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Philatelistische Begriffsbestimmungen

Philatelistische Begriffsbestimmungen gibt es seit Ende des 19. Jahrhunderts. Sie wurden zwischenzeitlich des öfteren überarbeitet und ergänzt. Sie dienen als Grundlage für die Tätigkeit der Fachprüfer des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP).

Die jetzt vorliegenden, von einer Kommission aus Vertretern des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) und der Michel-Redaktion erarbeiteten philatelistischen Begriffsbestimmungen dienen Sammlern und Berufsphilatelisten als Richtlinien bei der Bestimmung und näheren Einordnung philatelistischen - und damit auch prüffähigen - Materials.

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Sammler- und Händlerbriefe

Sammler- und Händlerbriefe sind keine Bedarfsbriefe sondern Ganzstücke, die zwar die Merkmale einer ordnungsgemäßen postalischen Behandlung tragen, aber überwiegend zu Sammelzwecken hergestellt wurden. Hierzu zählen auch Ganzstücke zur Dokumentation technologischer oder postalischer Innovationen, Stempelbelege, Beförderungsflüge und ähnliches. Diese Ganzstücke können auch überfrankiert sein.


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Specimen

Dieser aus dem lateinischen herrührende Begriff für "Probestück" oder "Muster" bezeichnet Postwertzeichen, die mit einem gleichlautenden Stempel oder Aufdruck, als Vorlagestücke für den Weltpostverein, die Presse, Firmen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gekennzeichnet werden. Ersatzweise findet man je nach Land und Tradition auch andere Begriffe, wie z.B. "MUSTER", "Muestra" oder "Cancelled" bzw. einfache Formen der Vor-Entwertung durch Strich(e), Kreuze, Balkung u. dgl. Specimen sind keine gültigen Postwertzeichen, sondern Vorlageexemplare der zur Ausgabe vorgesehenen Postwertzeichen. Derartige Aufdrucke werden nur in Ausnahmefällen geprüft.


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Diese Seite wurde mit freundlicher Unterstützung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. erstellt.

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