Postwertzeichen, die keine postseitigen
Entwertungen erfuhren, bezeichnet man in ihrer Gesamtheit als
ungestempelt.
Als postfrisch mit Originalgummierung (kurz "postfrisch"
genannt) gelten ungestempelte Marken, deren Gummierung nicht verändert
wurde und dem Originalzustand unter Berücksichtung eines
natürlichen Alterungsprozesses entspricht. Minimale Finger-
oder Griffspuren beeinträchtigen in der Regel diesen Zustand
nicht.
Im Prüfwesen erfolgt die Signierung von Marken seit weit
über hundert Jahren und wird auch in Zukunft bei der weitaus
überwiegenden Anzahl der Marken unverzichtbar sein. Prüf-
oder Eigentumszeichen gelten nicht als Veränderung des postfrischen
Zustandes.
Herstellungsbedingte Gummibeeinträchtigungen sind kein Mangel.
Ungebrauchte Marken sind ungestempelte Marken, die Originalgummierung
mit Falz, Falzspur oder Haftspuren haben. Hierzu zählen auch
entfalzte Marken.
Marken ohne Gummierungen oder mit Teilgummierungen werden als
"ungestempelt" bezeichnet. Wertmäßig sind
ihnen nachgummierte Marken gleichzustellen, auch wenn es sich
hier um eine Verfälschung handelt.
Postwertzeichen, die ohne Gummierung verausgabt wurden, sind
in dieser Form vollwertig. Postwertzeichen, die mit Teilgummierung
verausgabt wurden, gelten dann als postfrisch, wenn der gummierte
Teil postfrisch und der ungummierte Teil in unbehandelter Erhaltung
vorliegt.
Selbstklebende Postwertzeichen sind postfrisch, wenn sie auf
der Trägerfolie kleben. Änderungen dieser Definition
sind aufgrund zukünftiger Zustandsänderungen des Klebstoffes
nicht auszuschließen. |