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Philatelistische Begriffsbestimmungen

Philatelistische Begriffsbestimmungen gibt es seit Ende des 19. Jahrhunderts. Sie wurden zwischenzeitlich des öfteren überarbeitet und ergänzt. Sie dienen als Grundlage für die Tätigkeit der Fachprüfer des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP).

Die jetzt vorliegenden, von einer Kommission aus Vertretern des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) und der Michel-Redaktion erarbeiteten philatelistischen Begriffsbestimmungen dienen Sammlern und Berufsphilatelisten als Richtlinien bei der Bestimmung und näheren Einordnung philatelistischen - und damit auch prüffähigen - Materials.

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Philatelistische Erzeugnisse

Philatelistische Erzeugnisse sind von amtlicher bzw. staatlich autorisierter oder privater Seite zu Sammelzwecken hergestellte Produkte mit Postwertzeichen wie z. B. postalisch nicht beförderte Ersttagsumschläge (FDC's), Ersttagsblätter, Maximumkarten, Numisbriefe, Erinnerungs- und Gedenkblätter, Jahrbücher, presentation packs und ähnliches.

FDC: Diese Abkürzung steht für den englischen Begriff "First Day Cover" und bedeutet korrekt übersetzt Ersttagsumschlag (umgangssprachlich Ersttagsbrief). Es kann sich dabei um einen Brief (siehe dort) oder ein philatelistisches Erzeugnis (siehe dort) handeln. Der FDC ist mit am ersten Tag der Gültigkeit der zur Frankatur verwendeten Briefmarken frankiert und mit einem Tages-, Sonder- oder speziell dafür geschaffenen Ersttags-(Sonder-)Stempel entwertet. Man unterscheidet zwischen von der Post oder einem zur Postdienstleistung autorisierten Herausgeber und privat hergestellten FDC´s.

ETB: Diese Abkürzung bedeutet Ersttagsblatt und bezeichnet ein philatelistisches Erzeugnis, das mit Postwertzeichen, einer zugehörigen Ersttagsabstempelung und auf den Ausgabeanlass bezogenen Erläuterung und / oder Illustration versehen ist. Ein Ersttagsblatt ist nicht zur Beförderung auf dem Postweg vorgesehen.

Maximumkarten: als solche bezeichnet man - streng genommen nur die - Ansichts-Postkarten, bei der auf der Bildseite eine Briefmarke mit gleichem Markenbild aufgeklebt ist und diese mit einem motiv- oder anlassbezogenen (Sonder-)Stempel entwertet ist. Weiter gefasste Definitionen lassen auch zur aufgeklebten Marke und Stempelung passende, aber nicht bildgleiche ( nicht analoge) Abbildungen auf der Maximumkarte zu. Je nach Anbieter unterscheidet man zwischen offiziell ("amtlich") oder privat veranlassten Maximumkarten.

Numisbriefe/blätter sind in der Regel Kombinationen philatelistischer Ersttags- oder anlassbezogener Sonderumschläge bzw. -blätter, bei denen eine zur Marke(nausgabe) passende (Sonder-)Münze oder Medaille auf dem Briefumschlag/Blatt (in einem Klarsichtfenster) integriert wurde. Es handelt sich um eine Verkaufsform philatelistischer Erzeugnisse, die entweder von offizieller (z. B. der Post) oder von privater Seite gefertigt und verkauft werden.


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Postwertzeichen

Postwertzeichen sind von einer zur Wahrnehmung des Postdienstes autorisierten Stelle (staatliche Behörde, Postverwaltung, lizenziertes privates Unternehmen) oder in deren Auftrag hergestellte und herausgegebene Marken und Ganzsachen, die

a) als Quittung für eine bestimmte postalische Leistung (einschließlich der Verwendung im Innendienst), oder
b) als Bestätigung der Postgebührenfreiheit (z.B. Portofreiheitsmarken, Feldpostmarken), oder
c) als Voraussetzung der Zulassung zur Postbeförderung (z.B. Zwangssteuermarken, Nachportomarken, Feldpostzulassungsmarken) dienen.

Wenn Postämter Marken oder Gebührenzettel unter besonderen Bedingungen herstellen oder herstellen lassen (Lokal- oder Notausgaben), liegt ein Postwertzeichen vor, wenn dessen bedarfsmäßige Verwendung nachgewiesen ist oder wenn die Posthoheit wahrnehmende Autorität diese Ausgabe sanktioniert hat.

