderheiten, wenn Sie diese Formulierung wiederholt beim Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz verwenden möchten.

  • Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie

    Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Auch verhindert ein Gewährleistungsausschluss die Ansprüche des Käufers dann nicht, wenn sie bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert haben (s. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

    Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.

Wie sollte ein zur wiederholten Verwendung vorgesehener Gewährleistungsausschluss formuliert werden?

Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB).

AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Bestimmte Regelungen sind in AGB unzulässig. Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:

  • Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
  • Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
  • Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).

Ein in AGB geregelter Gewährleistungsausschluss, der diese Regelungen nicht beachtet ist insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass dann wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt!

Was können Sie tun?

Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie Ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

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