Postwertzeichen sind ferner Freimarken, die in Wertzeichendruckern hergestellt werden, Freistempel (Post- und Absenderfreistempel, Internetfrankaturen) sowie Internationale Antwortscheine (IAS).

Privatpostmarken werden ebenfalls als Postwertzeichen bezeichnet, solange sie von einer staatlich konzessionierten Privatposteinrichtung verausgabt werden. Voraussetzung ist ausdrücklich eine staatliche Anerkennung und Zulassung zur Ausübung eines Postbetriebes mit Annahme, Weiterführung und Zustellung von Postsendungen von und an jedermann. Dabei kann dieser Postdienst regional oder lokal beschränkt sein.

Keine Postwertzeichen sind Hinweiszettel, die keine Voraussetzung für die Zulassung zur Postbeförderung darstellen, sondern lediglich Hinweise für die postalische Behandlung von Sendungen geben (z. B. Einschreiben, Express, Luftpost, "Gebühr bezahlt Empfänger" usw.).

Ohne Vorliegen einer autorisierten Postlizenz sind von privater Seite hergestellte Marken keine Postwertzeichen, sondern Vignetten.


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Probedrucke, Essays, usw.
Diese Produkte aus den Vorstufen der Postwertzeichenherstellung sind keine Postwertzeichen, da sie grundsätzlich nicht zur postalischen Verwendung bestimmt sind. Sie können deshalb in ihren Formaten schwanken. Dazu gehören:

a) Entwürfe für neu auszugebende Postwertzeichen, die meist größer als die endgültigen Marken sind und gezeichnet oder im privaten Auftrag des Gestalters gedruckt werden (private Essays).
b) Andrucke sind Drucke, die meist auf unterschiedlichen Papieren vor Beginn des eigentlichen Markendrucks hergestellt werden, um die Druckmaschine nebst Farbwerken auf ihre ordentliche Funktion und die Druckform auf Sauberkeit usw. zu überprüfen. Hierzu gehören auch Phasendrucke beim Mehrfarbendruck.
c) Maschinenproben dienen im Unterschied zu den Andrucken nicht der unmittelbaren Vorbereitung des Drucks bestimmter Postwertzeichen, sondern lediglich der Erprobung insbesondere neuer oder reparierter Druckmaschinen durch Herstellung markenähnlicher Drucke. Dazu können eigens dafür hergestellte oder aber auch Druckformen früherer Markenausgaben in unveränderter oder veränderter Form verwendet werden.
d) Essays sind im postalischen Auftrag hergestellte Vorlagen in abweichender Zeichnung, um unter den eingeholten Entwürfen für neue Postwerteichen die am besten geeigneten zu finden.
e) Probedrucke sind letzte Versuchsdrucke vor Beginn des eigentlichen Auflagendrucks zwecks nochmaliger Überprüfung der Druckform und Farbwirkung und zeigen die endgültige Zeichnung (gegebenenfalls in einer anderen Farbe, Wertstufe, einem anderen Druckverfahren oder einer anderen Druckausführung).
f) Postwertzeichendrucke, die zur Ausgabe als Postwertzeichen vorgesehen waren, aber aus unvorhersehbaren Gründen (häufig aus politischen oder gestaltungstechnischen Gründen) vor Ausgabe zurückgezogen wurden, gelten als nicht zur Ausgabe gelangt. Sie werden in Katalogen unter einer gesonderten (römischen) Nummerierung als Postwertzeichendrucke aufgeführt.

Die genannten Vorstufen b) bis f) werden mit Attesten oder Befunden versehen.


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Prüfung und Prüfbegriffe
Als Prüfer werden in den philatelistischen Begriffsbestimmungen die Prüfer des BPP bezeichnet, die auf der Grundlage ausgewiesener und verbindlicher Geschäftsbedingungen ihre fundierte Meinung zu einer Prüfvorlage äußern, gemäß der Prüfordnung des BPP eine Echtheits- und Erhaltungsbestimmung (Qualitätsbestimmung) vornehmen, das Prüfobjekt entsprechend signieren bzw. attestieren und dafür eine persönliche Haftung nach der Prüfordnung des BPP und dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Prüfen" und "Signieren" gleichermaßen verwendet.
In der Prüfpraxis wird jedoch zwischen der Prüfungshandlung ("Prüfen") und der Dokumentation ihres Ergebnisses ("Signieren", "Attestieren") unterschieden.
Prüfgegenstand sind alle Vorlagen, die sich im engeren Sinne mit Philatelie und Postgeschichte befassen.


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Diese Seite wurde mit freundlicher Unterstützung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. erstellt.

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